Versorgungsausgleich: Nachentrichtete Rentenbeiträge und Realteilung privater Rentenversicherung
KI-Zusammenfassung
Im Scheidungsverbund stritten die Beteiligten über den Versorgungsausgleich, insbesondere über von der Ehefrau noch in der Ehezeit nachentrichtete Rentenbeiträge sowie über den Ausgleich einer betrieblich vermittelten Rentenversicherung bei einem privaten Versicherer. Das OLG bezieht die Nachentrichtung nach dem In-Prinzip in den Ausgleich ein, weil es auf die Herkunft der Mittel grundsätzlich nicht ankommt und kein vorzeitiger Zugewinnausgleich vorlag. Eine grobe Unbilligkeit (§ 1587c BGB) verneint der Senat; zudem kann § 1587c BGB den Ausgleich nicht erhöhen. Das Anrecht beim privaten Versicherer wird nicht per Quasi-Splitting, sondern wegen vorgesehener Realteilung im Geschäftsplan durch Realteilung nach VAHRG ausgeglichen; der öffentlich-rechtliche Ausgleich wird entsprechend der aktualisierten Rentenauskunft neu berechnet.
Ausgang: Beschwerden von Rentenversicherungsträger und Antragsgegner erfolgreich; Tenor zum Versorgungsausgleich abgeändert (neue Berechnung und Realteilung).
Abstrakte Rechtssätze
Nach dem In-Prinzip unterfallen dem Versorgungsausgleich auch solche Rentenanwartschaften, die ein Ehegatte während der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge erwirbt.
Für die Einbeziehung nachentrichteter Beiträge in den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich nur erforderlich, dass die eingesetzten Mittel dem Vermögen des Ehegatten angehörten; auf deren Herkunft kommt es regelmäßig nicht an.
Eine Ausnahme von der Einbeziehung kann in Betracht kommen, wenn die Nachentrichtung aus Mitteln eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs erfolgt, um eine doppelte Teilhabe am Ausgleichsbetrag zu vermeiden.
§ 1587c BGB erlaubt nur eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs; eine Erhöhung der Ausgleichspflicht kann hierauf nicht gestützt werden.
Ein Anrecht bei einem privaten Lebensversicherer ist nicht im Wege des Quasi-Splitting auszugleichen; ist eine Realteilung nach dem Geschäftsplan vorgesehen, kann der Ausgleich durch Realteilung nach VAHRG zu Lasten des Deckungskapitals erfolgen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kerpen, 52 F 133/96
Tenor
1. Das angefochtene Urteil wird zu II. seines Tenors abgeändert, und wie folgt gefasst:
a) Vom Versicherungskonto Nr. ####1 des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft in Bochum werden auf das Versicherungskonto Nr. ####2 der Antragstellerin bei der D in B Rentenanwartschaften von monatlich 456,92 DM, bezogen auf den 31.07.1996, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
b) Zum Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners aus der Lebensversicherung Nr. xxx1 bei der H Lebensversicherungs-AG in L, wird im Wege der Realteilung zu Lasten des Deckungskapitals dieser Versicherung in Höhe von 26.409,83 DM für die am 24.06.1946 geborene Antragstellerin ein Anrecht in Form der Versicherung einer Leibrente nach Tarif PRAR (5) ohne Mitversicherung einer Berufsunfähigkeitsrente begründet. Für die Gestaltung der Versicherung und der Höhe der versicherten Rente ist der Geschäftsplan des genannten Lebensversicherungsunternehmens für die Realteilung maßgebend.
2. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
I.
Die am 24. Juni 1946 geborene Antragstellerin und der am 23. August 1941 geborene Antragsgegner haben am 2. April 1965 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Am 1. August 1996 haben die seit dem 8. Dezember 1994 getrennt lebenden Eheleute eine notariell beurkundete ehevertragliche Vereinbarung geschlossen, in der u. a. festgehalten wurde, dass sich die Parteien über die Verteilung des nach Ablösung von Belastungen verbleibenden Restkaufpreises nach Verkauf des ihnen zur Hälfte gehörenden Hauses geeinigt haben, dass der gesetzliche Versorgungsausgleich durch das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt werden solle und dass ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden solle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschrift der Urkunde (Bl. 14 ff. d.A.) verwiesen. Der Antrag auf Scheidung der Ehe ist dem Antragsgegner am 15. August 1996 zugestellt worden.
Gemäß Auskunft der D vom 17.07.1998 hat die Antragstellerin in der Ehezeit (01.04.1965 bis 31.07.1996) eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 1.059,82 DM, bezogen auf den 31.07.1996, erworben. Davon beruht ein erheblicher Anteil auf einer Nachentrichtung von Beiträgen durch die Antragstellerin am 4. Januar 1996 in Höhe von insgesamt 16.079,70 DM für den Zeitraum von April 1960 bis Januar 1967, für den eine Erstattung von Beiträgen nach Heirat stattgefunden hatte. Das von der Antragstellerin zur Nachentrichtung verwendete Geld stammte aus ihrem Anteil an dem zwischen den Parteien aufgeteilten Erlös aus dem anlässlich der beabsichtigten Scheidung erfolgten Hausverkauf.
Der Antragsgegner hat gemäß Auskunft der Bundesknappschaft vom 26.11.1996 in der Ehezeit Rentenanwartschaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von monatlich 1.973,66 DM, bezogen auf den 31.07.1996, erworben.
Darüber hinaus besteht aufgrund der früheren Beschäftigung bei der Firma G GmbH, Panzerwerk, C, R eine Anwartschaft auf Zusatz-Altersrente bei der H Lebensversicherungs-AG unter der Versicherungsnr. xxx1, deren in der Ehezeit erworbenes Deckungskapital einschließlich der zur Erhöhung der Rente bestimmten Überschussanteile nach Auskunft des Hs vom 9.01.1997 52.819.65 DM beträgt. Die Höhe der beitragsfreien jährlichen Rente aus diesem Versicherungsvertrag beläuft sich zum Eheende auf 6.193,13 DM.
Durch Urteil vom 09.07.1998 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter II. des Tenors den Versorgungsausgleich geregelt, indem es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft Rentenanwartschaften von 731,97 DM monatlich, bezogen auf den 31.07.1996, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der D übertragen und zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei dem H Rentenanwartschaften von monatlich 125,61 DM für die Antragstellerin bei der D begründet hat. Dabei hat das Familiengericht auf Seiten des Antragsgegners die statische Rentenanwartschaft beim H in eine dynamische Rentenanwartschaft von monatlich 251,22 DM umgerechnet und auf Seiten der Antragstellerin entsprechend der Auskunft der D vom 22.05.1997, die die nachgezahlten Beiträge und die erst am 1.7. 1998 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigte, in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften von 509,73 DM zugrunde gelegt.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat zum einen die D Form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich gegen den vom Familiengericht vorgenommenen Ausgleich der Versorgung beim H durch Begründung von Rentenanwartschaften bei der D. Zum anderen wendet sich der Antragsgegner mit der als Beschwerde durchzuführenden form- und fristgerechten Berufung, gegen die Nichtberücksichtigung der von der Antragstellerin durch Nachentrichtung von Beiträgen am 4. Januar 1996 noch in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien und Beteiligten sowie die Auskünfte der Beteiligten und des Hs über die von den Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaften Bezug genommen.
II.
Die nach § 629a Abs.2 Satz 1, §§ 621e, 516, 519 ZPO, § 20 FGG zulässigen Beschwerden der D und des Antragsgegners sind begründet.
Die Entscheidung des Familiengerichts ist zu korrigieren.
Auch die durch Nachentrichtung am 4. Januar 1996 erworbenen Rentenanwartschaften der Antragstellerin sind in den Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff BGB einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, unterfallen dem Versorgungsausgleich nach dem sogenannten In-Prinzip auch Anwartschaften, die ein Ehegatte während der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge begründet hat (BGH, BGHZ 81, 196 (200) = NJW 1982, 102). Nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur erforderlich, daß das Geld, mit dem er die Beiträge entrichtet hat, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Vielmehr ist generell jedes Vermögen geeignet, daß mit seiner Hilfe ausgleichspflichtige Versorgungsanrechte erworben werden (BGH NJW 1984, 1542 = LM § 1587 BGB Nr. 31 = FamRZ 1984, 570 (571)).
- Auch die durch Nachentrichtung am 4. Januar 1996 erworbenen Rentenanwartschaften der Antragstellerin sind in den Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff BGB einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, unterfallen dem Versorgungsausgleich nach dem sogenannten In-Prinzip auch Anwartschaften, die ein Ehegatte während der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge begründet hat (BGH, BGHZ 81, 196 (200) = NJW 1982, 102). Nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur erforderlich, daß das Geld, mit dem er die Beiträge entrichtet hat, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Vielmehr ist generell jedes Vermögen geeignet, daß mit seiner Hilfe ausgleichspflichtige Versorgungsanrechte erworben werden (BGH NJW 1984, 1542 = LM § 1587 BGB Nr. 31 = FamRZ 1984, 570 (571)).
Eine Ausnahme ergibt sich von diesem Grundsatz zwar dann, wenn die Nachentrichtung von Beiträgen aus Mitteln des vorzeitigen Zugewinnausgleichs erfolgt, da das gesetzlichen Ausgleichssystem, wie sich aus § 1587 Abs. 3 BGB ergibt, vorsieht, dass ein Vermögenswert der Eheleute entweder dem Versorgungsausgleich oder dem güterrechtlichen Ausgleich unterliegt (BGH NJW 1992, 1888). In einem solchen Falle würde ansonsten der Zugewinnausgleichspflichtige nach der Regelung von Zugewinn- und Versorgungsausgleich zwangsläufig an dem zum Ausgleich gezahlten Betrag zu Lasten des Berechtigten über den Versorgungsausgleich noch einmal teilhaben.
Diese Ausnahme gilt aber für den vorliegenden Fall nicht. Denn die von der Antragstellerin zur Verbesserung ihrer Versorgung eingesetzten Mittel entstammten nicht einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1372, 1385 ff BGB, sondern der Verwertung des früher gemeinsamen Grundbesitzes. Der beiden Eheleuten zugeflossene Erlösanteil unterlag als Bestandteil ihres Vermögens zunächst beiderseits auch weiterhin der Berücksichtigung bei einem etwaigen späteren Zugewinnausgleich. Durch die am 4. Januar 1996 erfolgte Beitragsnachzahlung entfiel bei der Antragstellerin in Höhe der Nachzahlung güterrechtlich auszugleichendes Vermögen und an dessen Stelle trat die beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Verbesserung der Altersvorsorge. Anlass, die so erworbenen Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin vom Versorgungsausgleich auszunehmen, besteht deshalb nicht.
Eine Benachteiligung der Antragstellerin könnte allenfalls dadurch eingetreten sein, dass sie mit der später abgeschlossenen notariellen Vereinbarung auf Durchführung des Zugewinnausgleichs verzichtet hat, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften ein solcher Ausgleichsanspruch zu ihren Gunsten bestanden hätte. Abgesehen davon, dass dies nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien nicht ersichtlich ist, da zum Zugewinn in der Ehezeit nicht vorgetragen worden ist, wird hierdurch jedenfalls der gesetzliche Versorgungsausgleich, bei dem es nach dem erklärten Willen der Parteien bleiben sollte, nicht berührt.
Der Senat vermag in dieser Situation auch nicht wie das Familiengericht eine auf den Versorgungsausgleich bezogene grobe Unbilligkeit zu erkennen, die eine Anwendung von § 1587 c BGB rechtfertigen könnte. Im übrigen würde das Außerachtlassen der durch die Nachzahlung erworbenen Anwartschaften der Antragstellerin hier dazu führen, daß sich eine höhere Ausgleichspflicht des Antragsgegners ergäbe. Nach § 1587c BGB kommt aber lediglich eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichsanspruchs in Betracht (BGH NJW 1983, 37, NJW 1985, 2024, 2025, NJW 1992, 312,313).
Das Ergebnis des Versorgungsausgleichs verändert sich darüber hinaus gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung durch die von der D erteilte neue Auskunft vom 17.07.1998 über die ehezeitliche Rentenanwartschaft der Antragstellerin. Die neue Auskunft beruht auf der Änderung der Rechtslage zu den Kindererziehungszeiten. Danach hat die Antragsgegnerin eine auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von monatlich 1.059,82 DM, bezogen auf das Ehezeitende (31.07.1996) erworben. Die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung von insgesamt monatlich 1.973,66 DM übersteigen die Anwartschaft der Antragstellerin um 913,84 DM, so dass der Antragsgegner in Höhe der Hälfte dieses Betrages - 456,92 DM - ausgleichspflichtig ist.
- Das Ergebnis des Versorgungsausgleichs verändert sich darüber hinaus gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung durch die von der D erteilte neue Auskunft vom 17.07.1998 über die ehezeitliche Rentenanwartschaft der Antragstellerin. Die neue Auskunft beruht auf der Änderung der Rechtslage zu den Kindererziehungszeiten. Danach hat die Antragsgegnerin eine auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von monatlich 1.059,82 DM, bezogen auf das Ehezeitende (31.07.1996) erworben. Die ehezeitlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung von insgesamt monatlich 1.973,66 DM übersteigen die Anwartschaft der Antragstellerin um 913,84 DM, so dass der Antragsgegner in Höhe der Hälfte dieses Betrages - 456,92 DM - ausgleichspflichtig ist.
Der Senat ist nicht gehindert, diese Veränderung im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht auf von den Beschwerdeführern vorgetragenen Umständen beruht. Denn im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist das Gericht an Sachanträge der Rechtsmittelführer nicht gebunden und im Umfang der Nachprüfung nicht beschränkt (BGH NJW 1984, 2879 ff). Auch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers steht hier der getroffenen Entscheidung nicht entgegen, da der Antragsgegner durch die Änderung nicht nachteilig betroffen wird.
Des weiteren rügt die beschwerdeführende D mit Recht, dass ein Ausgleich der Versorgungsanwartschaft aus der beim H bestehenden Rentenversicherung des Antragsgegners nicht im Wege des Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 2 BGB vorgenommen werden kann, da der H kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger ist. Nach der vom H erteilten Auskunft vom 9.01.1997 ist aber eine Realteilung des Anrechts des Antragsgegners für den Fall der Ehescheidung im Geschäftsplan vorgesehen. Entsprechend der Empfehlung der vom Versorgungsträger vorgelegten Information zur Realteilung von Rentenversicherungen nimmt der Senat eine Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG durch Begründung einer Versicherung für die Antragstellerin zu Lasten der Hälfte des Deckungskapitals der für den Antragsgegner bestehenden Versorgung vor, wie im Tenor unter 1 b) erkannt. Die vom Versorgungsträger vorgeschriebene Mindestrente von jährlich 600 DM wird hierbei für beide Parteien nicht unterschritten.
- Des weiteren rügt die beschwerdeführende D mit Recht, dass ein Ausgleich der Versorgungsanwartschaft aus der beim H bestehenden Rentenversicherung des Antragsgegners nicht im Wege des Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 2 BGB vorgenommen werden kann, da der H kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger ist. Nach der vom H erteilten Auskunft vom 9.01.1997 ist aber eine Realteilung des Anrechts des Antragsgegners für den Fall der Ehescheidung im Geschäftsplan vorgesehen. Entsprechend der Empfehlung der vom Versorgungsträger vorgelegten Information zur Realteilung von Rentenversicherungen nimmt der Senat eine Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG durch Begründung einer Versicherung für die Antragstellerin zu Lasten der Hälfte des Deckungskapitals der für den Antragsgegner bestehenden Versorgung vor, wie im Tenor unter 1 b) erkannt. Die vom Versorgungsträger vorgeschriebene Mindestrente von jährlich 600 DM wird hierbei für beide Parteien nicht unterschritten.
Die Parteien und weiteren Beteiligten haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt oder auf Befragen dieser Verfahrensweise nicht widersprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a ZPO - hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung -. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 8 GKG.
Für eine von der Antragstellerin beantragte Zulassung der weiteren Beschwerde bezüglich der Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners sieht der Senat nach § 621 e Abs. 2 Satz 1, § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO keinen Anlass.
Beschwerdewert:
Beschwerde des Antragsgegners: 3.300,6 000 DM,
Beschwerde der D: 1.000, 000 DM.