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Oberlandesgericht Köln·14 UF 235/03·05.05.2004

Berufungsrückweisung: Keine Verpflichtung zur Vaterschaftsbegutachtung

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Vaterschaftsbegutachtung und hilfsweise die Feststellung, nicht Vater zu sein. Das OLG Köln weist die Berufung zurück. Eine Einwilligung begründet keine dauerhafte vertragliche Mitwirkungspflicht wegen des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Zudem fehlt es an konkret erheblichen Umständen für den Fristbeginn nach § 1600b I BGB und an substantiiertem Anfechtungsvortrag.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln zurückgewiesen; Klage auf Begutachtung und Feststellung der Nichtvaterschaft abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einwilligung in eine Vaterschaftsgutachtung berührt das informationelle Selbstbestimmungsrecht und kann nicht dauerhaft vertraglich so gebunden werden, dass eine Mitwirkungspflicht dauerhaft besteht.

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Ein deklaratorisches Anerkenntnis begründet keine Verpflichtung zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsbegutachtung; die Anordnung einer Begutachtung obliegt dem Gericht.

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Die Frist des § 1600b Abs. 1 BGB beginnt erst, wenn dem Berechtigten konkrete, objektiv geeignet Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Vaterschaft begründen; bloße anonyme Hinweise oder laienhafte Ähnlichkeitsurteile genügen nicht.

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Zur wirksamen Ausübung des Anfechtungsrechts nach §§ 1599 ff. BGB ist ein substantiiertes und, soweit erforderlich, beweisbares Vorbringen erforderlich; pauschale oder unbelegte Behauptungen reichen nicht.

Relevante Normen
§ 1600b I BGB§ 781 BGB§ 1599 ff. BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 307 F 177/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28.10.2003 (307 F 177/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger ist gemäß seinem Anerkenntnis (Bl. 51 d.A.) Vater des Beklagten zu 2). Mit der Mutter, der Beklagten zu 1), war er nie verheiratet.

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Der bereits volljährige Beklagte zu 2) ist am 12.9.1983 geboren.

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Mit Schriftsatz vom 29.11.2001 (Bl. 13 f. d.A.) hatte Rechtsanwalt V auf das Schreiben des Anwalts des Klägers vom 13.9.2000 ausdrücklich für die beiden Beklagten erklärt, sie seien mit einer Vaterschaftsbegutachtung einverstanden, wenn der Kläger - was er erklärt hatte - die Kosten übernehme.

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Am 31.5.2002 ließen die Beklagten dann aber mitteilen, dass sie nicht mehr bereit seien, an einem Abstammungsgutachten mitzuwirken.

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Die Klage ist am 13.6.2003 eingereicht worden, der Vorschuss ist am 16.6.2003 eingezahlt worden.

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Der Kläger hat behauptet, er habe einige anonyme Anrufe erhalten, bei denen ihm mitgeteilt worden sei, er sei nicht der Vater des Beklagten 2 (Beweis: Parteivernehmung des Klägers). Auch äußerlich zeige der Beklagte zu 2) keinerlei Ähnlichkeit mit ihm. Strittig ist, seit wann der Kläger die Bedenken gegen die Vaterschaft hatte, ob schon 1998 oder erst im Jahr 2000 (so Kläger Bl. 42 d.A.).

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien aufgrund ihrer Erklärung zur Vornahme eines Vaterschaftstests verpflichtet. Mit seinem Hilfsantrag gegen den Beklagten zu 2) hat er beantragt, festzustellen, dass er nicht dessen Vater sei.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.

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Es liege kein rechtlich verbindliches Anerkenntnis zur Vornahme der Vaterschaftsbegutachtung vor. Nach Ablauf der Frist zur Vaterschaftsanfechtung nach § 1600b I BGB - jedenfalls seit Ende 2002 - sei auch der Hilfsantrag unbegründet.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers.

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Bei dem Einverständnis mit der Begutachtung handele es sich nicht nur um eine tatsächliche Erklärung. Der Kläger habe gerade wegen dieses Einverständnisses mit der Einholung des Gutachtens und der Klage zunächst warten dürfen. Mit der Erklärung des Einverständnisses sei eine "Hemmung der Verjährung" eingetreten. Aus diesem Grunde sei jedenfalls der Hilfsantrag gerechtfertigt.

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Wegen aller weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

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Hauptantrag gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2).

  1. Hauptantrag gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2).
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Ein Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag bejaht der Senat. Zwar wünscht der Kläger die Feststellung seiner Nichtvaterschaft, verfolgt also das als Hilfsantrag gegen B 2 gekennzeichnete Klageziel. Wenn er sich seiner Nichtvaterschaft aber nicht sicher ist, hat er ein Interesse daran, zunächst die Verpflichtung zur Begutachtung durchzusetzen, um je nach dem Ergebnis die Anfechtung der Vaterschaft zu unterlassen (und damit Kosten zu sparen). Dieses Kosteninteresse begründet das Rechtsschutzinteresse für die Verfolgung des Hauptantrags. Die Beklagten sind jedoch weder aufgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses (§ 781 BGB) noch aufgrund eines deklaratorischen Anerkenntnisses verpflichtet, die Vaterschaftsbegutachtung durchzuführen. Fraglich ist schon, ob die Vaterschaftsbegutachtung Gegenstand eines Vertrages zwischen dem Vater gem. Anerkennung, dem Kind und der Mutter sein kann. Dagegen spricht, dass die Einwilligung in eine genetische Untersuchung, mag sie auch völlig schmerzfrei sein, das höchstpersönliche informationelle Selbstbestimmungsrecht betrifft, das einer vertraglichen Bindung nicht zugänglich ist. Auch wenn man eine vertragliche Regelung für möglich hält, könnte von diesem Vertrag jederzeit auch ohne Gründe zurückgetreten werden, weil auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Menschenrecht vertraglich nicht bindend verzichtet werden kann. Nur dann besteht die dauerhafte Befugnis, über Preisgabe und Verwendung der persönlichen Daten zu entscheiden (BVerfG NJW 1991, 2411; BGH NJW 1991, 749).

  1. Ein Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag bejaht der Senat. Zwar wünscht der Kläger die Feststellung seiner Nichtvaterschaft, verfolgt also das als Hilfsantrag gegen B 2 gekennzeichnete Klageziel. Wenn er sich seiner Nichtvaterschaft aber nicht sicher ist, hat er ein Interesse daran, zunächst die Verpflichtung zur Begutachtung durchzusetzen, um je nach dem Ergebnis die Anfechtung der Vaterschaft zu unterlassen (und damit Kosten zu sparen). Dieses Kosteninteresse begründet das Rechtsschutzinteresse für die Verfolgung des Hauptantrags.
  2. Die Beklagten sind jedoch weder aufgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses (§ 781 BGB) noch aufgrund eines deklaratorischen Anerkenntnisses verpflichtet, die Vaterschaftsbegutachtung durchzuführen. Fraglich ist schon, ob die Vaterschaftsbegutachtung Gegenstand eines Vertrages zwischen dem Vater gem. Anerkennung, dem Kind und der Mutter sein kann. Dagegen spricht, dass die Einwilligung in eine genetische Untersuchung, mag sie auch völlig schmerzfrei sein, das höchstpersönliche informationelle Selbstbestimmungsrecht betrifft, das einer vertraglichen Bindung nicht zugänglich ist. Auch wenn man eine vertragliche Regelung für möglich hält, könnte von diesem Vertrag jederzeit auch ohne Gründe zurückgetreten werden, weil auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Menschenrecht vertraglich nicht bindend verzichtet werden kann. Nur dann besteht die dauerhafte Befugnis, über Preisgabe und Verwendung der persönlichen Daten zu entscheiden (BVerfG NJW 1991, 2411; BGH NJW 1991, 749).
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Bei einem bloß deklaratorischen Anerkenntnis soll dagegen nur eine bereits anderweit bestehende Schuld anerkannt werden. Es besteht zwar - unter den gesetzlichen Voraussetzungen - ein Recht auf Anfechtung des Anerkenntnisses, aber damit nicht an der Mitwirkung bei der Vaterschaftsbegutachtung. Das Gericht muss diese vielmehr im Vaterschaftsprozess anordnen. Daher kommt auch keine Verpflichtung aufgrund eines deklaratorisches Anerkenntnis in Betracht.

  1. Bei einem bloß deklaratorischen Anerkenntnis soll dagegen nur eine bereits anderweit bestehende Schuld anerkannt werden. Es besteht zwar - unter den gesetzlichen Voraussetzungen - ein Recht auf Anfechtung des Anerkenntnisses, aber damit nicht an der Mitwirkung bei der Vaterschaftsbegutachtung. Das Gericht muss diese vielmehr im Vaterschaftsprozess anordnen. Daher kommt auch keine Verpflichtung aufgrund eines deklaratorisches Anerkenntnis in Betracht.
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Hilfsantrag gegen den Beklagten zu 2)

  1. Hilfsantrag gegen den Beklagten zu 2)
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Auch der Hilfsantrag gegen den Beklagten zu 2) ist im Ergebnis unbegründet.

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Der Senat folgt dem Amtsgericht nicht, soweit es auf die "Verjährung" gemeint ist § 1600b I BGB, abgestellt hat.

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Es fehlt aber nach Auffassung des Senats schon an einer hinreichend substantiierten und unter Beweis gestellten Darlegung, warum das abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis falsch ist, so dass ein Anfechtungsrecht nach §§ 1599 ff. BGB nicht wirksam ausgeübt ist (BGH NJW 1998, 2976; OLG Köln - Senat - NJW 1998, 2985).

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Voraussetzung für den Fristbeginn nach § 1600b I BGB und auch für den substantiierten Vortrag ist, dass der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Bloße Zweifel, auch 1998 schon nachgefragte, reichen nicht aus, denn damit ist von "Umständen" nichts bekannt. Solche Umstände müssen bei objektiver Betrachtung geeignet sein, Zweifel an der Vaterschaft auszulösen (BGH NJW 1998, 2976; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl. (2004), § 1599 Rn.5; Bamberger/Hahn, BGB, 2003, § 1600 Rn. 4).

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Der Kläger hat nur erklärt, im Jahr 2000 durch anonyme Anrufe den Verdacht gewonnen zu haben das Kind stamme nicht von ihm ab und weiter, das Kind sehe ihm nicht ähnlich.

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Für die anonymen Anrufe benennt der Kläger nur sich selbst als Partei. Das reicht nicht aus, denn dann wäre die Verweigerung der Abstammungsklage bei heimlich eingeholten Gutachten sehr leicht zu umgehen (OLG Jena FPR 2003, 374; OLG Celle NJW 2004, 449).

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Ebenso reicht eine mangelnde Ähnlichkeit des Kindes für die Schlüssigkeit auch nicht aus, es sei denn das Kind hat z.B. dunkle Hautfarbe, während Mutter und "Vater" rein weiß sind (OLG Jena FPR 2003, 374). Laienhafte Ähnlichkeitsvergleich sind bekanntermaßen auch für einen Anfangsverdacht völlig unzureichend, da die genetischen Würfel eben so fallen können, dass keine äußere Ähnlichkeit gegeben ist.

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Unter diesen Umständen spielt die Anfechtungsfrist keine Rolle, sie hat nicht zu laufen begonnen, weil es an der Kenntnis von "Umständen" fehlt. Es fehlt aber gleichzeitig an einer wirksamen Ausübung des Anfechtungsrechts.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 II ZPO).

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 2000 Euro.