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Oberlandesgericht Köln·14 UF 221/02·15.12.2002

Sofortige Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelung als unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts zur Regelung des Umgangs ein. Das OLG Köln prüft die Anwendbarkeit von § 621g ZPO i.V.m. § 620c ZPO. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen: § 621g erfasst auch selbständige Familiensachen, und gegen detaillierte Umgangsregelungen steht keine sofortige Beschwerde zu; Zuständigkeitsfragen sind nicht mittelbar nach § 513 ZPO überprüfbar.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Umgangsregelung als unzulässig verworfen (Kosten der Beschwerdeführerin)

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 621g Satz 2 ZPO ist auf selbständige Familiensachen i.S.v. § 621 Nr.2 ZPO anwendbar, soweit sie die Regelung des Umgangs mit dem Kind betreffen.

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Gegen eine einstweilige Anordnung, die das Umgangsrecht im Einzelnen regelt, ist die sofortige Beschwerde nach § 620c ZPO in Verbindung mit § 621g ZPO unzulässig.

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Die Zuständigkeitsfrage eines Gerichts ist grundsätzlich nicht mittelbar nach § 513 Abs.2 ZPO überprüfbar, sofern nicht das gleiche Verfahren gleichzeitig bei mehreren Gerichten anhängig ist.

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Eine Überprüfung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ersetzt nicht die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO).

Relevante Normen
§ 621g Abs. 2 ZPO§ 620c ZPO§ 621g ZPO§ Art. 4 Nr. 7 Gewaltschutzgesetz§ 621 Nr. 2 ZPO§ 513 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 50 F 421/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 15.11.2002 (50 F 421/02) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordung des Familiengerichts Kerpen vom 15.11.2002 ist gem. § 621g S.2 ZPO, der § 620c ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, unzulässig. Die Grundvoraussetzung, dass die Hauptsache (Umgang) vor dem Amtsgericht Kerpen anhängig ist, ist gegeben.

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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin betrifft § 621g ZPO - die Vorschrift ist durch Art. 4 Nr.7 des Gewaltschutzgesetzes zum 1.1.2002 eingefügt worden - nicht nur Ehesachen, sondern auch selbständige Familiensachen nach § 621 Nr.2 ZPO, die die Regelung des Umgangs mit dem Kind betreffen, mögen sie sich in der Sache auch nach dem FGG richten. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 621g ZPO, der ausdrücklich auf § 621 Nr.2 ZPO Bezug nimmt (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. (2002), Rn. 2, 5).

4

Nach § 620c ZPO ist die Beschwerde gegenüber einer einstweiligen Anordnung, die das Umgangsrecht im einzelnen regelt, nicht zulässig.

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Auf diese Rechtslage hat der Senat vor Erlass dieser Entscheidung hingewiesen.

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Anders fällt die Beurteilung auch nicht deshalb aus, weil das Amtsgericht Kerpen nach Auffassung der Antragsgegnerin zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hat, denn die Zuständigkeitsfrage ist nicht mittelbar überprüfbar (§ 513 Abs.2 ZPO), falls nicht der Anspruch bei verschiedenen Gerichten eingeklagt worden ist (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 513 Rn. 9).

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Ebenso ist die Entscheidung nicht wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ausnahmsweise überprüfbar, denn insoweit hat der Gesetzgeber die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) eingeführt. Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit wegen zu Unrecht bejahter Zuständigkeit kann jedenfalls in den Fällen, in denen nicht gleichzeitig von einem anderen Amtsgericht das gleiche Verfahren entschieden worden ist, auch keine Rede sein.