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Oberlandesgericht Köln·14 UF 210/97·16.04.1997

Anschlussbeschwerde im Versorgungsausgleich: Erhöhung des Ausgleichsbetrags auf 1.158,58 DM

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Anschlussbeschwerde gegen die Berechnung des Versorgungsausgleichs; das OLG Köln änderte Ziff.2 des Urteils und erhöhte den Ausgleichsbetrag auf 1.158,58 DM. Streitgegenstand war die maßgebliche Lohnsteuerklasse bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Das Gericht bestätigt das Stichtagsprinzip und die Anwendbarkeit der Steuerklasse III/0 nach der VBL-Satzung und wies die übrigen Beschwerden zurück.

Ausgang: Anschlussbeschwerde der Antragstellerin stattgegeben; Ausgleichsbetrag auf 1.158,58 DM erhöht, übrige Beschwerden zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts aus einer Zusatzversorgung sind die für die fiktiven Sozialabzüge maßgeblichen Verhältnisse auf das Ehezeitende (Stichtag) abzustellen.

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Ist die Satzung der Zusatzversorgung (hier: § 41 II 2c a) VBL-Satzung) so gefasst, ist bei der Berechnung der fiktiven Rente die Lohnsteuerklasse III/0 anzulegen, insbesondere wenn am Tag des Rentenbeginns Anspruch auf Kindergeld besteht.

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Die sich aus einer günstigeren Steuerklassenwahl ergebende bessere Berechnungsgrundlage bleibt dauerhaft wirksam und wird durch § 1587a VIII BGB nicht ausgeschlossen; Korrekturen nach § 1587c BGB sind nur bei Vorliegen der dort geregelten Billigkeitsgründe möglich.

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Beim Versorgungsausgleich sind die ehezeitbezogenen Anwartschaften gegenüberzustellen und die Hälfte der Differenz als Ausgleichsbetrag zu bilden; Splittingfähigkeit und Ansätze richten sich nach den Versorgungssatzungen und den erteilten Auskünften.

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Die Kosten- und Kostenverteilungsentscheidung richtet sich nach §§ 91, 97 ZPO; die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist geboten, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage (z. B. zutreffender Steuerklassenansatz) nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Relevante Normen
§ 41 IIc Ziff. c VBL-Satzung§ 1587a VIII BGB§ 1587c BGB§ 91 ZPO§ 97 ZPO§ 8 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 28 F 217/93

Tenor

1) Auf die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff.2 des Urteils des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 7.8.1997 (28 F 217/93) wird die Entscheidung zu Ziff.2 des Tenors dahin abgeändert, daß an Stelle des Betrages von 1112, 49 DM der Betrag von 1158, 58 DM tritt. 2) Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Antragsgegners werden zurückgewiesen. 3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligte zu 1) und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. 4) Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Gründe

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I.

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In Ziff. 2 des angefochtenen Verbundurteils hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit vom 1.4.1966 bis 31.8.1993 haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften erworben und zwar die Antragstellerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung 3173, 14 DM und

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der Antragsgegner bei der BfA 2046,47 DM, jeweils bezogen auf den 31.8.1993. Weiterhin besteht für den Antragsgegner eine Zusatzversorgung bei der Beteiligten zu 1), der VBL. Über die Höhe der insoweit zu berückichtigenden Anwartschaft wird gestritten. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht zu Lasten der für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaft zugunsten der Antragstellerin auf einem bei der BfA zu errichtenden Konto Rentenanwartschaften in Höhe von 1112, 49 DM, bezogen auf den 31.8.1993, begründet.

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Es ist dabei davon ausgegangen, daß die bei der VBL bestehende Anwartschaft mit 3351, 65 DM als volldynamische Versorgung zu berücksichtigen ist, so daß sich ein Ausgleichsbetrag von 1112, 49 DM ergibt (2046, 47 splittingfähig + 3351,65 quasisplittingfähig = 5398,12 beim Antragsgegner; 3173, 14 bei der Antragstellerin; Differenz 2224,98 DM : 2 = 1112, 49 DM).

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Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1) sowie die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin.

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Die zunächst vertretene Auffassung zur Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltenden fiktiven Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat die Beteiligte zu 1) nach Bekanntwerden der Entscheidnung des BGH FamRZ 1998, 94 aufgegeben. Sie bleibt aber dabei, daß entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der ehezeitbezogene Wert der Versorgungsrente nach Steuerklasse I/0 hätte bestimmt werden müssen und nicht nach Steuerklasse III/0, denn bei Ehezeitende habe der Antragsgegner dauernd getrennt gelebt. Der Umstand, daß wegen des Bezugs von Kindergeld des Antragsgegners am Tage des Beginns der Versorgungsrente (1.1.1994) die Steuerklasse III/0 bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts seiner tatsächlich bezogenen Versorgungsrente zur Anwendung

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gekommen sei, sei bei der Berechnung der Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Versorgungsrente nicht zu berücksichtigen.

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Nach der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 30.1.1998 ergeben sich folgende ehezeitbezogenen Werte:

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- bei Steuerklasse I/0: 2501,09 DM

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- bei Steuerklasse III/0 : 3443, 82 DM.

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Der Antragsgegner beantragt, zu Lasten seiner bei der VBL bestehenden Anwartschaften nur eine Rentenanwartschaft der Antragstellerin in Höhe von 499, 92 DM zu begründen.

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Mit ihrer Anschlußbeschwerde verlangt die Antragstellerin eine Erhöhung des Ausgleichsbetrages auf 1158,58 DM, ausgehend von Gesamtanwartschaften des Antragsgegners von 5490,29 DM (2046,47 + 3443,82 DM).

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Die Parteien und Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt bzw. dieser Ankündigung nicht widersprochen.

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II.

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Die statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Antragsgegners bleiben ohne Erfolg, während die ebenfalls statthafte und zulässige Anschlußbeschwerde der Antragstellerin Erfolg hat.

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1) Der Senat - wie jetzt auch die Beteiligte zu 1) - folgt der Entscheidung BGH FamRZ 1998, 94 (95), wonach für die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 41 IIc Ziff.c VBL-Satzung) hinsichtlich der maßgebenden fiktiven Sozialabzüge auf das Ehezeitende abzustellen ist und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Entscheidung, da das Stichtagsprinzip gewahrt werden muß. Wegen aller Einzelheiten verweist der Senat auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der die frühere Rechtsprechung (BGH FamRZ 1994, 92) geändert worden ist.

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2) Der Senat ist weiterhin der Auffassung, daß gem. § 41 II 2c a) der VBL-Satzung auf die Steuerklasse III/0 abzustellen ist. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt wird nämlich nicht nur bei am Tag des Beginns der Versorgungsrente nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten nach Steuerklasse III/0 berechnet, sondern auch bei den Versorgungsberechtigten, die an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld für mindestens ein Kind haben.

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Bei dieser günstigen Berechnungsgrundlage verbleibt es auf Dauer und nicht nur für die Zeit der Kindergeldgewährung. Daraus folgt, daß § 1587a VIII BGB der Berücksichtigung nicht entgegensteht (vgl. BGH FamRZ 1985, 797; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 2. Aufl., § 1587a Rn. 213, 246). Der Auffassung der Beschwerden, dies sei nicht gerechtfertigt, weil sich diese Besserstellung aus Unterhaltsleistungen des Antragsgegners für die Kinder ergebe, vermag der Senat nicht zu folgen. Entscheidend ist allein, welche Verhältnisse bei Ehezeitende bzw. dem Beginn der Versorgungsrente bestanden haben. Lediglich über § 1587c BGB sind Billigkeitskorrekturen möglich (BGH FamRZ 1985, 797), deren Voraussetzungen im Streitfall aber nicht erfüllt sind.

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Im übrigen ergibt sich die Maßgeblichkeit der angesetzten Lohnsteuerklasse ebenso wie die der Sozialabzüge aus dem Stichtagsprinzip. Eine differenzierte Beurteilung verbietet sich nach Auffassung des Senats aufgrund der Entscheidung BGH FamRZ 1998, 94.

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Maßgebend ist daher eine VBL-Anwartschaft in Höhe von 3443,82 DM, die die VBL für den Fall des Ansatzes der Steuerklasse III/0 auch so berechnet hat, ohne daß dem entgegengetreten worden ist.

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3) Nach diesen Ansätzen hat nur die Anschlußbeschwerde Erfolg. Den Anwartschaften der Antragstellerin von 3173, 14 DM stehen Anwartschaften des Antragsgegners von 2046,47 DM (BfA) + 3443,82 DM (VBL) gegenüber. Die Hälfte der Differenz von 2317,15 DM beträgt 1158,58 DM.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Für eine Anwendung des § 8 GKG war kein Raum, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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Der Senat läßt die weitere Beschwerde zu, da die Frage des zutreffenden Ansatzes der Lohnsteuerklasse noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

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Beschwerdewert: 7903,92 DM.