Feststellung: Beschwerdeverfahren beendet durch Beschwerderücknahme; keine Kostenerstattung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner erklärte mit Schriftsatz vom 22.01.2022, das Beschwerdeverfahren nicht weiterführen zu wollen. Das OLG Köln wertete diese Erklärung als Beschwerderücknahme und stellte fest, dass das Verfahren damit beendet ist. Für das Verfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet (§§81 Abs.1 S.2 FamFG, 20 FamGKG). Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerdeverfahren wegen als Rücknahme ausgelegter Erklärung des Antragsgegners beendet; Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Erklärung, ein Beschwerdeverfahren nicht weiterführen zu wollen, kann als Rücknahme der Beschwerde auszulegen und führt zur Beendigung des Verfahrens.
Bei Rücknahme der Beschwerde sind im Beschwerdeverfahren regelmäßig keine Gerichtskosten zu erheben und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§81 Abs.1 S.2 FamFG, §20 FamGKG).
Die Feststellung der Beendigung des Beschwerdeverfahrens aufgrund einer als Rücknahme zu wertenden Erklärung kann unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kerpen, 151 F 125/20
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren nach der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22.01.2022 abgegebene Erklärung, nicht weitermachen zu wollen, die als Beschwerderücknahme auszulegen ist, beendet ist.
Im Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet (§§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, 20 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.