Anhörungsrüge in Kindschaftssache zurückgewiesen – keine Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 2) erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss in einer Kindschaftssache. Das OLG Köln weist die Rüge zurück und konstatiert keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die vorgebrachten Einwendungen weder über bloße Meinungsdifferenzen hinaus noch entscheidungserheblich sind. Teilanträge sind unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss als unbegründet abgewiesen; keine Gehörsverletzung festgestellt; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, den wesentlichen Kern der Parteivorträge zu erfassen und zentrale Fragen in den Entscheidungsgründen zu berücksichtigen.
Eine Gehörsverletzung liegt nicht allein vor, weil das Gericht die Rechtslage anders beurteilt als die antragstellende Partei; erforderlich ist darzulegen, dass Vortrag übergangen oder verzerrt wurde.
Vorbringen, das lediglich auf der Behauptung von Unrichtigkeiten, der Wiedergabe von Gutachtenpassagen oder bloßer Meinungsäußerung beruht, begründet für sich genommen keinen Gehörsverstoß.
Nicht entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen oder unspezifische Rügen (z. B. zeitliche Abweichungen ohne Erläuterung der Relevanz) reichen nicht aus, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 2) vom 27.12.2022 wird zurückgewiesen.
Rubrum
In der Kindschaftssache
hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln am 24.01.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht O., die Richterin am Oberlandesgericht L. und die Richterin am Oberlandesgericht K.
b e s c h l o s s e n :
Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 2) vom 27.12.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässig eingelegte Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien/Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen bzw. den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2021 – VI ZR 493/19 –, juris Rn. 8). Eine solche Rechtsverletzung kann hingegen nicht schon darin gesehen werden, dass das Gericht die Rechtslage abweichend von der Auffassung der Anhörungsrüge beurteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2016 – VIII ZR 79/15 –, juris Rn 3).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen das Recht des Beteiligten zu 2) auf rechtliches Gehör nicht vor.
Der Hinweis auf Unrichtigkeiten im Beschluss stellen, wie der Beteiligte zu 2) selber ausführt, keinen Verstoß gegen das Gebot der Bewilligung rechtlichen Gehörs dar. Ausführungen hierzu sind also nicht veranlasst.
Soweit der Beteiligte zu 2) rügt, der Beschluss habe den Grund für das hiesige Verfahren unrichtig dargestellt, es sei unrichtig dargestellt worden, dass er sich nicht an medizinisch notwendige Maßnahmen gehalten habe, dass es zu erheblichen Fehlversorgungen P. käme, der Grund für den stationären Klinikaufenthalt sei „zu knapp“ dargestellt und P. habe ihre Blutzuckerwerte übermittelt, stellen diese Einwände zunächst schon keinen Vortrag dar, aus dem sich ergibt, dass Vortrag des Beteiligten zu 2) nicht wahrgenommen worden sei. Selbst wenn dem so wäre, ist keiner der Punkte alleine, noch alle Punkte gemeinsam, entscheidungserheblich, sondern stellen Elemente der ermittelten umfassenden Tatsachengrundlage dar.
Gleiches gilt, soweit der Beteiligte zu 2) geltend macht, P. pflege nicht seit November, sondern erst seit Dezember 2021 wieder Umgang mit der Kindesmutter. Die Relevanz dieses Vortrages für den behaupteten Gehörsverstoß ist weder ersichtlich, noch dargelegt.
Die Behauptung des Beteiligten zu 2), die im Sachverhalt wiedergegebenen Inhalte des Gutachtens vom 11.09.2022 entsprächen nur der „halben Wahrheit“ und seien damit „falsch“, enthält ebenfalls keinen relevanten Vortrag, der eine Nichtbeachtung des Vortrages des Beteiligten zu 2) aufzeigt. Es handelt sich insoweit um die schlichte Wiedergabe einer Passage des Gutachtens.
Die weiteren Ausführungen des Beteiligten zu 2) zur Frage, wann ein HbA1c-Wert lebensgefährlich erhöht ist, ob der Beteiligte zu 2) die ausreichende Versorgung von P. sicherstellt, ob es an einer täglichen Routine fehlt, ob ein unterstützendes System fehlt und ob P. Unterstützung durch den Beteiligten zu 2) erfährt, zeigen lediglich, dass er nicht mit der Begründung des Beschlusses einverstanden ist. Ein Gehörsverstoß liegt hierin jedoch nicht.
Weitere Ausführungen sind daher zum Inhalt der Anhörungsrüge nicht veranlasst.
3. Soweit der Beteiligte zu 2) hilfsweise beantragt, den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach teilweise aufzuheben, und zwar in der Weise, wie die Gesundheitsvorsorge entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde, soweit es nicht die Diabeteserkrankung von P. F. betrifft, ist die Entscheidung des Senats abschließend und nicht anfechtbar,
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.