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Oberlandesgericht Köln·14 UF 180/22·17.01.2023

Berichtigung des Senatsbeschlusses nach § 42 Abs. 1 FamFG (Anschrift und Wortlaut)

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBerichtigung von EntscheidungenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln berichtigt den Senatsbeschluss vom 22.12.2022 gemäß § 42 Abs. 1 FamFG. Geändert wurden die Anschrift des verfahrensbetroffenen Kindes und ein Wortlaut auf Seite 19 („Uniklinik“ → „Kinderklinik“). Die Berichtigung erfolgte von Amts wegen und die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschluss des Senats vom 22.12.2022 nach § 42 Abs. 1 FamFG von Amts wegen berichtigt (Adresse des Kindes und Wortlaut auf Seite 19 geändert); Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 42 Abs. 1 FamFG kann das Gericht von Amts wegen Beschlüsse und sonstige Verfügungen berichtigen.

2

Die Berichtigung nach § 42 Abs. 1 FamFG kann sich auf konkret bezeichnete Textstellen erstrecken, insbesondere auf Angaben wie Anschriften oder einzelne Wortlaute.

3

Die durch Beschluss festgestellte Berichtigung tritt an die Stelle der bisherigen Textfassung in der Verfahrensakte.

4

Ein Berichtigungsbeschluss kann als unanfechtbar ausgewiesen werden, soweit das Gericht dies feststellt.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29 F 180/21

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 22.12.2022 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG von Amts wegen dahingehend berichtigt,

a. dass das verfahrensbetroffene Kind unter der Adresse J.-straße, C. wohnhaft ist und

b. dass es auf Seite 19 des Beschlusses im drittes Absatz unter Ziffer (1), Zeile 5, heißen muss „Kinderklinik“ (statt Uniklinik).

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.