Berichtigung des Senatsbeschlusses nach § 42 Abs. 1 FamFG (Anschrift und Wortlaut)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln berichtigt den Senatsbeschluss vom 22.12.2022 gemäß § 42 Abs. 1 FamFG. Geändert wurden die Anschrift des verfahrensbetroffenen Kindes und ein Wortlaut auf Seite 19 („Uniklinik“ → „Kinderklinik“). Die Berichtigung erfolgte von Amts wegen und die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschluss des Senats vom 22.12.2022 nach § 42 Abs. 1 FamFG von Amts wegen berichtigt (Adresse des Kindes und Wortlaut auf Seite 19 geändert); Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 42 Abs. 1 FamFG kann das Gericht von Amts wegen Beschlüsse und sonstige Verfügungen berichtigen.
Die Berichtigung nach § 42 Abs. 1 FamFG kann sich auf konkret bezeichnete Textstellen erstrecken, insbesondere auf Angaben wie Anschriften oder einzelne Wortlaute.
Die durch Beschluss festgestellte Berichtigung tritt an die Stelle der bisherigen Textfassung in der Verfahrensakte.
Ein Berichtigungsbeschluss kann als unanfechtbar ausgewiesen werden, soweit das Gericht dies feststellt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29 F 180/21
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 22.12.2022 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG von Amts wegen dahingehend berichtigt,
a. dass das verfahrensbetroffene Kind unter der Adresse J.-straße, C. wohnhaft ist und
b. dass es auf Seite 19 des Beschlusses im drittes Absatz unter Ziffer (1), Zeile 5, heißen muss „Kinderklinik“ (statt Uniklinik).
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.