Mitnahmeverbot: Mutter untersagt, dreijähriges Kind nach Ägypten zu verbringen
KI-Zusammenfassung
Der Vater wandte sich gegen den geplanten Ferienaufenthalt der Mutter mit dem dreijährigen Kind in Ägypten. Entscheidend war, ob Fernreisen dieser Art noch Angelegenheiten des täglichen Lebens sind und ob gemeinsame Sorgerechtsentscheidungen erforderlich sind. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und untersagte die Mitnahme wegen berechtigter Gesundheitsgefahr und fehlendem Einvernehmen (§ 1687 BGB).
Ausgang: Beschwerde des Vaters teilweise stattgegeben; Mutter untersagt, mit dem dreijährigen Kind nach Ägypten zu reisen
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamem Sorgerecht nach § 1687 BGB sind Eltern verpflichtet, bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl Einvernehmen herzustellen.
Fernreisen mit Kleinkindern in weit entfernte, fremde Kulturkreise sind keine Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des § 1587 Abs. 1 BGB und bedürfen daher der gemeinsamen Entscheidung.
Besteht kein Einvernehmen und begründet ein Elternteil eine objektiv verständliche ernste Besorgnis um die Gesundheit des Kindes bei dem gewählten Urlaubsort, ist die Mitnahme des Kindes zu untersagen.
Frühere gemeinsame Fernreisen der Eltern entkräften nicht ohne Weiteres berechtigte Sorgen eines Elternteils, wenn bei alleiniger Reise die gegenseitige Unterstützung entfallen würde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kerpen, 50 F 244/98
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 15.09.1998 - 50 F 244/98 -, soweit darüber noch nicht durch Beschluß des Senats vom 28.09.1998 entschieden ist, teilweise abgeändert und der Antragsgegnerin untersagt mit dem Kind Y. einen gemeinsamen Urlaub in Ägypten durchzuführen. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Gegenstand des noch nicht entschiedenen Beschwerdeverfahrens ist der von der Mutter beabsichtigte Ferienaufenthalt mit Y. an der Südspitze der Sinaihalbinsel nahe der Stadt Sharm el Sheik, Ägypten.
Da beiden Eltern das Sorgerecht für Y. gemeinsam zusteht, sind sie gemäß § 1687 BGB n.F. gehalten, bei Entscheidungen, die für das Wohl des Kindes von erheblicher Bedeutung sind, Einvernehmen herzustellen. Hierzu rechnen auch Reisen eines dreijährigen Kindes in ein afrikanisches Land. Dort befindet sich das Kind in einem fremden Kulturkreis, in dem es sich nicht in seiner Sprache verständlich machen kann, sollte es einmal von seiner Mutter getrennt werden. Auch bestehen dort erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Kindes. Das Leitungswasser, mit dem das Kind etwa beim Zähneputzen in Berührung kommen kann, oder das Baden im roten Meer können zu schweren Infektionen führen, die sofortiger medizinischer Behandlung bedürfen. Ob eine kleinkindgerechte medizinische Versorgung am Urlaubsort, der 18 km außerhalb des Stadtzentrums von Sharm el Sheik liegt oder im Stadtzentrum selbst vorhanden ist, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls hält der Senat die Angst des Vaters um das gesundheitliche Wohl des Kindes bei einem Ferienaufenthalt an einem so entfernt liegenden Urlaubsort für berechtigt. Dies muß auch der andere Elternteil bei der Wahl seines Urlaubsortes berücksichtigen.
Unerheblich ist, daß die Eltern früher bei gemeinsamen Fernreisen solche Risiken nicht scheuten. Sie konnten sich bei Auftreten einer ernsthaften Erkrankung, die nach Darstellung der Mutter sogar schon bei innereuropäischen Reisen auftrat, gegenseitig unterstützen. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn ein Elternteil allein mit dem Kleinkind an ein weitentferntes Urlaubsziel verreist.
Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S. des § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. zählen Fernreisen der beschriebenen Art bei kleinen Kindern nicht, weil sie aus den genannten Gründen erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Kindes haben können. Es handelt sich nicht mehr um eine vergleichsweise unwichtige Frage des täglichen Lebens, wenn eine Maßnahme getroffen wird, die bei dem anderen Elternteil eine objektiv verständliche ernste Sorge um die Gesundheit des Kindes auslöst. Solche Entscheidungen sind weder häufig noch ist sichergestellt, daß sie ohne ernsthafte Auswirkungen bleiben (vgl. zur Abgrenzung BT-Drs. 13/4899, 107 (108); Schwab FamRZ 1998, 457 (459); Bäumel/Rosner, FamRefK (1998), 1687, Rn. 17ff.).
Besteht aber kein Einvernehmen der Eltern, vielmehr berechtigte Besorgung eines Elternteils um die Gesundheit des gemeinsamen Kindes bei dem gewählten Urlaubsziel des anderen Elternteils, ist diese die Mitnahme des Kindes zu untersagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 DM