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Oberlandesgericht Köln·14 UF 152/99·12.01.2000

Berufung: Unzulässige Abtrennung des Zugewinnausgleichs nach § 628 I Nr.4 ZPO

ZivilrechtFamilienrechtZugewinnausgleich/ScheidungsfolgesachenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, mit dem die Ehe geschieden und das Verfahren zum Zugewinnausgleich abgetrennt wurde. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück, da die Voraussetzungen für eine Abtrennung (§ 628 I Nr.4 ZPO) nicht vorlagen. Insbesondere war der Scheidungsantrag verfrüht, sodass die Zwei‑Jahres‑Frist nicht erreicht wurde, und der Aufschub der Scheidung stellte keine unzumutbare Härte dar.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin stattgegeben; Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung über Scheidung, Folgesachen und Kosten an das AG zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abtrennung einer Folgesache nach § 628 I Nr. 4 ZPO setzt voraus, dass die gleichzeitige Entscheidung die Scheidung derart außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub eine unzumutbare Härte darstellt; eine außergewöhnliche Verzögerung wird regelmäßig erst bei einer Verfahrensdauer von etwa zwei Jahren ab Rechtshängigkeit angenommen.

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Bei der Berechnung der maßgeblichen Verfahrensdauer ist ein verfrüht eingereichter Scheidungsantrag so zu behandeln, als ob er erst nach Ablauf des Trennungsjahrs eingereicht worden wäre; der Zeitraum bis zum Ablauf des Trennungsjahrs ist nicht anzurechnen.

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Für den maßgeblichen Trennungszeitpunkt nach § 1567 II BGB ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft entscheidend; maßgeblich ist die äußerlich erkennbare Absonderung, nicht ein rein innerer Trennungswille.

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Folgesachen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 623 IV ZPO anhängig gemacht werden können, sind im Verbund zu entscheiden, sofern zum Zeitpunkt ihrer Anbringung noch keine außergewöhnliche Verzögerung vorliegt; andernfalls würde der Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten unterlaufen.

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Bei der Abwägung der Zumutbarkeit einer Härte i.S.v. § 628 I Nr.4 ZPO sind Dauer der Ehe, Kindesverhältnisse und berechtigtes Interesse an der Klärung vermögensrechtlicher Folgen zu berücksichtigen; allein das Interesse an einer erneuten Heirat begründet bei langer Ehe keine unzumutbare Härte.

Relevante Normen
§ 628 I Ziff. 4 ZPO§ 1567 II BGB§ 1565 Abs. II BGB§ 623 Abs. IV ZPO§ 628 Abs. I Nr. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 50 F 301/95

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Kerpen vom 18. 6.1999 (50 F 301/95) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.

Tatbestand

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Die Parteien haben am 10.10.1962 geheiratet. Die Antragsgegnerin ist am 6.10.1939 geboren, der Antragsteller am 19.11.1938. Aus der Ehe sind die Kinder T. (geb. 1.9.1974) und E.-C. (geb. 28.9.1978) hervorgegangen.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und unter Abweisung des Auskunftsbegehrens festgestellt, daß der Klägerin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht zusteht. Das Folgeverfahren Zugewinnausgleich hat es abgetrennt.

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Gegen diese Entscheidung, insbesondere den Scheidungsausspruch unter Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens, richtet sich die Berufung derAntragsgegnerin.

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Wegen aller weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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Die Voraussetzungen für die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich nach § 628 I Ziff. 4 ZPO waren nicht erfüllt.

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Nach § 628 I Ziff. 4 ZPO kann vor Entscheidung über eine Folgesache nur die Scheidung ausgesprochen werden, wenn die gleichzeitige Entscheidung den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, daß der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

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Eine außergewöhnliche Verzögerung wird angenommen, wenn die Verfahrensdauer einen Zeitraum von etwa zwei Jahren übersteigt, gerechnet von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an (BGH FamRZ 1986, 898 = NJW 1987, 1772; FamRZ 1991, 579 (581); Zöller/Philippi, 21. Aufl. (1999), § 628 Rn. 5 m.w.N.; Thomas/Putzo, 22. Aufl. (1999), § 628 Rn. 12 m.w.N.). Nicht einzurechnen in diesen Zeitraum ist jedoch der Zeitraum, um den die Scheidungsklage verfrüht - das heißt vor Ablauf des Trennungsjahrs eingereicht wurde (OLG Frankfurt FamRZ 1981, 579; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl. (1998), § 628 ZPO Rn. 6).

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Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hat die endgültige Trennung der Parteien erst am 17.5.1996 stattgefunden, denn die Parteien hatten bis zur Kur der Antragsgegnerin im Frühjahr 1996 noch eine gemeinsame Wohnung, erst nach der Kur waren sich die Parteien darüber im klaren, daß ein weiteres Zusammenleben nicht möglich war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien "im Grunde" schon seit Anfang 1996 voneinander getrennt lebten, denn auf die innere Trennung, den einseitigen Trennungswillen oder das Auseinanderleben aus nachträglicher Betrachtungsweise kommt es nicht an. Maßgebend ist auch für § 628 I Nr.4 ZPO allein der nach § 1567 II BGB maßgebende Trennungszeitpunkt, nämlich die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, die in der nach außen erkennbaren Absonderung erkennbar sein muß (OLG Hamm FamRZ 1999, 1490; Palandt/Brudermüller, 59. Aufl. (2000), § 1567 Rnrn. 3, 5 m.w.N.).

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Der bereits am 20.10.1995 eingereichte Scheidungsantrag war daher deutlich verfrüht und die Verfahrensdauer muß so berechnet werden, als ob der Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahrs nach § 1565 II BGB am 18.5.1997 eingereicht worden wäre.

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Als die Antragsgegnerin im März 1999 die Anträge zum Zugewinnausgleich rechtshängig machte, dauerte das Verfahren danach noch keine zwei Jahre.

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Der Antrag zu dieser Folgesache konnte gem. § 623 IV ZPO bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache eingeleitet und anhängig gemacht werden. Wenn zu diesem Zeitpunkt - wie im Streitfall - noch keine außergewöhnliche Verzögerung eingetreten ist, muß über die Folgesache im Verbund entschieden werden, auch wenn die Aufklärung für diese Folgesache noch einen Zeitraum in Anspruch nimmt, der über den Zeitraum von zwei Jahren nach korrekter Einreichung des Scheidungsantrags hinausgeht. Die Möglichkeit, bis zur letzten mündlichen Verhandlung Folgesachen anhängig zu machen, die dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners dient (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, a.a.O., § 623 Rn.1 m.w.N.), würde ausgehöhlt, wenn eine Abtrenung eines rechtzeitig gestellten Folgeantrags schon möglich wäre, weil erst durch die voraussichtliche Dauer der Folgesache der nach § 628 I Nr. 4 ZPO erforderliche Zwei-Jahres-Zeitraum überschritten würde. Ebenso ist die Dauer einer auf die Verletzung der Abtrennungsvoraussetzungen gestützten Berufung nicht in die Verfahrensdauer einzurechnen (OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 160; Thomas/Putzo, a.a.O., § 628 Rn. 10).

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Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob nicht der Zeitraum, in dem das Verfahren geruht hat ( Aufnahmeantrag des Antragstellers am 9.7.1998) auch bei der Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen ist (BGH FamRZ 1986, 898 will ein Ruhen erst bei der Abwägung berücksichtigen, da es unterschiedliche Gründe haben kann).

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Der Aufschub der Scheidung stellt für den Antragsgegner auch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 628 I Nr.4 ZPO dar. Unzumutbar ist die Härte nur, wenn das Interesse des Antragstellers an einer baldigen Scheidung das Interesse der Antragsgegnerin an einer Scheidung nur zusammen mit den Folgesachen deutlich übersteigt (OLG Köln FamRZ 1997, 1487). Bei der Abwägung ist die Zeitdauer des Verfahrens, die bereits erörtert wurde, zu berücksichtigen.

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Im Streitfall ist die Ehe der Parteien am 10.10.1963 geschlossen worden, hat also bis zur Trennung schon fast 33 Jahre gedauert und aus ihr sind zwei 1974 und 1978 geborene Kinder hervorgegangen, so daß das jüngste Kind erst 1996 volljährig geworden ist.

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Der Umstand, daß der jetzt 61-jährige Antragsteller wieder heiraten möchte, begründet eine unzumutbare Härte nicht, wenn die Ehe von langer Dauer war und die Antragsgegnerin ein berechtigtes Interesse an der Klärung der vermögensrechtlichen Folgen der Ehe hat. Es läßt sich nach dem Gesagten auch nicht feststellen, daß die Antragsgegnerin durch ihr eigenes Verhalten die Aufklärung der Zugewinnausgleichsansprüche unangemessen verzögert hätte.

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Infolge der Aufhebung und Zurückverweisung muß das Amtsgericht auch erneut über die Anträge zum nachehelichen Unterhalt entscheiden.