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Oberlandesgericht Köln·14 UF 138/04·15.09.2004

Berufungsrücknahme: Kostenverteilung und Verlust der Berufung (§ 516 Abs. 3 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Berufungsklägerin nahm ihre Berufung zurück. Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Zurücknahme führt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust der Berufung. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 300,00 € festgesetzt. Ein weitergehender Entscheidungstext liegt nicht vor.

Ausgang: Berufung zurückgenommen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Zurücknahme führt zum Verlust der Berufung (§ 516 Abs. 3 ZPO); Streitwert 300,00 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme einer Berufung führt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust der Berufung.

2

Die Partei, die die Berufung zurücknimmt, kann vom Gericht zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet werden.

3

Das Gericht kann für das Berufungsverfahren einen Streitwert festsetzen, der als Grundlage der Kostenentscheidung dient.

4

Fehlt ein weitergehender Entscheidungstext, sind die unmittelbaren Rechtsfolgen der Zurücknahme (Kostenlast, Verlust der Berufung) gesondert anzuordnen.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 51 F 173/03

Tenor

1.   Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen hat. Die Zurücknahme hat auch den Verlust der Berufung zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).

2.   Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.