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Oberlandesgericht Köln·14 UF 126/22·29.03.2023

Berichtigung: Ergänzungspflegschaft als berufsmäßig geführt (§ 42 FamFG)

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungs-/VormundschaftsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigte seinen Beschluss vom 27.10.2022 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit nach § 42 FamFG dahingehend, dass die Ergänzungspflegschaft von Frau Rechtsanwältin G. berufsmäßig geführt wird. Streitpunkt war, ob das Unterlassen des Hinweises auf Berufsmäßigkeit korrigierbar ist. Das Gericht nahm die Korrektur vor, weil sich aus der Bestellung einer freiberuflichen Rechtsanwältin und den Umständen eindeutig der Wille des Gerichts zur Berufsmäßigkeit ergibt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschluss des Senats wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 42 FamFG berichtigt: Ergänzungspflegschaft als berufsmäßig geführt festgestellt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 42 FamFG ist zu berichtigen, wenn die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ohne Weiteres erkennbar ist.

2

Fehlt in einem Beschluss die Angabe der Berufsmäßigkeit einer Bestellung, kann dies als offensichtlich unrichtige Formulierung berichtigt werden, wenn der tatsächliche Entscheidungswille des Gerichts aus den Umständen eindeutig hervorgeht.

3

Die Bestellung einer freiberuflichen Rechtsanwältin ohne weitere Hinweise auf eine Tätigkeit für eine Behörde kann den Schluss rechtfertigen, dass die Bestellung berufsmäßig erfolgen sollte.

4

Zur Annahme der Berufsmäßigkeit einer Ergänzungspflegerin können insbesondere ihre berufliche Stellung (Rechtsanwältin), frühere berufsmäßige Bestellungen und das Fehlen einer Abhängigkeit vom Jugendamt herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 42 FamFG§ 42 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 312 F 280/21

Tenor

Der am 27.10.2022 erlassene Beschluss des Senats wird in dessen Ziffer 1. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG dahingehen berichtigt, dass die Ergänzungspflegschaft von Frau Rechtsanwältin G. berufsmäßig geführt wird.

Gründe

2

Der Beschluss des Senats war wie tenoriert wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG zu korrigieren. Die versehentlich unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 FamFG dar, da sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergibt und ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 372/13, juris Rn. 15). Alleine aus dem Umstand, dass der Senat Frau G. als Rechtsanwältin und nicht als Privatperson zur Ergänzungspflegerin bestellt hat, lässt sich vorliegend zweifelsfrei feststellen, dass der erfolgte Ausspruch - ohne den Zusatz der Berufsmäßigkeit - den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts nur unvollkommen wiedergibt. Da Frau G. auch keine Mitarbeiterin des Jugendamtes, sondern freiberufliche Rechtsanwältin ist und ansonsten berufsmäßig als Verfahrensbeiständin bestellt wird, ergibt sich auch aus den Umständen des Beschlusses zweifelsfrei der Wille des Senats, dass Frau Rechtsanwältin G. die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig führen sollte.

Rechtsmittelbelehrung

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.