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Oberlandesgericht Köln·14 UF 120/87·06.09.1987

Beschwerde gegen Versorgungsausgleich: § 3c VAHRG bezieht Bagatellgrenze aufs Anrecht

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder rügte die beim Versorgungsausgleich übertragene bzw. begründete kleine Rentenanwartschaft und berief sich auf § 3 c VAHRG. Streitpunkt war, ob die Bagatellgrenze auf das Ausgleichs‑anrecht oder auf den Ausgleichsbetrag abzustellen ist. Das OLG Köln wendet den klaren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien an und verneint die Anwendbarkeit von § 3 c VAHRG, weil das Anrecht die Grenze übersteigt; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Versorgungsanstalt gegen Regelung des Versorgungsausgleichs als unbegründet zurückgewiesen, da § 3 c VAHRG nicht anwendbar ist (Bagatellgrenze bezieht sich auf das Anrecht).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ausschließungsbefugnis nach § 3 c VAHRG besteht nur, wenn das auszugleichende Anrecht die gesetzliche Bagatellgrenze nicht übersteigt.

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Bei der Auslegung von § 3 c VAHRG ist der eindeutige Wortlaut vorrangig; Zweckgründe der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen keine Abkehr vom klaren Gesetzeswortlaut ohne gewichtige Anhaltspunkte.

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Die Bagatellgrenze bezieht sich auf das zu verteilende Anrecht und nicht auf den sich hieraus ergebenden Ausgleichsbetrag; auf den Ausgleichsbetrag abzustellen würde die Zumutbarkeitsabwägung des Berechtigten in der Regel nicht wahren.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 97 ZPO; Prozesskostenhilfe ist bei Bedarf und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren.

Relevante Normen
§ 3 c VAHRG§ 1247 Abs. 3 und 1248 Abs. 7 RVO§ 3 b Abs. 3§ 97 ZPO§ 621 e Abs. 2 ZPO§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 14 F 201/86

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. in L. Prozeß-kostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde bewilligt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Durch das angefochtene (Verbund-) Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich durchgeführt. Als Versorgungsausgleich hat es Rentenanwartschaften von 117,35 DM bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz zugunsten der Ehefrau

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(Antragstellerin) übertragen und weiter für sie Rentenanwartschaften von 6,18 DM begründet, letzteres zu Lasten der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für den Ehemann (Antragsgegner) bestehenden Versorgungsanwartschaft, bestehend in einer Anwartschaft auf Versicherungsrente von ehezeitanteilig 111,18 DM entsprechend 12,36 DM Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Die - förmlich nicht zu beanstandende – Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder rügt Verletzung von § 3 c VAHRG. Der Betrag der begründeten

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Anwartschaften liege unter der Bagatellgrenze von hier 7,18 DM. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung müßten solche Ausgleichsbeträge im allgemeinen entfallen.

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Die Antragstellerin beantragt. Zurückweisung der Beschwerde, weil der Wegfall der begründeten Anwartschaften ihr nachteilig sein werde, wenn der am 29. Mai 1951

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geborene Antragsgegner aus dem öffentlichen Dienst ausscheide, und weil sie die Wartezeit auf das flexible Altersruhegeld mit den begründeten Rentenanwartschaften

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früher erreichen könne.

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Der Antragsgegner hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

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Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz hat mitgeteilt, daß Bedenken gegen den Ausschluß der begründeten Anwartschaften nicht bestünden, die Wartezeit nach den §§ 1247 Abs. 3 bund 1248 Abs. 7 RVO werde durch die Anwartschaftsbegründung nicht erreicht.

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Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Beschwerderechtszug eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

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Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist § 3 c VAHRG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Senat braucht deshalb nicht die Frage zu beantworten, ob ein Versorgungsträger in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 20 FGG ) ,wenn das Familiengericht von der ihm zur Regelung des Verhältnisses

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der Eheleute zueinander durch § 3 c VAHRG eingeräumten Befugnis ("kann ... ausschließen") keinen Gebrauch gemacht hat.

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Eine Ausschließungsbefugnis nach der genannten Vorschrift besteht nur, wenn das Anrecht, um dessen Ausgleich es geht, die bestimmte Grenze nicht übersteigt. Die Formulierung ist eindeutig. Der Bagatellgrenze muß das "Anrecht" unterfallen, nicht der Ausgleichsbetrag (ebenso Wagenitz, FamRZ 87, 8). Der in der Literatur vertretenen Meinung, mit Rücksicht auf die mit ihr bezweckte Verwaltungsvereinfachung müsse die Vorschrift , dahin verstanden werden, daß die Ausschließung erfolgen könne, wenn der Betrag des vorzunehmenden Ausgleichs die Bagatellgrenze nicht überschreite ( Ruland, NJW 87, 375; Glockner, FamRZ 87, 330; Michaelis und Sanders, DAngVers, 87, 86 (89)),kann nicht gefolgt werden. Dieses Verständnis der Vorschrift würde so weit von ihrem Wortlaut abweichen, daß schon gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen

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müßten, daß die Gesetzesfassung auf einem Redaktionsversehen beruht und in Wahrheit etwas anderes als ausgedrückt gewollt ist. Solche Anhaltspunkte fehlen jedoch.

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Die Gesetzesfassung beruht auf der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (BT- Drucksache10/6369) , und entspricht in dem hier fraglichen Teil ihrer Formulierung der Regierungsvorlage (BT-Drucksache 10/5447 § 3 b Abs. 3). In der Begründung der Regierungsvorlage (zu Art. 1 Nr. 3 (zu § 3 b Abs. 3)) heißt es, die Anwendung der Bestimmung komme dann in Betracht, "wenn das (abgezinste) auszugleichende Anrecht entweder von vornherein weniger betragen hat oder nach Abzug der" durch begrenztes Supersplitting und Kapitalabfindung "bereits ausgeglichenen Teilbeträge" die in dem Entwurf vorgesehene Grenze nicht überschreite. In dem Bericht zur Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (zu Art. 2 Nr. 3 (§ 3 c VAHRG)) heißt es, die Ausschließungsmöglichkeit bestehe, "soweit ein Anrecht auszugleichen wäre, das einen bestimmten Monatsbetrag... nicht übersteigt". Beide Begründungen decken sich in dem hier fraglichen Punkt mit der Gesetz gewordenen Fassung der Vorschrift und geben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Gesetzgeber habe nicht auf das auszugleichende Anrecht sondern auf den Ausgleichsbetrag abstellen wollen.

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Eine Auslegung im letzteren Sinne ist auch nicht mit Rücksicht auf den von den oben genannten Autoren herausgestellten Zweck der Vorschrift geboten. Gewiß soll das Versorgungsausgleichsverfahren durch Vermeidung von gesonderten Leistungen, Kürzungen und Erstattungen bei kleineren Beträgen vereinfacht werden, wie es in der Begründung der Regierungsvorlage heißt. Auch in dem Bericht zur Ausschlußempfehlung ist von der Abwägung der Belange der Verwaltungseffizienz gegen das Interesse des Berechtigten die Rede. Diese Zweckbestimmung der Vorschrift bedeutet aber nicht, eine Entlastung der Versorgungsträger von dem mit dem Versorgungsausgleichsverfahren

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verbundenen Verwaltungsaufwand in jeder vielleicht wünschenswerten Weise als gesetzlich bestimmt zu erachten. Eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes wird auch dann erreicht, wenn die Ausschließungsmöglichkeit auf die Fälle begrenzt bleibt, in denen die in die Ausgleichsbilanz einzustellenden (oder nach Ausgleich auf andere Weise darin verbliebenen) Anrechte unter der Bagatellgrenze liegen. In solchen Fällen auf den Ausgleich zu verzichten, wird den Berechtigten im allgemeinen zumutbar sein, da es für sie nur um die Hälfte des ohnehin geringfügigen Betrages geht. Wenn dagegen die Bagatellgrenze des Gesetzes auf den Ausgleichsbetrag anzuwenden wäre, kann eine Zumutbarkeit im allgemeinen nicht mehr angenommen werden, zumal

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dann, wenn sich in mehreren Ausgleichsformen mehrere Ausgleichsbeträge ergeben die alle für sich unterhalb der Grenze des § 3 c VAHRG liegen.

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Für den hier zu entscheidenden Fall kann § 3 c VAHRG im dargestellten Verständnis des Senats nicht zu einer Ausschließung des Ausgleichs hinsichtlich der Anwartschaft

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auf Versicherungsrente des Antragsgegners führen. Der in Beträgen der gesetzlichen Rentenversicherung ausgedrückte Wert dieses Anrechts ist mit 12,36 DM errechnet

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und übersteigt daher die Bagatellgrenze von hier 7,18 DM.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, die über die Zulassung der weiteren Beschwerde auf § 621 e Abs. 2, § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO.