Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·14 UF 101/01·14.11.2001

Berufung teilweise stattgegeben – Widerklage auf Ehegattenunterhalt abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts ein; Gegenstand war die Widerklage der Beklagten auf Ehegattenunterhalt ab 1.4.2000. Das OLG Köln wies die Widerklage ab, weil die bereinigten Nettoeinkünfte der Parteien nur um 123 DM auseinanderlagen und der resultierende Unterhaltsanspruch von rund 53 DM als ausgleichsfähig zu gering erachtet wurde. Für die Einkommensberechnung verwendete das Gericht die Zahlen des Jahres 2000 und berücksichtigte tatsächliche Aufwendungen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Widerklage der Beklagten auf Ehegattenunterhalt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach §§ 1569 ff. BGB besteht nur, wenn die Differenz der bereinigten Nettoeinkünfte eine erhebliche Beeinträchtigung des ehelichen Lebensstandards bewirkt; geringfügige Einkommensunterschiede rechtfertigen keinen Ausgleich.

2

Vorteile aus einer neuen Lebensgemeinschaft (z. B. Haushaltsersparnisse durch Zusammenleben) sind nicht ohne weiteres eheprägend und bedarfsprägend zu berücksichtigen; ihre Einbeziehung erfordert Nachweis dauerhafter und maßgeblicher Wirkung auf den Lebensstandard.

3

Bei der Bereinigung der Nettoeinkünfte sind tatsächliche Aufwendungen maßgeblich; steuerliche Angaben oder Pauschalen sind nicht automatisch anzusetzen, vielmehr sind nachgewiesene Fahrtstrecken und tatsächliche Kosten zu Grunde zu legen.

4

Prozessuale Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO und können abweichend von der erstinstanzlichen Verteilung getroffen werden.

Relevante Normen
§ 1569 ff. BGB§ 1361 BGB§ 1573 BGB§ 91ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 52 F 98/00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 12. April 2001 - 52 F 98/00 - teilweise abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg, weil die Widerklage unbegründet ist.

3

Mit der Widerklage, die alleiniger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist, macht die Beklagte Ehegattenunterhalt für den Zeitraum ab 1. April 2000 geltend. Dabei geht es ab Rechtskraft der Scheidung (18. Mai 2000) um nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1569ff. BGB, im davor liegenden Zeitraum um Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, wobei sich allerdings im vorliegenden Fall für die beiden Zeiträume keine unterschiedliche Beurteilung ergibt. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2001 bereits erörtert und in den nachfolgenden Ausführungen noch einmal zusammengefasst dargestellt, steht der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt gegen den Kläger insgesamt nicht zu.

4

1. Tatsächlich verfügt der Kläger derzeit über ein deutlich geringeres Einkommen als die Beklagte, weil er allein den wesentlich höheren aus der Ehezeit stammenden Kredit bei der N.bk. bedient, ohne dass bisher ein Ausgleich erfolgt wäre. Beide Parteien erheben jedoch in 2. Instanz keine Einwendungen gegen die Einkommensberechnung des Amtsgerichts, in welcher die beiderseitigen Einkünfte fiktiv so behandelt worden sind, als würden beide Parteien die Kredite aus der Ehezeit - bei der N.bk. und bei der S.K. - jeweils zur Hälfte tilgen. Der Kläger meint lediglich, beide Kredite sollten bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben (Bl. 114 GA), wogegen keine Bedenken bestehen, solange nicht die Wahrung des Selbstbehalts in Frage steht. Denn die Einkommensdifferenz bleibt im Ergebnis gleich, sei es, dass bei beiden Parteien hälftig Kreditlasten abgezogen werden oder nicht. Es spielt dann auch keine Rolle, dass der kleinere Kredit bei ordnungsgemäßem Tilgungsablauf seit Mai 2001 zurückgeführt sein müsste (Bl. 5 GA). Ebenso wenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beklagte dem Kläger unterhaltsrechtlich entgegenhalten könnte, den Kredit bei der S. zwischenzeitlich aufgestockt zu haben, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2001 geschildert.

5

In der nachfolgenden Berechnung sind die beiden Kredite unberücksichtigt geblieben.

6

2. Der wesentliche Unterschied dieser Berechnung zu derjenigen des Amtsgerichts liegt in der Behandlung eines Betrages von 250,00 DM als Einkommen des Klägers wegen des Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin.

7

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger insoweit in erster Instanz ein Geständnis oder Anerkenntnis abgegeben hat (vgl. Bl. 18, 57, 115, 134 GA). Das kann indes dahinstehen. Selbst wenn nämlich der Kläger eine solche Ersparnis hätte, würde es am eheprägenden und damit bedarfsprägenden Charakter eines derartigen Vorteils fehlen, wie der Kläger. zu Recht geltend macht (Bl. 115/116 GA). Nichts anderes ergeben auch die Ausführungen bei Kalthoener/Büttner/Niepmann (Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. 2000, Rdn. 493), auf die sich die Beklagte bezieht (Bl. 18 GA).

8

3. Bei der Berechnung der beiderseitigen Einkünfte ist der Senat von den Zahlen des Jahres 2000 ausgegangen, weil für das Jahr 2001 noch keine vollständigen Einkommensunterlagen vorliegen. Aufgrund der bereits vorhandenen Unterlagen lässt sich aber absehen, dass sich ins Gewicht fallende Unterschiede zum Jahr 2000 ohnehin nicht ergeben werden.

9

Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:

10

a) Einkommen der Beklagten:

11

Nettoeinkommen 2000 im Monatsdurchschnitt 2.636,48 DM (Bl. 70)

12

Hinzuzurechnen ist die der Beklagten im Jahre 2000 (für 1999) zugeflossene Steuererstattung von 298,69 DM oder monatsanteilig rund 25,00 DM

13

(vgl. Bl. 14 Prozesskostenhilfe-Heft der Beklagten)

14

Zwischenergebnis 2.661,48 DM

15

Bereinigung:

16

Kosten für Berufsverband 31,30 DM

17

- Auch wenn der Kläger bestreitet, dass die Kosten für den Berufsverband im Jahre 2000 angefallen sind (114 GA), geht der Senat aufgrund des Belegs für 1999 (Bl. 72 GA) davon aus, dass diese Kosten auch 2000 angefallen sind. Im Übrigen kommt es für das Ergebnis hierauf nicht an, weil auch bei Berücksichtigung dieser Kosten kein Unterhaltsanspruch der Beklagten besteht. -

18

Fahrtkosten von monatlich 84,33 DM

19

- Weil es auch insoweit für das Ergebnis keine Rolle spielt, setzt der Senat auch diese vom Kläger bestrittenen (Bl. 135 GA) Kosten ab. Es kommt im Ergebnis weiterhin auch nicht darauf an, ob die Beklagte nicht statt der im Termin vorgelegten Einzelfahrscheine kostengünstigere Monatskarten hätte in Anspruch nehmen müssen. -

20

Rezeptgebühren und Medikamentenzuzahlungen für Asthmaerkrankung der Beklagten von monatlich 45,00 DM

21

- Weil für das Endergebnis nicht entscheidend erfolgt auch insoweit der von der Beklagten geltend gemachte Abzug, obwohl schon die Entstehung von Kosten in dieser Höhe fraglich ist und weiterhin Belege dafür fehlen, dass die Kosten nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. -

22

Bereinigtes Monatseinkommen gerundet 2.500,00 DM.

23

b) Einkommen des Klägers:

24

Nettoeinkommen 2000 im Monatsdurchschnitt 2.800,97 DM (Bl. 77)

25

Hinzuzurechnen ist die dem Kläger im Jahre 2000 (für 1999) zugeflossene Steuererstattung von 1.695,59 DM oder monatsanteilig rd. 141,30 DM (Bl. 60)

26

Zwischenergebnis 2.942,27 DM

27

Bereinigung:

28

Kosten für Berufsverband 40,33 DM

29

Das Amtsgericht hat insoweit den Betrag aus dem Steuerbescheid für 1999 (Bl. 60) entnommen. Maßgebend ist indes der deutlich höhere Betrag, den der Kläger im Jahre 2000 gezahlt hat. Dieser ergibt sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2000 (Bl. 119 GA mit Erläuterung Bl. 117 GA: Jahresbetrag 484,00 DM entspricht monatlich 40,33 DM).

30

Fahrtkosten 279,00 DM

31

Insoweit streiten die Parteien um Entfernungskilometer und die Frage, ob der Kläger näher an seinen Arbeitsplatz hätte ziehen müssen, wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist. Dies allerdings zu Unrecht, denn: Der Kläger hat während des ehelichen Zusammenlebens in F. gewohnt (wie heute noch die Beklagte). Die einfache Entfernung zu seinem Arbeitsplatz bei der Fa. P.Möbel in P.-L. betrug knapp 30 Kilometer, wie sich anhand eines Computerberechnungsprogramms (Microsoft A.R. E. Europa 2000) feststellen lässt. Jetzt wohnt der Kläger in S.in der Strasse "A.A."; diese befindet sich im Ortsteil S.. Die einfache Entfernung beträgt nunmehr nur noch rund 19 Kilometer. Deshalb kann der Kläger die jetzt anfallenden geringeren Kosten auch absetzen. Dass der Kläger nach der Trennung vorübergehend nach K. verzogen war und sich erst danach - offenbar wegen seiner neuen Lebensgefährtin - nach S. orientiert hat (Bl. 68 GA), spielt angesichts der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden höheren Fahrtkosten keine Rolle.

32

Der Senat legt für die Kostenberechnung 19 km einfache Fahrtstrecke zugrunde und nicht die vom Kläger angesetzten 29 km, mag auch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerberechnung diese Angabe akzeptiert haben. Der Kläger kann (entgegen Bl. 117 GA) auch nicht geltend machen, 29 km müssten jedenfalls deshalb zugrunde gelegt werden, weil die Beklagte an der darauf beruhenden Steuererstattung partizipiere. Der Kläger kann vielmehr nur verlangen, dass seine tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Bei 19 Kilometer einfacher Fahrtstrecke, 220 Arbeitstagen im Jahr und der üblichen Kilometerpauschale von 0,40 DM ergeben sich monatliche Fahrtkosten in der oben angesetzten Höhe von (19 x 2 x 220 x 0,40 : 12 = rd.) 279,00 DM.

33

Nach diesen Abzügen verbleiben netto bereinigt rd. 2.623,00 DM.

34

4. Zwischen den bereinigten monatlichen Nettoeinkünften der Parteien besteht danach lediglich eine Differenz von 123,00 DM, woraus sich rechnerisch eine 3/7-Unterhaltsquote der Beklagten von rund 53,00 DM ergibt. Aus dem Normzweck des Aufstockungsunterhalts, der nur auf die Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards gerichtet ist (Stichwort Niveaugleichheit), ergibt sich indes, dass derart geringe Einkommensunterscheide nicht auszugleichen sind (Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 3. Aufl. 1998, Rdn. 29 zu § 1573; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. 2000, Rdn. 444; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage 2000, Rdn. 128 zu § 4, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

35

5. Nach alledem war die Widerklage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Einer - klarstellenden - Aufnahme der erstinstanzlichen Entscheidung zur Klage in die Urteilsformel bedurfte es nicht. Soweit das Amtsgericht nach dem Urteilstenor auch noch über die Klage entschieden hat, handelt es sich offenbar um ein Versehen, da über die Klage nach teilweiser Rücknahme und übereinstimmender Erledigungserklärung im Übrigen schon in erster Instanz nicht mehr zu befinden war.

36

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO (Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit).

37

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.785,00 DM (bereits festgesetzt mit

38

Beschluss des Senats vom 2.8.2001)