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Oberlandesgericht Köln·14 U 55/00·09.07.2003

Klage auf Feststellung der Vertragsbeendigung: Abweisung mangels Nachweis eines langfristigen Händlervertrags

ZivilrechtHandelsrechtHandelsvertreterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass das Vertragsverhältnis erst zum 30.06.2000 beendet wurde; die Beklagte hatte zum 31.03.2000 gekündigt. Das OLG Köln hat nach weiterer Sachaufklärung die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht nachwies, dass ein über fünf Jahre dauernder, kettenvertraglicher Händlervertrag bestand oder dass ihr umfangreiche handelsvertretertypische Aufgaben auferlegt waren. Insbesondere fehlte der Nachweis identischer Jahresvereinbarungen und eine substantiiert belegte Behauptung zu Umfang und Eingliederung in die Vertriebsorganisation.

Ausgang: Klage auf Feststellung der späteren Beendigung des Vertragsverhältnisses insgesamt abgewiesen, soweit nicht zurückgenommen

Abstrakte Rechtssätze

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Damit eine Kündigungsfrist von sechs Monaten nach § 89 Abs. 1 Satz 2 HGB gilt, muss ein auf unbestimmte Zeit fortgeltender Vertrag vorliegen, der durch zeitlich befristete, im Wesentlichen gleichlautende Kettenverträge ohne erneute Aushandlung zu Stande kommt.

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Die Darlegung, dass einem Vertriebspartner handelvertretertypische Aufgaben in erheblichem Umfang auferlegt und dass er in die Verkaufsorganisation eingegliedert ist, obliegt dem Kläger und erfordert substantiierten Vortrag und Beweis.

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Teilweise durchgeführte Verkaufsaktionen oder punktuelle Produktpflege reichen nicht aus, um handelsvertretertypische Pflichten in einem Umfang nachzuweisen, der eine verlängerte Kündigungsfrist begründen würde.

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Kommt der Kläger der durch das Gericht angeordneten Darlegungspflicht (z.B. Vorlage von Jahresvereinbarungen) nicht nach, sind zugunsten der Beklagten getroffene Feststellungen ausreichende Grundlage für die Abweisung der Klage.

Relevante Normen
§ 89 Abs. 1 Satz 2 HGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 82 O 7/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 0 7/00 - wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen - auch der Revision - hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, die auch durch selbstschuldnerische unbedingte, unbefristete Bürgschaft eines als Steuer- und Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung in gleicher Höhe und Art Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung ihrer Geschäftsbeziehung durch die Beklagte.

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Das Landgericht hat durch Urteil vom 20. Oktober 2000 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zum 31.03.2000 beendet worden ist und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die hiergegen form und fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten hat der Senat, nachdem die Beklagte sich einer Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hatte, das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die hiergegen erhobene Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 9. Oktober 2002 (VII ZR 95/01) das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

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Nunmehr hat die Klägerin die Klage mit Einverständnis der Beklagten zurückgenommen, soweit sie die Feststellung der Fortdauer des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses über den 30.06.2000 hinaus begehrte, und beantragt

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festzustellen, dass das zwischen den Partein bestehende Vertragsverhältnis nicht durch eine Kündigung der Beklagten zum 31.03.2000, sondern erst zum 30.06.2000 beendet worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.

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Auf den Inhalt der bisher in diesem Rechtstreit ergangenen Urteile wird auch wegen des zugrunde liegenden Sachvortrags Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze und gerichtlichen Protokolle verwiesen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die zu den Akten gereichten Urkunden, Bezug genommen. Wegen der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Senatsbeschlüsse vom 30. Januar und 8. April 2003 sowie das Sitzungsprotokoll vom 12. Juni 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist auch nach Durchführung der vom Bundesgerichtshof geforderten weiteren Sachaufklärung weiterhin zulässig und begründet.

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Nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs und der daran anknüpfenden teilweisen Klagerücknahme war noch zu klären, ob zwischen den Parteien ein auf Dauer angelegter Vertragshändlervertrag länger als 5 Jahre bestand, der in entsprechender Anwendung von § 89 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kündigung nur mit einer Frist von 6 Monaten, also erst zum 30. Juni 2001 gestattete. Dies hat sich auch nach weiterer Sachaufklärung nicht feststellen lassen.

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1. Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des Revisionsurteils war zunächst aufzuklären, ob entsprechend dem Sachvortrag der Klägerin die Firma S. D. grundsätzlich Werbemaßnahmen für neue S. D.-Produkte und Aktionsprodukte selbst bei den Einzelhändlern durchführte, die Einzelhändler daraufhin unmittelbar an S. D. Aufträge erteilten, Kopien dieser Aufträge an die Klägerin weitergeleitet wurden, diese die Prüfung der Bonität der anfragenden Einzelhändler übernahm, S. D. bzw. die Beklagte die Ware an die Einzelhändler auslieferte, sofern die Klägerin keine Bedenken gegen die Bonität aussprach und die Beklagte die Warenlieferung der Klägerin in Rechnung stellte, die ihrerseits mit den Einzelhändlern abrechnete, oder ob entsprechend dem Bestreiten der Beklagten der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt nur auf wenige Fälle zutraf, in denen die Firma S. D. Verkaufsförderungsaktionen selbst durchgeführte, in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle der Warenverkehr ausschließlich so abgewickelt worden sei, dass die Klägerin bei der Beklagten Waren bestellte und diese Waren selbst weiterveräußerte.

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Die weitere Aufklärung durch den Senat hat die Sachdarstellung der Klägerin, bei der entsprechend den Ausführungen der Revisionsentscheidung davon auszugehen wäre, dass die Beklagte der Klägerin in erheblichem Umfang handelvertretertypische Aufgaben auferlegt und sie in ihre Verkaufsorganisation eingegliedert hätte, nicht bestätigt.

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Denn die Beklagte hat ihre bestreitende Sachdarstellung im weiteren Verfahren noch dahingehend präzisiert, dass der Anteil der sogenannten Aktionen der Firma S. D., die entsprechend der Sachdarstellung der Klägerin durchgeführt wurden – und deren Ablauf als solcher zwischen den Parteien nicht streitig ist -, im Jahre 1998 nur 1,77%, im Jahre 1999 nur 1,89% und im Jahre 2000 nur 3,46% des Geschäftsvolumens der Parteien ausgemacht habe. Diese im Einzelnen durch die Auflistung aller Geschäftsvorgänge mit den entsprechenden Buchungsunterlagen belegten Zahlen hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Wenn die Klägerin ihrerseits in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz den Vortrag der Beklagten für unsubstantiiert hält, offenbar weil sie sich mit der umfangreiche Dokumentation, deren Einreichung ihr mit Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.03 angezeigt worden, und die bei der Gerichtsakte einzusehen sie gebeten worden ist, nicht näher beschäftigt hat, kann sie dies insoweit nicht entlasten.

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Auch die entsprechend dem Beweisantritt der Klägerin vernommenen Zeugen I. und K. haben nicht bestätigt, dass der Vertrieb der Produkte grundsätzlich in der von der Klägerin beschriebenen Art und Weise erfolgte. Vielmehr hat der Zeuge I., leitender Angestellter bei der Klägerin, ausgesagt, dass diese Aktionen, nur einen kleinen Teil der Zusammenarbeit ausgemacht habe. Der Zeuge K., bis 1999 bei der Fa. S. D. beschäftigt und dort Betreuer der Klägerin, konnte zum Verhältnis solcher Aktionen zum Gesamtumsatz keine Angaben machen. Da sich auch nach Aussage des weiter vernommenen Zeugen Dr. T., eines Geschäftsführers der Firma S. D., solche Verkaufsaktionen höchstens auf 5% des Gesamtgeschäfts beliefen, ist jedenfalls ein Umfang der dargestellten Verkaufsaktionen, bei dem entsprechend den Ausführungen der Revisionsentscheidung von der Auferlegung von handelvertretertypischen Aufgaben in erheblichem Umfang die Rede sein könnte, nicht nachgewiesen.

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Auch soweit nach dem weiterem Sachvortrag der Klägerin und den Aussagen der Zeugen eine weitere unmittelbare "Produktpflege" der Firma S. D. bei von der Klägerin belieferten Einzelhändlern betrieben worden ist – sogenannte Regalpflege, Durchführung von Schulungen - oder die unmittelbare Zusendung von Warenproben an den Einzelhandel von der Klägerin vermittelt wurde, ergibt sich hieraus keine Beauftragung der Klägerin mit handelsvertretertypischen Aufgaben in erheblichem Umfang.

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Eine längerfristige Kündigungsfrist scheitert im Übrigen auch daran, dass entsprechend den Vorgaben der Revisionsentscheidung nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei den zwischen der Klägerin und der Firma S. D. beziehungsweise der Beklagten geschlossenen Jahresvereinbarungen um Kettenverträge handelte, bei denen ein auf unbestimmte Zeit eingegangener Vertrag anzunehmen ist. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass zeitlich begrenzte Verträge, ohne erneut ausgehandelt worden zu sein, mit gleichlautendem oder im Wesentlichen gleichen Inhalt jeweils für einen bestimmten weiteren Zeitraum verlängert wurden (vgl. Nachweise im Urteil des BGH vom 9. Oktober 2002 - VII ZR 95/01 – S. 7). Diese Voraussetzung liegt aber bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht vor. Denn diese hat vorgetragen, dass die Vereinbarungen nicht identisch waren und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres bei dem Abschluss der Vereinbarungen jeweils Berücksichtigung fand. Auch habe die Fortführung der Geschäftsbeziehung ernsthaft in Frage gestanden, wenn das jeweils im Vorjahr formulierte Umsatzziel nicht erreicht worden wäre. Ferner hat die – insoweit darlegungspflichtige – Klägerin den konkreten Inhalt der Jahresvereinbarungen 1995 bis 1997, zu deren Vorlage sie durch Senatsbeschluss vom 30. Januar 2003 aufgefordert worden ist, nicht vorgetragen. Schon deshalb ist ein im wesentlichen gleicher Inhalt von Kettenverträgen, der eine 5 Jahre dauernden Vertragsbeziehung im Sinne von § 89 Abs. 1 Satz 2 HGB und die daran anknüpfende sechsmonatige Kündigungsfrist begründen könnte, nicht dargelegt, zumal sich auch aus den vorliegenden Jahresvereinbarungen für 1994, 1998 und 1999 nicht unerhebliche Abweichungen, z.B. hinsichtlich des Kooperationsbonus ergeben, der 1998 überhaupt nicht vereinbart worden ist und ansonsten an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft wird.

  1. Eine längerfristige Kündigungsfrist scheitert im Übrigen auch daran, dass entsprechend den Vorgaben der Revisionsentscheidung nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei den zwischen der Klägerin und der Firma S. D. beziehungsweise der Beklagten geschlossenen Jahresvereinbarungen um Kettenverträge handelte, bei denen ein auf unbestimmte Zeit eingegangener Vertrag anzunehmen ist. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass zeitlich begrenzte Verträge, ohne erneut ausgehandelt worden zu sein, mit gleichlautendem oder im Wesentlichen gleichen Inhalt jeweils für einen bestimmten weiteren Zeitraum verlängert wurden (vgl. Nachweise im Urteil des BGH vom 9. Oktober 2002 - VII ZR 95/01 – S. 7). Diese Voraussetzung liegt aber bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht vor. Denn diese hat vorgetragen, dass die Vereinbarungen nicht identisch waren und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres bei dem Abschluss der Vereinbarungen jeweils Berücksichtigung fand. Auch habe die Fortführung der Geschäftsbeziehung ernsthaft in Frage gestanden, wenn das jeweils im Vorjahr formulierte Umsatzziel nicht erreicht worden wäre. Ferner hat die – insoweit darlegungspflichtige – Klägerin den konkreten Inhalt der Jahresvereinbarungen 1995 bis 1997, zu deren Vorlage sie durch Senatsbeschluss vom 30. Januar 2003 aufgefordert worden ist, nicht vorgetragen. Schon deshalb ist ein im wesentlichen gleicher Inhalt von Kettenverträgen, der eine 5 Jahre dauernden Vertragsbeziehung im Sinne von § 89 Abs. 1 Satz 2 HGB und die daran anknüpfende sechsmonatige Kündigungsfrist begründen könnte, nicht dargelegt, zumal sich auch aus den vorliegenden Jahresvereinbarungen für 1994, 1998 und 1999 nicht unerhebliche Abweichungen, z.B. hinsichtlich des Kooperationsbonus ergeben, der 1998 überhaupt nicht vereinbart worden ist und ansonsten an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft wird.
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3. Da die auch weitere Aufklärung im Sinne der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes nicht zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis geführt hat, muss es bei der Klageabweisung entsprechend den im Übrigen vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom 22. März 2001, auf die ergänzend verwiesen wird, bleiben.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO

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5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2002

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bis zur teilweisen Klagerücknahme am 12. Juni 2003 auf 55.000 €,

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danach im Hinblick auf den auf ein Drittel reduzierten Feststellungszeitraum auf 18.500 €

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festgesetzt.

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Die Beschwer der Klägerin durch das Urteil beträgt dementsprechend 18.500 €.