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Oberlandesgericht Köln·14 U 24/98·17.02.1999

Berufung zu Feststellungspflicht der Insolvenzsicherung nach §7 Abs.2 BetrAVG

ArbeitsrechtBetriebsrentenrechtInsolvenzsicherung (BetrAVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Feststellung, dass der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung nach §7 Abs.2 BetrAVG für Anwartschaften aus Gruppenversicherungen einzustehen hat. Das Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen. Das OLG Köln gab der Berufung statt, bejahte die Zulässigkeit der Feststellungsklage und verwies die Sache zur inhaltlichen Entscheidung zurück. Begründend führte es aus, dass die Klärung der Schuldnerfrage für die Beteiligten und Begünstigten von erheblicher Bedeutung ist.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Feststellungsklage stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage ist auch zulässig, wenn sie ein Rechtsverhältnis der beklagten Partei zu einem Dritten betrifft, sofern dieses Rechtsverhältnis für die Beziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung hat.

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Zur Klärung, welcher von zwei möglichen Schuldnern für eine Verbindlichkeit eintritt, ist die Feststellungsklage ein geeignetes und zulässiges Rechtsmittel; die Bindungswirkung gegenüber dem Dritten ist für die Zulässigkeit nicht erforderlich.

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Ein rechtskräftiges Feststellungsurteil schafft für die Versorgungsberechtigten Rechtssicherheit darüber, gegen welche Partei sie ihre Ansprüche geltend machen können, und entscheidet zugleich eventuell bestehende Rückgriffsansprüche zwischen den Parteien.

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Die Möglichkeit, die Wirksamkeit einer Abtretung in einem Rechtsstreit zwischen Kläger und dem abgetretenen Gläubiger zu klären, steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen einen sonstigen potenziellen Schuldner nicht entgegen.

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Die Streitverkündung bzw. Nichtbeitritt eines Dritten entbindet diesen nicht von der Bindung an die gerichtliche Feststellung infolge der Interventionswirkungen nach §§ 68, 74 ZPO.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 BetrAVG§ 9 Abs. 1 BetrAVG§ 106 Abs. 3 VAG§ 74, 68 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 368/97

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.08.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 368/97 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet ist, Arbeitnehmern der W. R. KG in F./N. Anwartschaftsausweise gem. § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Im Jahre 1973 schloß die W. R. KG mit der Klägerin - damals noch als "V." L.versicherungs-Aktiengesellschaft firmierend - für ihre Mitarbeiter D.versicherungen im Rahmen eines in den folgenden Jahren mehrfach modifizierten Gruppenversicherungsvertrages ab. Dabei wurden die Mitarbeiter in 4 Gruppen mit unterschiedlich gestalteten Bezugsrechten eingeteilt.

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Am 09.10./13.11.1995 trat die W. R. KG nach vorheriger Rückfrage bei der Beklagten, ob diese auch nach Abtretung der mit widerruflichen Bezugsrechten ausgestatteten D.versicherungen im Insolvenzfall für die unverfallbaren Rentenansprüche der Mitarbeiter hafte, sämtliche Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag an die b.-wü.sche Bank in H. ab, die der Klägerin die Abtretung mit Schreiben vom 16.11.1995 anzeigte. Der Rückkaufwert der betroffenen D.versicherungen belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 3.329.209,70 DM.

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Auf den Anfang 1997 von der W. R. KG gestellten Konkursantrag ordnete das Amtsgericht Ludwigsburg am 08.04.1997 die Sequestration an und eröffnete am 02.05.1997 das Konkursverfahren. Kurz zuvor, am 07.04.1997, hatte die B.-wü.sche Bank gegenüber der Klägerin den G.versicherungsvertrag gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufwertes der D.versicherungen verlangt. In der Folgezeit korrespondierten der Konkursverwalter und die Parteien dieses Rechtsstreits darüber, ob die Abtretung der Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag an die B.-wü.sche Bank wirksam sei, ob die Bank den Versicherungsvertrag wirksam gekündigt habe und deshalb den Rückkaufwert der Versicherungen beanspruchen könne und ob der Beklagte für die unverfallbaren Ruhegeldanwartschaften der Mitarbeiter der W. R. KG gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG einzustehen habe.

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Mit der Behauptung, die Abtretung der Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag an die B.-wü.sche Bank sei wirksam, ebenso die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Bank mit der Folge, daß der Rückkaufwert an die Bank auszukehren sei und der Beklagte für die unverfallbaren Anwartschaften aus den D.versicherungen einzutreten habe, hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß der Beklagte den in zwei Listen aufgeführten Arbeitnehmern der W. R. KG Versorgungsanwartschaftausweise auszustellen habe.

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Die Klägerin hat der B.-wü.schen Bank den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit aber nicht beigetreten ist.

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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Klage für unzulässig gehalten, weil die Klägerin keine eigenen Rechte geltend macht, darüber hinaus der Klageantrag zu unbestimmt sei und die Feststellung i. S. des Klageantrags nicht zu einer verbindlichen Eintrittspflicht des Beklagten führen könne.

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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht bestünden und deshalb der Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle.

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Gegen dieses ihr am 19.08.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.09.1998 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 25.09.1998 begründet.

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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter, wonach der Beklagte für die den Mitarbeitern der W. R. KG erteilten Versorgungszusagen einzutreten habe.

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Die Klägerin beantragt, nachdem sie auf die Berufungserwiderung hin die zunächst überreichten Listen überprüft und korrigiert hat, nunmehr,

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das Urteil des Landgerichts vom 13.08.1998 aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen,

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hilfsweise,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den 312 in der anliegenden Liste 1 namentlich aufgeführten Mitarbeitern der W. R. KG in ... F. am N. Anwartschaftsausweise gem. § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen, und zwar auch den 42 Mitarbeitern, die namentlich in der anliegenden Liste 2 erfaßt sind,

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außerdem festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den 24 in der beigefügten Liste 3 namentlich aufgeführten Mitarbeitern der W. R. KG Leistungsbescheide nach § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen, der Mitarbeiterin M. S. in jedem der beiden aufgeführten Verträge.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

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dem Beklagten als Gläubiger Sicherheitsleistung, auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu gestatten,

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hilfsweise,

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dem Beklagten für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts abzuwenden.

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Der Beklagte hat die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin gerügt und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung und des nachgelassenen Schriftsatzes vom 18.01.1999.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die förmlich nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin ist begründet.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft sc.schen Rechts, durch ihren Hauptbevollmächtigten, Herrn Dr. He. Fo., im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten, § 106 Abs. 3 VAG.

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Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

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Nach gefestigter Rechtsprechung kann Gegenstand einer Feststellungsklage ein Rechtsverhältnis der beklagten Partei zu einem Dritten sein. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf ein solches Rechtsverhältnis gerichteten Feststellungsklage ist allerdings, daß das Rechtsverhälntis zugleich für die Beziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat. Dabei wird es auch als ausreichend angesehen, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und einem Dritten den Kläger in seinem Rechtsbereich unmittelbar betrifft (vgl. zuletzt BGH NJW 1993, 2539, 2540 m. w. N.). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Rechtsschutzinteresse für den Fall bejaht, daß zwischen zwei möglichen Schuldnern durch eine Feststellungsklage des einen gegen den anderen Schuldner geklärt werden soll, wer von beiden für die betreffende Verbindlichkeit haftet. Er hat es für unerheblich angesehen, daß das beantragte Feststellungsurteil nur im Verhältnis der Parteien bindend sei und keine Rechtskraft gegenüber dem Dritten (Gläubiger) entfaltet. Im Verhältnis der Parteien untereinander sei aber durch das Feststellungsurteil die Frage denkbarer Rückgriffsansprüche rechtskräftig entschieden. Erwirkt der Gläubiger später gegen den im Feststellungsrechtsstreit obsiegenden Kläger ein Zahlungsurteil, so stehe fest, daß der Kläger eine Verbindlichkeit des Beklagten erfülle.

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Im vorliegenden Fall streiten die Parteien ebenfalls über die Feststellung, wer von ihnen die Ansprüche der versorgungsberechtigten Mitarbeiter der W. R. KG aus den abgetretenen D.versicherungen zu befriedigen habe. Hat die W. R. KG die Rechte aus dem Gruppenversicherungsvertrag gegen die Klägerin wirksam an die B.-wü.sche Bank abgetreten, schuldet nicht sie, sondern der Beklagte den Mitarbeitern die Versicherungsrenten aus den D.versicherungen. Für die Klärung dieser Frage ist die Feststellungsklage der zulässige, darüber hinaus aber auch der im Interesse aller Betroffenen am besten geeignete Rechtsweg.

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Ist durch ein Feststellungsurteil bindend geklärt, ob die Abtretung gegenüber den Versorgungsempfängern wirksam ist bzw. ob die Klägerin oder der Beklagte die Versorgungsansprüche zu befriedigen hat, besteht kein Zweifel, daß die hier rechtskräftig unterliegende Partei die streitige Verpflichtung erfüllt. Dies gilt für die Klägerin als ursprünglich Verpflichtete ebenso wie für den Beklagten als gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung. Gleichzeitig erhalten die Versorgungsberechtigten Gewißheit, gegenüber welcher Partei sie ihre Ansprüche aus der betrieblichen D.versicherung geltend machen können, ohne das Prozeßrisiko eingehen zu müssen, eine falsche Partei zu verklagen.

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Schließlich wird durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil in diesem Rechtsstreit zugleich die Rechtsbeziehung der Klägerin zur Streitverkündeten, der B.-wü.schen Bank, geklärt. Auch wenn diese nicht dem Rechtsstreit beigetreten ist, so ist die Bank aufgrund der Interventionswirkungen nach §§ 74, 68 ZPO an die gerichtliche Feststellung gebunden, ob die Abtretung der Rechte aus dem Gruppenversicherungsvertrag an sie wirksam ist.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die Möglichkeit, die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Sicherungsabtretung in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der B.-wü.schen Bank zu klären, der Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage nicht entgegen. Denn damit wäre nur über eine Teilfrage entschieden. Weitaus wichtiger für die Klägerin ist die Frage, ob sie oder der Beklagte für die Versicherungsrenten der Versorgungsempfänger aufkommen muß. Dies läßt sich aber nur in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten klären.

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Nachdem das Landgericht zur Begründetheit des Feststellungsbegehrens der Klägerin, der Beklagte sei verpflichtete, den namentlich in Listen aufgeführten Mitarbeitern der W. R. KG Anwartschaftsausweise zu erteilen, nicht entschieden hat, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

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Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten: 2.403.112,00 DM (80 % des Rückkaufwertes von 3.003.891,00 DM)