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Oberlandesgericht Köln·14 U 20/01·19.11.2001

Berufung: Restitutionsklage nach § 641i ZPO gegen frühere Ehelichkeitsanfechtung

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Restitution einer 1968 rechtskräftigen Abweisung seiner Ehelichkeitsanfechtung aufgrund eines neuen DNA-Gutachtens, das seine Vaterschaft ausschließt. Das Landgericht hielt die Klage für unzulässig; das OLG Köln gab der Berufung statt. Es stellte fest, dass § 641i ZPO n.F. auch für vor dem 1.7.1998 entschiedene Ehelichkeitsfälle gilt und hob das Urteil von 1968 auf.

Ausgang: Berufung erfolgreich: Urteil von 1968 aufgehoben und Nichtvaterschaft des Beklagten festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Restitutionsklage nach § 641i ZPO n.F. ist zulässig, wenn eine Partei ein neues Abstammungsgutachten vorlegt, das zu einem anderen entscheidungserheblichen Ergebnis geführt hätte.

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Seit dem 1.7.1998 unterscheidet das Gesetz nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern; damit entfällt die gesonderte Ehelichkeitsanfechtung zugunsten einer einheitlichen Vaterschaftsanfechtung.

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Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Übergangsregel, die die Anwendung von § 641i ZPO n.F. auf vor dem 1.7.1998 entschiedene Fälle ausschließt, ist die Vorschrift auch auf solche früheren Entscheidungen anzuwenden.

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Ein eindeutiges genetisches Gutachten kann als neues Beweismittel im Sinne des § 641i ZPO ausreichen, insbesondere wenn die Gegenpartei die Befunde nicht substantiiert bestreitet.

Relevante Normen
§ 641 i ZPO§ 641i ZPO§ 641i ZPO a.F.§ 641 ZPO a.F.§ 580 ZPO§ 641i ZPO n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 485/00

Tenor

1) Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.2.2001 (13 O 485/00) wird wie folgt abgeändert: Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bonn vom 8.10.1968 (1 R 124/66) wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht der Sohn des Klägers ist. 2) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4) Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger war vom 17.8.1962 bis zum 4.1.1968 mit Frau Renate F., geb. H., verheiratet. Am 24.2.1965 wurde der Beklagte als eheliches Kind dieser Eheleute geboren.

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Die noch während des Scheidungsverfahrens erhobene Ehelichkeitsanfechtungsklage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bonn vom 8.10.1968 abgewiesen.

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Im Jahr 2000 vereinbarten die Parteien, verbleibende Unsicherheiten der Abstammung durch die Analyse von Speichelproben untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung ergab, dass der Kläger nicht Vater des Beklagten sein konnte. Gestützt auf dieses Gutachten hat der Kläger Wiederaufnahme des Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens gem. § 641 i ZPO beantragt.

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Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere die Auffassung vertreten, das Privatgutachten sei unzutreffend. Im übrigen finde nach § 641i ZPO eine Restitutionsklage - auch nach Änderung des § 641i ZPO a.F. - bei ehelichen Kindern, die vor dem 1.7.1998 geboren seien, keine Anwendung.

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Das Landgericht Bonn hat die Restitutionsklage für unzulässig gehalten, da nach § 641i ZPO a.F. i.V.m. § 641 ZPO a.F. die Restitutionsklage nur auf solche Rechtsstreitigkeiten Anwendung finde, bei denen es um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft gegangen sei. Daran habe sich nach dem 1.7.1998 für die Restitution gegen rechtskräftige Urteile aus der Zeit vor dem 1.7.1998 nichts geändert.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung.

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Der Senat hat vor Einholung eines Abstammungsgutachtens darauf hingewiesen, dass er der Entscheidung des Landgerichts nicht folgt.

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Das danach eingeholte Abstammungsgutachten hat (in zehn Systemen) ergeben, dass eine Vaterschaft des Klägers zum Beklagten ausgeschlossen ist.

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Dazu haben sich die Parteien nicht mehr geäussert.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet und sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 8.10.1968 und der Feststellung, dass der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist.

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Nach § 641i ZPO findet die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil statt (neben den Fällen des § 580 ZPO), in dem über die Vaterschaft entschieden ist, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, dass zu einer anderen Entscheidung geführt haben würde. Diese Vorschrift, die neuen Forschungsergebnissen Geltung verschaffen soll, gilt für alle Kinder, denn ab 1.7.1998 unterscheidet der Gesetzgeber nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Es gibt daher auch keine Ehelichkeitsanfechtung mehr, sondern nur eine einheitliche Vaterschaftsanfechtung.

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Allerdings galt die Vorgängervorschrift gleichen Inhalts - § 641i ZPO a.F. - nur für Rechtsstreitigkeiten, die die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft zum Gegenstand hatten und nach der Rechtsprechung des BGH war § 641i ZPO a.F. auf Urteile, die die Anfechtung der Ehelichkeit von Kindern betrafen, nicht entsprechend anzuwenden (BGH FamRZ 1975, 483 ff.; dem folgend OLG Frankfurt FamRZ 1989, 78).

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Dieser Auffassung ist schon nach altem Recht von vielen Autoren nicht gefolgt worden, wenn nämlich die Restitutionsklage darauf abzielte, dem Kind seinen ehelichen Status zu nehmen (so Zöller/Philippi, 22. Aufl. (2000), § 641i Rn. 2 m.w.N., insbesondere auch Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht. 15. Aufl. (1993), § 169 III 8; Braun FamRZ 1989, 1129 (1132); Gaul in FS Bosch S.268 f.). Für den Streitfall kann dies jedoch letztlich dahinstehen.

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Der Senat ist nämlich unabhängig davon der Auffassung, dass die Restiutionsklage gem. § 641 i ZPO n.F. seit dem 1.7.1998 für alle Fälle zulässig ist, in denen über die Vaterschaft entschieden wurde, also auch für Entscheidungen aus der Zeit vor dem 1.7.1998, die abgewiesene Ehelichkeitsanfechtungsklagen betrafen.

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Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 641i ZPO n.F. bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Nichtgeltung dieser Vorschrift für abgewiesene frühere Ehelichkeitsanfechtungsklagen. Aus Art. 15 § 2 des Kindschaftsreformgesetzes (KindRG), der die Übergangsvorschriften betrifft, ergibt sich nichts dafür, dass § 641i ZPO nur für "neue" Vaterschaftsfeststellungen gelten soll, nicht aber für die Restitution gegen früher abgewiesene Ehelichkeitsanfechtungsklagen. Insbesondere Art. 15 § 2 Abs.1 KindRG sagt nur, dass Ehelichkeitsanfechtungsverfahren als Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft fortgeführt werden, aber - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nichts darüber, dass die Vorschrift für bereits abgeschlossene Ehelichkeitsanfechtungsverfahren nicht gelten soll.

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Das Ergebnis der Abstammungsbegutachtung ist eindeutig und dem ist der Beklagte - der das private Gutachten für falsch hielt - nicht mehr entgegengetreten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.10 ZPO.

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Der Senat läßt die Revision zu, da die Rechtsfrage für die Restitutionsklage nach § 641 i ZPO grundsätzliche Bedeutung hat.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 4000,- DM.