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Oberlandesgericht Köln·14 U 10/06·29.11.2006

Unfall auf Verteilerfahrbahnen: hälftige Haftung und Erstattung vorprozessualer Kosten

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Bei einem Zusammenstoß beim Spurwechsel auf Autobahn-Verteilerfahrbahnen stritten die Parteien über die alleinige Haftung. Das OLG Köln bestätigt die hälftige Haftungsverteilung, da auf Verteilerfahrbahnen keine durchgehende Vorfahrt oder sonstige besonderen Vorfahrtsregeln gelten, sondern gegenseitige Rücksichtnahme. Der Beweis des ersten Anscheins wurde durch die Möglichkeit erschüttert, dass der Vorausfahrende unmittelbar eingeschert sei. Vorprozessuale Anwaltskosten sind nach § 249 BGB erstattungsfähig und wurden anteilig zugesprochen.

Ausgang: Berufungen überwiegend zurückgewiesen; vorprozessuale Anwaltskosten beider Parteien anteilig zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Auf Verteilerfahrbahnen besteht keine durchgehende Fahrbahn i.S.v. § 18 III StVO und keine besondere Vorfahrtsregel; es gilt vorrangig die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung nach § 1 II StVO.

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Das Gebot, beim Fahrstreifenwechsel nur ohne Gefährdung zu wechseln (§ 7 V StVO), findet dort keine Anwendung, wenn der Fahrstreifenwechsel typischerweise und regelhaft erforderlich ist (z. B. auf Verteilerfahrbahnen).

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Der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des vermeintlich Auffahrenden wird erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar in die Fahrbahn des Nachfolgenden wechselte und dadurch dessen Bremsweg unzulässig verkürzt wurde.

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Bei wechselseitigen Einordnungs- oder Spurwechselvorgängen, bei denen kein überwiegendes Verschulden eines Beteiligten feststellbar ist, sind Verursachungs- und Verschuldensanteile abzuwägen; liegen gleichwertige Anteile vor, ist die Haftung hälftig zu teilen (vgl. § 17 I StVG).

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Vorprozessuale außergerichtliche Anwaltskosten sind als Schadensersatz nach § 249 BGB ersatzfähig, soweit sie nicht bereits durch die Prozesskosten erfasst sind und in sachlicher Verbindung mit dem erlittenen Schaden stehen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. III StVO§ 8 StVO§ 7 V StVO§ 7 IV StVO§ 4 I StVO§ 17 I 2 StVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 0 205/05

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 24.4.2006 (4 0 205/05) unter Zurückweisung der Berufung im übrigen insoweit abgeändert, als der Kläger und die Widerbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Beklagten zu 1) zusätzliche 103, 97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22. 7. 2005 zu zahlen.

2) Auf die Berufung der Anschlussberufungskläger wird das Urteil des LG Köln vom 24.4.2006 (4 0 205/05) unter Zurückweisung der Berufung im übrigen insoweit abgeändert, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger zu 1) zusätzliche 224, 98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2005 zu zahlen.

3) Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz für diese Instanz;

von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Berufungskläger als Gesamtschuldner 29 % und die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner 71 % zu tragen.

4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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1) Der Kläger fuhr im Bereich des Autobahnkreuzes Köln-Süd auf der A 555 (Bonn-Köln) und wollte auf die A 4 (Richtung Aachen) abbiegen. Der Beklagte fuhr auf der A 4 und wollte auf die A 555 (Richtung Köln Stadtmitte) abbiegen. Beide Fahrzeuge befanden sich auf den "Verteilerfahrbahnen", der Kläger zunächst auf der linken Fahrbahn, um sich auf die rechte Fahrbahn einzuordnen und dann auf die A 4 zu fahren, der Beklagte zunächst auf der rechten Fahrbahn, um sich auf die linke Fahrbahn einzuordnen, um anschließend auf der A 555 nach Köln zu fahren.

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Bei dem wechselseitigen Spurwechsel – oder nach der Darstellung des Klägers, nachdem er sich auf der rechten Verteilerspur eingeordnet hatte - kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte sei aufgefahren, als er schon ganz auf der rechten Spur gewesen sei und hinter dem Fahrzeug des Zeugen Q. (wegen Staus) gehalten habe. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe sich vor ihn "reingequetscht" und er habe nicht mehr ausweichen können.

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2) Durch Urteil vom 24.4.2006 hat das Landgericht (Einzelrichter) den mit Klage und Widerklage geltend gemachten unterschiedlich hohen – vom LG festgestellten - Schaden halbiert. Auf der "Verteilerfahrbahn" gelte keine Vorfahrtsregelung, sondern nur die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht könne beiderseits nicht festgestellt werden.

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3) Mit ihren – selbstständigen - Berufungen wenden sich beide Parteien gegen das Urteil.

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Die Beklagten machen geltend, das "Hineinquetschen" des Klägers zu 1) sei als bewiesen anzusehen.

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Die Kläger machen geltend, schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, mindestens aber aufgrund der Beweisaufnahme stehe die 100 % - ige Haftung der Beklagten fest, denn der Beklagte zu 1) sei aufgefahren, dafür spreche auch der Beweis des ersten Anscheins.

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Im übrigen machen beide Parteien geltend, die vorprozessualen Kosten seien vom LG zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

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II.

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Die beiden – selbstständigen – Berufungen haben keinen Erfolg bis auf die aus dem Tenor ersichtliche teilweise Berücksichtigung der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf beiden Seiten.

  1. Die beiden – selbstständigen – Berufungen haben keinen Erfolg bis auf die aus dem Tenor ersichtliche teilweise Berücksichtigung der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf beiden Seiten.
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Das LG hat Recht, wenn es § 18 III StVO – auf Autobahnen hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt - nicht für anwendbar hält, denn auf den "Verteilerfahrbahnen" gibt es keine "durchgehende Fahrbahn", da die eine wie die andere Fahrbahn dem Wechsel auf die andere Autobahn dient – der typische Autofahrer fährt nicht geradeaus, um zu seiner ursprünglichen Autobahn zurückzugelangen, weil er dann viel einfacher auf der Fahrbahn seiner Autobahn hätte bleiben können (ebenso OLG Düsseldorf NZV 1989, 404).

  1. Das LG hat Recht, wenn es § 18 III StVO – auf Autobahnen hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt - nicht für anwendbar hält, denn auf den "Verteilerfahrbahnen" gibt es keine "durchgehende Fahrbahn", da die eine wie die andere Fahrbahn dem Wechsel auf die andere Autobahn dient – der typische Autofahrer fährt nicht geradeaus, um zu seiner ursprünglichen Autobahn zurückzugelangen, weil er dann viel einfacher auf der Fahrbahn seiner Autobahn hätte bleiben können (ebenso OLG Düsseldorf NZV 1989, 404).
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Es gilt auf den Verteilerfahrbahnen auch nicht die Regelung des § 8 StVO (rechts vor links), denn es handelt sich bei den "Verteilerfahrbahnen" nicht um Kreuzungen oder Einmündungen. Im übrigen: Wenn die Regelung des § 8 StVO gelten würde, hätte der von rechts Kommende (also der Beklagte) stets Vorfahrt, das ist bei Einordnungsvorgängen, die beide Fahrzeuge betreffen, aber nicht sachgerecht.

  1. Es gilt auf den Verteilerfahrbahnen auch nicht die Regelung des § 8 StVO (rechts vor links), denn es handelt sich bei den "Verteilerfahrbahnen" nicht um Kreuzungen oder Einmündungen. Im übrigen: Wenn die Regelung des § 8 StVO gelten würde, hätte der von rechts Kommende (also der Beklagte) stets Vorfahrt, das ist bei Einordnungsvorgängen, die beide Fahrzeuge betreffen, aber nicht sachgerecht.
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Gegen § 7 V StVO – Fahrstreifenwechsel nur, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist - ist auch nicht verstoßen worden, denn das Gebot des Fahrstreifenwechsels nur ohne Gefährdung gilt nicht dort, wo der Fahrstreifenwechsel "typisch" ist. Typisch ist er bei Verteilerfahrbahnen (so auch OLG Düsseldorf NZV 1989, 404 und Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 Rn. 17), weil jeder auf dem Weg zur Auffahrt auf die andere Autobahn ist.

  1. Gegen § 7 V StVO – Fahrstreifenwechsel nur, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist - ist auch nicht verstoßen worden, denn das Gebot des Fahrstreifenwechsels nur ohne Gefährdung gilt nicht dort, wo der Fahrstreifenwechsel "typisch" ist. Typisch ist er bei Verteilerfahrbahnen (so auch OLG Düsseldorf NZV 1989, 404 und Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 Rn. 17), weil jeder auf dem Weg zur Auffahrt auf die andere Autobahn ist.
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Es gilt ferner auf Verteilerfahrbahnen nicht das

  1. Es gilt ferner auf Verteilerfahrbahnen nicht das
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"Reißverschlussverfahren" (§ 7 IV StVO), denn es handelt sich nicht um

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mehrere Fahrstreifen für eine Richtung.

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6) Gegen § 4 I StVO (Abstandsgebot) hat der Beklagte auch nicht verstoßen,

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denn es ist die ernsthafte Möglichkeit offen geblieben, dass der Kläger

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sich in die Lücke vor dem Fahrzeug des Beklagten "hineingequetscht"

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hat.

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Was der Kläger hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Zwar spricht ein Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden des Auffahrenden, allerdings wird dieser Beweis erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt ist und dadurch den Bremsweg der Nachfahrenden unzulässig verkürzt hat. Davon ist hier auszugehen.

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Der Kläger stützt seine Berufung in erster Linie darauf, dass er auf Veranlassung der Beklagten als Partei vernommen worden ist (Bl. 47, 61, 61a d.A.), der Beklagte hingegen nur angehört worden ist (Bl.62). Diese formale Stellung kann für die Beweiswürdigung nicht entscheidend sein, sondern das Landgericht war ungehindert, beide Darstellungen als nicht bewiesen anzusehen. Das sieht auch der Senat so. Die nach § 17 I 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile ergibt daher kein überwiegendes Verschulden eines der Unfallbeteiligten, so dass der ihnen jeweils entstandene Schaden hälftig zu teilen ist. Die vom Kläger angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens ist ungeeignet, weil es keine neuen Erkenntnisse bringen kann.

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Auf "Verteilerfahrbahnen" besteht daher keine Vorfahrtsregelung, sondern es gilt nur 1 II StVO, die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung (so auch OLG Düsseldorf NZV 1989, 404; zustim. Boß VM 1989, 95; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. (2005), § 7 StVO Rn. 17). Dies ist nach der gegenwärtigen Rechtslage unverändert so, wenn auch die Zunahme solcher Verteilerfahrbahnen infolge der Zunahme der Autobahnkreuze eine klare gesetzliche Regelung nahe legt.

  1. Auf "Verteilerfahrbahnen" besteht daher keine Vorfahrtsregelung, sondern es gilt nur 1 II StVO, die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung (so auch OLG Düsseldorf NZV 1989, 404; zustim. Boß VM 1989, 95; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. (2005), § 7 StVO Rn. 17). Dies ist nach der gegenwärtigen Rechtslage unverändert so, wenn auch die Zunahme solcher Verteilerfahrbahnen infolge der Zunahme der Autobahnkreuze eine klare gesetzliche Regelung nahe legt.
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8) Die vorprozessuale Kosten beider Parteien sind – soweit sie außergerichtlich angefallen sind und nicht durch die Prozesskosten erfasst werden - entgegen der Auffassung des Landgericht, das sich nicht damit auseinandergesetzt hat - ersatzfähig (Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 249 BGB, Rn. 39). Für den Kläger sind dies 449,96 € : 2 = 224, 98 €; für den Beklagten 207, 93 € : 2 = 103, 97 €, die über das erstinstanzliche Urteil hinaus zuzusprechen waren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht (§ 543 ZPO).

  1. Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht (§ 543 ZPO).