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Oberlandesgericht Köln·13 W 92/00·23.11.2000

Einstweilige Verfügung abgewiesen: Kündigung von Girokonten durch Bank zulässig

ZivilrechtSchuldrecht (Bankvertrag)AGB‑RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Kündigung ihrer Girokonten durch die Antragsgegnerin. Das OLG Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Zurückweisung des Antrags. Die AGB-Kündigungsklausel entsprach der Inhaltskontrolle, Kündigungfristen wurden eingehalten, und ein Kontrahierungszwang oder rechtsmissbräuchliches Verhalten wurde nicht festgestellt. Die Kosten wurden den Antragstellern anteilig auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen; Kostenanteile den Antragstellern auferlegt (je 1/7).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in den AGB geregelte Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung der Geschäftsverbindung unter Einhaltung einer angemessenen Frist (Entsprechung § 19 AGB‑Banken) hält der Inhaltskontrolle nach dem AGB‑Gesetz stand.

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Giroverträge sind Dienste höherer Art und können gemäß §§ 627, 675 BGB gekündigt werden; eine dem Kreditinstitut eingeräumte Kündigungsbefugnis nach freiem Ermessen ist nicht per se unzulässig.

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Ein allgemeiner oder mittelbarer Kontrahierungszwang besteht nicht; ein Anspruch auf Weiterführung der Geschäftsbeziehung scheitert, wenn der Kunde nicht glaubhaft macht, dass ihm die Eröffnung eines Kontos bei jedem anderen Kreditinstitut unmöglich ist.

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Die Ausübung eines vertraglichen Kündigungsrechts verletzt nicht automatisch das Schikaneverbot des § 226 BGB; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass die Kündigung ausschließlich auf Schädigungsabsicht gerichtet ist.

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Ein Zurückweisen einer Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB setzt voraus, dass die Zurückweisung ausdrücklich aus diesem Grunde erfolgt; sonst können derartige Einwendungen unterfallen.

Relevante Normen
§ 19 AGB-Banken§ AGB-Gesetz§ 627, 675 BGB§ 19 Abs. 1 Satz 3 AGB-Banken§ 1 Nr. 3 Postgesetz§ 226 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 441/00

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller vom 10.11.2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.11.2000 - 1 O 441/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsteller die Kosten des Verfahrens erster Instanz jeweils zu 1/7-Anteil tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller ebenfalls jeweils zu 1/7-Anteil.

Gründe

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Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des beantragten Inhaltes zu Recht zurückgewiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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1.

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Die Antragsgegnerin hat die bei ihr geführten Girokonten der Antragsteller mit den im Beschluss des Landgerichts im einzelnen aufgeführten Kündigungsschreiben wirksam unter Bezugnahme auf Nr. 19 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt.

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Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die mit § 19 der AGB-Banken übereinstimmt und die jederzeitige Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist, die auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen muss, erlaubt, hält einer Kontrolle anhand des AGB-Gesetzes stand. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits die der jetzigen Regelung vorausgehende weniger kundenfreundliche Fassung (damals Nr. 17 Satz 1 AGB-Banken) als eine der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz standhaltende Klausel bewertet (Beschluss des BGH vom 30.05.1985 in WM 1985, 1136). An der Vereinbarkeit der Regelung in § 19 AGB-Banken mit dem AGB-Gesetz bestehen deshalb keine Bedenken (vgl. dazu Graf von Westphalen, Klauselwerke, Banken- und Sparkassen AGB Rn. 158; Baumbach/Hopt, 30. Aufl., Bankgeschäfte, Anmerkung G/16).

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An der vorzitierten Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch in der Folgezeit festgehalten. So betont er in seiner Entscheidung vom 11.12.1990 (WM 1991, 317, 318), dass in Bezug auf Giro- und Depotverträge eine Kündigungsmöglichkeit des Kreditinstitutes "nach freiem Ermessen" nicht zu beanstanden sei. Da der Girovertrag Dienste höherer Art zum Gegenstand habe, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, könne dieser Vertrag gemäß den §§ 627, 675 BGB gekündigt werden.

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Soweit § 19 Abs. 1 Satz 3 der AGB-Banken und Nr. 19 Abs. 1 der AGB der Antragsgegnerin die Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen bei laufenden Konten und Depots vorschreiben, weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin diese Frist eingehalten hat.

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2.

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Eine Kündigungssperre ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Antragsgegnerin aufgrund eines bestehenden Kontrahierungszwanges verpflichtet wäre, die Geschäftsbeziehung zu den Antragstellern fortzusetzen.

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Der früher gemäß § 1 Nr. 3 Postgesetz für den Postgiro- und Postsparkassendienst bestehende Kontrahierungszwang ist im Zuge der Umwandlung der Unternehmen der D.B. in die Rechtsform der Aktiengesellschaft durch Gesetz vom 14.09.1994 in Bezug auf die hier streitgegenständliche Dienstleistung aufgehoben worden (vgl. dazu auch LG Stuttgart in NJW 1996, 3347, 3348).

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3.

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Es besteht auch kein "mittelbarer Kontrahierungszwang" (vgl. dazu AG Essen in NJW 1994,1330,1331) insoweit, als die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, die Girokonten deshalb fortzuführen, weil die Antragsteller nicht in der Lage wären, bei einer anderen Bank ein Girokonto zu eröffnen.

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Ein diesbezüglicher Verfügungsanspruch scheitert jedenfalls schon daran, dass die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass es ihnen unmöglich sei, bei irgend einem anderen Kreditinstitut ein Girokonto zu eröffnen.

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4.

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Aufgrund der vorgenannten Ausführungen fehlt es auch an einer Rechtsmissbräuchlichkeit der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Kündigungen.

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Die Kündigung der Girokonten durch die Antragsgegnerin verstößt ferner nicht gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB. Denn davon, dass die Ausübung des Kündigungsrechts nur dem Zweck dient, den Antragstellern Schaden zuzufügen, ist schon nach dem Wortlaut der Kündigungserklärungen nicht auszugehen. In den Kündigungserklärungen heißt es u.a.: "Seitens der D.P. AG besteht kein Interesse an der Fortführung der Geschäftsverbindung mit Ihnen". Diese Formulierung lässt allenfalls den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin die Giroverträge mit den Antragstellern gekündigt hat, um von sich Schaden abzuwenden, der dadurch entstehen könnte, dass andere Kunden infolge des Umstandes, dass die Antragsgegnerin "NPD-Konten" führt, ihrerseits die Geschäftsbeziehung zur Antragsgegnerin kündigen. Insoweit weisen die Antragsteller selbst darauf hin, dass die in der Öffentlichkeit geführte Kampagne gegen "rechte Gewalt" - wenn auch nach Ansicht der Antragsteller völlig unkritisch - auf die NPD bezogen würde. Damit fehlen aber jedenfalls Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kündigungen von Seiten der Antragsgegnerin mit dem Zweck der Schädigung der Antragsteller erfolgt sind.

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5.

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Mit dem Vorbringen, die Kündigungen seien unwirksam, weil sie nicht von einer vertretungsbefugten Person unterzeichnet seien, können die Antragsteller schon deshalb nicht gehört werden, weil sie die jeweiligen Kündigungen zwar unverzüglich zurückgewiesen haben, jedoch nicht im Hinblick auf eine fehlende Beifügung einer Vollmachtsurkunde. § 174 BGB verlangt aber eine Zurückweisung der Kündigung "aus diesem Grunde". Es kann deshalb dahinstehen, ob daneben nicht auch die Voraussetzungen des § 174 S. 2 BGB vorliegen bzw. eine Zurückweisung der Kündigungen wegen Fehlens einer Vollmachtsurkunde gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 174 Rn. 4 m. w. N.).

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6.

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Soweit die Antragsteller darüber hinaus beantragt haben, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheprozess "alle bei der Antragsgegnerin unterhaltenen weiteren NPD-Konten einschließlich der NPD-Untergliederungen (also der Bezirks- und Kreisverbände) ununterbrochen in bisheriger Weise weiterzuführen", dürfte es schon an der Klagebefugnis der Antragsteller fehlen. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen. Denn für einen derartigen auf eine vorbeugende Unterlassung zukünftiger Kündigungen gerichteten Anspruch fehlt es sowohl an einer Anspruchsgrundlage als auch an einem Verfügungsgrund. Zum einen ist der Antrag bereits nicht hinreichend bestimmt, weil er sich seinem Wortlaut nach auf sämtliche Konten, also z. B. auch auf Spar- und Kreditkonten, bezieht; zum anderen folgt aus den bisherigen Ausführungen, dass die Antragsgegnerin nicht gehindert ist, bestehende Girokonten zu kündigen. Schließlich fehlt es auch an einem Verfügungsgrund, weil Kündigungen von Seiten der Antragsgegnerin insoweit noch gar nicht ausgesprochen worden sind.

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7.

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Das Landgericht hat den Gegenstandswert zutreffend insgesamt auf 210.000,00 DM festgesetzt. Denn für den Fall einer subjektiven Klagehäufung, wie er vorliegend gegeben ist, sind die von den einzelnen Streitgenossen selbständig verfolgten Ansprüche gemäß § 5 ZPO zu addieren; dies gilt auch für die Rechtsmittelbeschwer (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 20. Auflage, § 3 Rn. 16 Stichwort Streitgenossen unter Bezugnahme auf BGH, Kostenrechtsprechung, ZPO, § 5 Nr. 53).

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: 210.000,00 DM