Streitwertherabsetzung wegen Entscheidung über unzutreffende Hilfswiderklage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte 16.100 DM, der Beklagte erklärte Aufrechnung und erhob hilfsweise Widerklage über denselben Betrag. Das Landgericht setzte den Streitwert aufgrund der Entscheidung über die Hilfswiderklage höher an. Das Oberlandesgericht sah die Entscheidung über die Hilfswiderklage als unzulässig an und setzte den Streitwert auf 16.100 DM herab, da für die Streitwertfestsetzung entscheidend die Anträge sind.
Ausgang: Streitwertbeschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben: Streitwert auf 16.100 DM herabgesetzt; keine Kostenentscheidung getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Streitwert ist grundsätzlich nach dem Umfang der Anträge zu bemessen; werden Klage und Widerklage entschieden, sind die Werte der jeweils entschiedenen Anträge zusammenzurechnen.
Ergeht eine Entscheidung über eine Hilfswiderklage, obwohl deren Eintrittsvoraussetzung nicht eingetreten ist, so richtet sich der Streitwert nach den gestellten Anträgen und nicht nach dem Umfang der ergangenen Entscheidung.
Die Bescheidung einer Hilfswiderklage trotz Nichteintritts der Bedingung verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO und kann den Streitwert nicht zu Lasten einer Partei erhöhen.
Zur Vermeidung kostenrechtlicher Anfechtungszwänge darf der Streitwert nicht nach dem inhaltlich ergangenen Urteil, sondern nach dem rechtlich zulässigen Umfang der Anträge festgesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 87/00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 25.01.2001 wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Bonn im Urteil vom 22.12.2000 - 10 O 87/00 - wie folgt abgeändert: Der Streitwert wird auf 16.100 DM festgesetzt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG).
Gründe
I.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst die Erblasserin Frau E.v.d.H. und sodann den Beklagten als deren Alleinerben auf Zahlung von 16.100 DM in Anspruch genommen. Der Beklagte hat mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.100 DM (primär) die Aufrechnung erklärt und für den Fall, dass diese unzulässig bzw. er mit der Aufrechungserklärung ausgeschlossen sein sollte, hilfsweise Widerklage über 16.100 DM erhoben. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 8.050 DM nebst Zinsen stattgegeben und im übrigen die Klage sowie die Widerklage - diese in Höhe eines Betrages von 8.050 DM - abgewiesen. Den Streitwert hat es im Urteil auf 24.150 DM festgesetzt und die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt.
Gegen diese Streitwertfestsetzung und die Kostenquotierung wendet sich der Beklagte mit seiner Gegenvorstellung und Streitwertbeschwerde vom 25.01.2001. Zur Begründung führt er aus, dass eine (teilweise) Entscheidung über die Hilfswiderklage nicht habe ergehen dürfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 90, 91 GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 01.02.2001 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt es aus, dass eine Abänderung der Streitwertfestsetzung nicht möglich sei, weil die Kammer - wenn in der Sache möglicherweise auch unzutreffend - über die Hilfswiderklage jedenfalls in Höhe von 8.050 DM entschieden habe.
II.
Das gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache Erfolg.
1.
Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt allerdings nicht schon deshalb in Betracht, weil etwa die Ansprüche von Klage und (Hilfs-) Widerklage denselben Streitgegenstand im Sinne des § 19 Abs.1 S. 3 GKG betreffen würden. Die mit der Klage und der Widerklage geltend gemachten Ansprüche können vielmehr in der Art nebeneinander bestehen, dass das Gericht - wie geschehen - beiden Anträgen (teilweise) stattgeben kann (vgl. BGHZ 43, 31, 33). In einem solchen Falle ist der Wert der Klage und der Hilfswiderklage, über die entschieden worden ist, grundsätzlich zusammenzurechnen und zwar in voller Höhe.
2.
Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung über die gestellten Anträge hinausgegangen ist. In einem solchen Falle richtet sich der Streitwert nach den Anträgen und nicht nach dem Inhalt der Entscheidung. Tritt also der Eventualfall, für den die Widerklage erhoben worden ist, nicht ein, so ergibt sich aus ihr keine Erhöhung des Streitwertes, weil die Bescheidung der Hilfswiderklage unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO erfolgt ist (vgl. BGH in Rechtspfleger 1973, 423,424; Schneider/Herget, Streitwertkomentar 11. Aufl. 1996 Rd. Nr. 2492, 2493). Wäre für die Streitwertfestsetzung statt der Anträge der Umfang der ergangenen Entscheidung ausschlaggebend, so wären die Parteien u. U. zur Anfechtung der Entscheidung allein aus kostenrechtlichen Gründen gezwungen (vgl. BGH a. a. o.).
3.
Auch vorliegend ist die Kammer über die von dem Beklagten gestellten Anträge hinaus gegangen. Wie den Entscheidungsgründen des Urteils vom 22.12.2000 zu entnehmen ist, hat die Kammer nicht angenommen, dass der Beklagte mit der von ihm erklärten Aufrechnung ausgeschlossen ist. Es hätte deshalb -unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts -im Hinblick auf die erklärte Primäraufrechung lediglich die Klage in Höhe von 8.050 DM (statt der geforderten 16.100 DM) zugesprochen werden müssen; eine Streitwerterhöhung wäre dadurch nicht eingetreten. Eine Befassung mit der Hilfswiderklage war somit nicht erforderlich, vielmehr sogar ausgeschlossen. Wegen Nichteintritts der Bedingung - hier: Unzulässigkeit der Aufrechnung - entfiel die Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage rückwirkend (vgl. BGH a. a. o.).
Nach alledem war der Streitwert auf 16.100 DM herabzusetzen.
4.
Mit der umstrittenen Frage, ob eine nachträgliche Streitwertänderung eine Berichtigung der Kostenquote zur Folge haben kann (vgl. dazu Herget in Zöller, ZPO, 22. Aufl. § 3 Rd. Nr. 14; Vollkommer in Zöller a. a. o. § 319 Rd. Nr. 18; Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozess 3. Aufl. 2000, Teil B Rd. Nr. 187 mwN), ist der Senat nicht befasst worden. Die Vorlage durch das Landgericht betrifft allein die Streitwertbeschwerde des Beklagten.
Beschwerdewert: 600,-- DM