Beschwerde gegen Kündigung von NPD-Girokonten durch Bank abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Verfügung die Weiterführung ihrer Girokonten durch die Antragsgegnerin. Streitpunkt war die Wirksamkeit der Kündigungen nach Nr. 19 der AGB-Banken sowie ein möglicher Kontrahierungszwang bzw. die Unmöglichkeit, bei anderen Instituten Konten zu eröffnen. OLG und LG wiesen den Antrag ab: Kündigung und Kündigungsfrist waren zulässig, kein Kontrahierungszwang und kein Rechtsmissbrauch; die Antragstellerin machte ihre Unmöglichkeit, anderswo ein Konto zu eröffnen, nicht glaubhaft.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in AGB geregelte jederzeitige Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung unter Einhaltung angemessener Frist ist einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz zugänglich und kann zulässig sein, wenn sie den berechtigten Belangen des Kunden Rechnung trägt.
Bei Giro- und Depotverträgen ist eine Kündigungsmöglichkeit des Kreditinstituts nach freiem Ermessen nicht zu beanstanden, da diese Verträge Dienste besonderer Art darstellen (vgl. §§ 627, 675 BGB).
Ein gesetzlicher oder mittelbarer Kontrahierungszwang zur Fortführung von Giroverbindungen besteht nur, wenn der Kontoinhaber hinreichend darlegt und belegt, dass ihm die Eröffnung einer Ersatzverbindung bei keinem anderen Kreditinstitut möglich ist.
Eine Kündigung ist nur dann rechtsmissbräuchlich oder als Verstoß gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) zu qualifizieren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kündigung ausschließlich oder überwiegend dem Zweck der Schädigung des Kündigungsgegners dient.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Arnsberg12 L 139/1304.04.2013Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf1 L 3081/0404.11.2004ZustimmendNJW 2001, 452 = WM 2001, 504-505
- Verwaltungsgericht Düsseldorf1 L 82/0425.05.2004NeutralOLG Köln, Beschluss vom 17.11.2000 - 13 W 89/00
- Oberlandesgericht Köln13 U 123/0323.03.2004ZustimmendZIP 2000, 2159, 2160
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 418/00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.10.2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23.10.2000 - 1 O 418/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 23.10.2000 hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das bei ihr unterhaltene Girokonto des NPD-Landesverbandes H. Nr. ... sowie die Konten der NPD-Kreisverbände in H. mit den Nr...., ...- ..., ... - ... und ... - ... in bisheriger Weise bis zu einer etwaigen Entscheidung in einem Hauptsacheprozess weiterzuführen. Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit begründetem Beschluss vom 27.10.2000 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1.
Die Antragsgegnerin hat die bei ihr geführten Girokonten des NPD-Landesverbandes H. und der NPD-Kreisverbände H. mit Schreiben vom 12.09.2000 wirksam zum 24.10.2000 unter Berufung auf Nr. 19 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt.
Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die mit § 19 der AGB-Banken übereinstimmt und die jederzeitige Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist, die auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen muss, erlaubt, hält einer Kontrolle anhand des AGB-Gesetzes stand. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits die der jetzigen Regelung vorausgehende weniger kundenfreundliche Fassung (damals Nr. 17 Satz 1 AGB-Banken) als eine der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz standhaltende Klausel bewertet (Beschluss des BGH vom 30.05.1985 in WM 1985, 1136). An der Vereinbarkeit der Regelung in § 19 AGB-Banken mit dem AGB-Gesetz bestehen deshalb keine Bedenken (vgl. dazu Graf von Westphalen, Klauselwerke, Banken- und Sparkassen AGB Rn. 158; Baumbach/Hopt, 30. Aufl., Bankgeschäfte, Anmerkung G/16).
An der vorzitierten Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch in der Folgezeit festgehalten. So betont er in seiner Entscheidung vom 11.12.1990 (WM 1991, 317, 318), dass in Bezug auf Giro- und Depotverträge eine Kündigungsmöglichkeit des Kreditinstitutes "nach freiem Ermessen" nicht zu beanstanden sei. Da der Girovertrag Dienste höherer Art zum Gegenstand habe, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, könne dieser Vertrag gemäß den §§ 627, 675 BGB gekündigt werden.
Soweit § 19 Abs. 1 Satz 3 der AGB-Banken und der AGB der Antragsgegnerin die Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen bei laufenden Konten und Depots vorschreiben, weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin diese Frist eingehalten hat.
2.
Eine Kündigungssperre ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Antragsgegnerin aufgrund eines bestehenden Kontrahierungszwanges verpflichtet wäre, die Geschäftsbeziehung zu der Antragstellerin fortzusetzen.
Der früher gemäß § 1 Nr. 3 Postgesetz für den Postgiro- und Postsparkassendienst bestehende Kontrahierungszwang ist im Zuge der Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft durch Gesetz vom 14.09.1994 in Bezug auf die hier streitgegenständliche Dienstleistung aufgehoben worden (vgl. dazu auch LG Stuttgart in NJW 1996, 3347, 3348).
3.
Es besteht auch kein "mittelbarer Kontrahierungszwang" (vgl. dazu AG Essen in NJW-RR 1994,1330,1331) insoweit, als die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, die Girokonten deshalb fortzuführen, weil die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, bei einer anderen Bank ein Girokonto zu eröffnen.
Ein diesbezüglicher Verfügungsanspruch scheitert jedenfalls schon daran, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass es ihr unmöglich sei, bei irgend einem anderen Kreditinstitut ein Girokonto zu eröffnen.
Zwar hat die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sich in H. 6 Banken und eine Sparkasse geweigert hätten, ein Girokonto für sie zu eröffnen; dies ist jedoch für die Annahme, der Antragstellerin sei die Eröffnung eines Girokontos bei einer anderen Bank nicht möglich, nicht ausreichend. Denn allein der Umstand, dass, wie es die Antragstellerin ausdrückt, in ihrem "Wirkungsbereich" zahlreiche Kreditinstitute eine Geschäftsbeziehung zu ihr ablehnen, bedeutet nicht, dass die Antragstellerin vom bargeldlosen Giroverkehr ausgeschlossen bleibt. Es ist ihr vielmehr zumutbar, sich auch außerhalb ihres "Wirkungsbereichs" bzw. außerhalb des Sitzes des Landesverbandes um eine Giroverbindung zu bemühen. Im Zeitalter des Online-Banking ist es keinesfalls mehr allein üblich, dass der jeweilige Kunde sein Girokonto bei einer ortsansässigen Bank oder Sparkasse führen lässt. Ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin daran, ein Girokonto gerade bei der Antragsgegnerin führen zu können, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.
Davon, dass es der Antragstellerin in H. und außerhalb H. s nicht möglich ist, ein Girokonto zu eröffnen, ist im übrigen schon nach dem eigenen Sachvortrag der Antragstellerin nicht auszugehen. Denn die Antragstellerin behauptet lediglich, dass bundesweit "sehr viele" Geld- und Kreditinstitute "die NPD-Konten" aufgekündigt hätten. Die Frage, ob bei einer bundesweiten, umfassenden Aufkündigung von Konten durch bundesdeutsche Banken anders zu entscheiden wäre, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Angesichts des Umstandes, dass auch sehr viele ausländische Banken Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschlang unterhalten, dürfte aber auch in diesem Fall nicht anders zu entscheiden sein.
4.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen fehlt es auch an einer Rechtsmissbräuchlichkeit der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Kündigungen.
Die Kündigung der Girokonten durch die Antragsgegnerin verstößt ferner nicht gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB. Denn davon, dass die Ausübung des Kündigungsrechts nur dem Zweck dient, der Antragstellerin Schaden zuzufügen, ist schon nach dem Wortlaut der Kündigungserklärungen nicht auszugehen. In den Kündigungsschreiben heißt es: "Seitens der Postbank ist eine Geschäftsbeziehung zu Ihrer Organisation nicht erwünscht". Diese Formulierung lässt allenfalls den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin die Giroverträge mit der Antragstellerin und den Kreisverbänden gekündigt hat, um von sich Schaden abzuwenden, der dadurch entstehen könnte, dass andere Kunden infolge des Umstandes, dass die Antragsgegnerin "NPD-Konten" führt, ihrerseits die Geschäftsbeziehung zur Antragsgegnerin kündigen. Insoweit weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass die in der Öffentlichkeit geführte Kampagne gegen "rechte Gewalt" - wenn auch nach Ansicht der Antragstellerin völlig unkritisch - auf die NPD bezogen würde. Damit fehlen aber jedenfalls Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kündigungen von Seiten der Antragsgegnerin mit dem Zweck der Schädigung der Antragstellerin und ihrer Kreisverbände erfolgt sind.
5.
Soweit die Antragstellerin rügt, das Landgericht habe ihren Antrag nicht im Beschlusswege zurückweisen können, geht ihr Angriff fehl. § 937 Abs. 2 2. Alt. ZPO sieht im Falle der Zurückweisung eines Antrags ausdrücklich die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor. Dadurch soll dem Antragsteller möglichst früh die Gelegenheit gegeben werden, das Rechtsmittelgericht anzurufen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 20 Aufl. § 937 Rn. 2 a unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/3621 S. 52). Wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, bestand auch kein weiterer Aufklärungsbedarf über Tatsachen, der Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte geben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 30.000,00 DM