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Oberlandesgericht Köln·13 W 84/88·08.12.1988

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Ansprüche einer GmbH zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozeßkostenhilfe, um im eigenen Namen eine Forderung geltend zu machen, die der GmbH zusteht. Das OLG bestätigt die Ablehnung der PKH, weil die Führung der Klage durch den Antragsteller eine Umgehung des § 116 Nr. 2 ZPO darstellt, sofern die GmbH selbst nicht PKH-berechtigt ist. Eine Einmann-Gesellschaft begründet keinen Anspruch auf PKH. Öffentliche Interesse rechtfertigt die Bewilligung nicht ersichtlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an eine natürliche Person, die im eigenen Namen Ansprüche der von ihr beherrschten Kapitalgesellschaft geltend macht, ist zu versagen, wenn die Vorgehensweise erkennbar darauf abzielt, die Regelung des § 116 Nr. 2 ZPO zu umgehen.

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Eine bloße gesellschaftsrechtliche Stellung (z.B. Alleingesellschafter und Geschäftsführer) begründet ohne weitere Umstände keinen eigenständigen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe für eine Klage, die der Kapitalgesellschaft zusteht.

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Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, daß einer Kapitalgesellschaft als "Einmanngesellschaft" unter den Voraussetzungen für natürliche Personen Prozeßkostenhilfe zwingend zu gewähren wäre; die Rechtsnatur der juristischen Person bleibt unberührt.

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Zur Begründung einer Ausnahme zugunsten der Gesellschaft ist ein erhebliches öffentliches Interesse oder eine erhebliche soziale Betroffenheit erforderlich; bloßer Bedarf zur Befriedigung von Steuerschulden genügt nicht.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 116 Nr. 2 ZPO§ 65 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2 O 450/88

Tenor

wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. November 1988 - 2 0 450/88 - zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil dem Antragsteller zu Recht Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Klage verweigert worden ist.

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Der Antragsteller beabsichtigt die klageweise Geltendmachung einer Forderung, die nach seinem Vortrag der H. GmbH zusteht. Es kann dahinstehen, ob er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH dazu befugt ist, die Forderung im eigenen Namen als Partei einzuklagen und ob in seiner Person die Voraussetzungen des § 114 ZPO erfüllt sind. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß der Antragsteller nur deshalb anstelle der GmbH als Klagepartei auftreten will, weil die GmbH offenbar die zur Rechtsverfolgung notwendigen Vorschüsse (§ 65 GKG) nicht aufbringen kann, ihr aber keine Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist. Einen einleuchtenden Grund dafür, daß er anstelle der GmbH die Forderung einklagen möchte, hat der Antragsteller nicht angegeben. Es mag sein, daß er wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung hierzu auch nicht gezwungen ist, wenn es um die Frage geht, ob sein rechtliches Interesse an der Prozeßführung im eigenen Namen zu bejahen ist. Wenn er aber zudem noch Prozeßkostenhilfe begehrt, weil er selbst die zur Prozeßführung nötigen Mittel nicht aufbringen kann, stellt sich diese Vorgehensweise als Umgehung des § 116 Nr. 2 ZPO dar. Auf seine rechtliche und wirtschaftliche Situation ist es nämlich ohne Auswirkung, wenn die GmbH als Forderungsinhaberin Klage erhebt, weil im Falle eines Obsiegens dies auch dem Antragsteller als alleinigem Gesellschafter der GmbH zugute kommt. Würde die GmbH klagen, müßte sie die erforderlichen Prozeßkosten selbst aufbringen. Ihr könnte keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil die Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft dann dem allgemeinen Interesse zuwider, wenn die GmbH dadurch an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde. Das allgemeine Interesse fordert die Prozeßführung, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung der des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde, wenn z.8. die GmbH sonst zur Entlassung einer großen Zahl von Arbeitnehmern gezwungen wäre. Dazu ist nichts ersichtlich. Der Umstand, daß die GmbH den einzuklagenden Betrag zur Begleichung von Steuerschulden benötigt, reicht nicht aus. Die Betreibung von Steuerschulden ist vielmehr den Finanzbehörden zu überlassen, die sich auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg aus der angeblichen Forderung der GmbH gegen den Antragsgegner befriedigen können (WM, OLG Köln (7. ZS) JMBI NW 1964, 114; ihm folgend OLG Bamberg JurBüro 1982, 1733 m.w.N., OLG Köln (12. ZS) JurBüro 1985, 1259).

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Entgegen der Meinung der Beschwerde besteht von Verfassungswegen kein Grund, der GmbH als "Einmanngesellschaft" gleichwohl Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das Grundgesetz legt der Rechtsgemeinschaft keine Verpflichtung auf, einer Kapitalgesellschaft unter den gleichen Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe einzuräumen, wie sie

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für natürliche Personen gelten (dazu .eingehend BVerfG NJW 1974, 229). Das gilt auch, wenn nur eine natürliche Person alle Kapitalanteile der juristischen Person hält. Denn dadurch wird deren Rechtsnatur als Kapitalgesellschaft nicht berührt.

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Wert der Beschwerde: bis 5.300,-- DM.

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Oberlandesgericht, 13.Zivilsenat

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Köln, den 9. Dezember 1988