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Oberlandesgericht Köln·13 W 71/01·10.03.2002

Beschwerde gegen PKH-Verweigerung bei Vollstreckungsgegenklage: Keine Aussicht wegen fehlender Sittenwidrigkeit

ZivilrechtSchuldrecht (Sicherungsrecht)Sachenrecht (Grundpfandrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück, weil die Gegenklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO). Eine Sittenwidrigkeit der Grundschuld nach §138 BGB liegt nicht vor; besondere, dem Kreditinstitut zurechenbare Ausnutzungen sind nicht dargetan. Auch bestehen keine besonderen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Bank.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Gegenklage ohne ausreichende Erfolgsaussicht

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO).

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Die Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung von Verbindlichkeiten eines nahen Angehörigen ist nicht per se sittenwidrig im Sinne des §138 Abs.1 BGB; Sittenwidrigkeit erfordert besondere, dem Gläubiger zurechenbare, erschwerende Umstände (z.B. Ausnutzung einer emotionalen Zwangslage).

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Das bloße Stellen einer Grundschuld durch einen Sicherungsgeber aus familiärer Fürsorge begründet noch keine unlautere Beeinflussung der Willensbildung; die kreditgewährende Bank handelt objektiv nicht unlauter, soweit sie berechtigte Sicherungsinteressen wahrnimmt.

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Gegenüber einem informierten Sicherungsgeber bestehen nicht grundsätzlich weitergehende Aufklärungs- oder Beratungspflichten der Bank; eine Pflichtverletzung ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Sicherungsgebers gegeben.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 767 ZPO§ 114 ZPO§ 138 Abs. 1 BGB§ 49 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 339/01

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.11.2001 gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.10.2001 - 15 O 339/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht begründet.

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Das Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da die von ihr angekündigte Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

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Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vom 21.11.2001, denen der Senat mit Ausnahme der Ausführungen zu einer etwaigen persönlichen Haftung der Antragstellerin (Seite 3 des Beschlusses vom 09.10.2001 ) folgt, wird mit dieser Einschränkung Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

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Es geht vorliegend nicht um die Wirksamkeit der mit der Sicherungszweckerklärung vom 11.11.1999 (Bl. 11 f. GA) erklärten persönlichen Haftungsübernahme. Die in Rede stehende, von Notar Dr. J. beurkundete Grundschuld vom 01.10.1997 - UR-Nr. -, aus der die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung betreibt und deren Vollstreckung die Antragstellerin für unzulässig erklären lassen will, ist bereits am 09.10.1997 zugunsten der Antragsgegnerin im Grundbuch eingetragen worden (Bl. 35 GA). Dass bereits bei Bestellung dieser Grundschuld im Jahre 1997 auch eine persönliche Mitverpflichtung der Antragstellerin vereinbart worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen eine solche persönliche Haftungsübernahme zum damaligen Zeitpunkt spricht, dass das Vollstreckungsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines persönlichen Anspruchs mit Beschluss vom 06.06.2001 (Bl. 19 f. GA) ausdrücklich abgelehnt hat.

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Da die Antragstellerin für den Grundschuldbetrag somit allein mit ihrem Grundbesitz haftet, ist eine im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB bedeutsame krasse finanzielle Überforderung der Antragstellerin nicht anzunehmen, jedenfalls nicht ausreichend dargetan. Insbesondere ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die von der Antragstellerin bezogene Rente seinerzeit unter der Pfändungsfreigrenze lag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehende Grundschuld über 100.000,00 DM sowie die dieser vorgehenden Grundpfandrechte im Wert von insgesamt 20.200,00 DM den Wert des Grundstücks ersichtlich nicht ausschöpften, so dass 1997 davon auszugehen war, dass selbst bei einer Verwertung des Grundstücks noch Geld für den Lebensunterhalt der Antragstellerin übrig bleiben würde. Nach deren Angaben hat das Haus einen Wert von rund 300.000,00 DM, weshalb in der Folgezeit auch noch zwei weitere Grundschulden im Wert von insgesamt 50.000,00 DM auf dem Grundstück bestellt wurden.

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Allein der Einsatz des letzten vorhandenen Vermögensgutes zur Sicherung der Verbindlichkeiten eines nahen Angehörigen ist als solcher nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 2466 f), der sich der Senat anschließt, noch nicht ohne weiteres sittlich verwerflich. § 138 Abs. 1 BGB hat nicht den Zweck, das Eigenheim eines Sicherungsgebers auf Dauer zu erhalten, wenn dessen Einkommen die Pfändungsfreibeträge übersteigt. Ebenso wenig schützt diese Norm die Möglichkeit eines dauerhaften mietfreien Wohnens. Ist der Sicherungsgeber nicht finanziell krass überfordert, so kann eine Grundschuldbestellung - wie auch eine Bürgschaft - nur aufgrund besonders erschwerender, dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände das Gepräge der Sittenwidrigkeit erlangen (BGH a. a. O. m. w. N.). Derartige besondere Umstände hat die Antragstellerin in keiner Weise dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine aus familiärer Bindung herrührende subjektive Zwangslage oder eine außergewöhnliche geschäftliche Unerfahrenheit der Antragstellerin ausgenutzt hätte. Die Antragsgegnerin war grundsätzlich berechtigt, den von ihr gewährten Kredit nur gegen Stellung von Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin hat sich ausschließlich von ihrem eigenen Sohn zur Übernahme der Grundschuld bewegen lassen. In der Entgegennahme der Grundschuldbestell- ung allein liegt keine unlautere Einwirkung der Antragsgegnerin auf die Willensbildung der Antragstellerin. Zwar mag diese die Grundschuld aus Sorge um das finanzielle Wohlergehen ihres Sohnes bestellt haben. Dies gibt dem Sicherungsvertrag aber noch kein anstößiges Gepräge. Die Bank, die mit dem Verlangen nach einer Grundschuld eigene berechtigte Sicherungsinteressen wahrnimmt, handelt damit schon objektiv nicht unlauter, solange sie nicht eine emotionale Zwangslage des Sicherungsgebers in rechtlich verwerflicher Weise begründet oder ausnutzt. Dass die Antragstellerin die Grundschuld nur aus einer außergewöhnlichen geschäftlichen Unerfahrenheit heraus bestellen würde, konnte und musste die Antragsgegnerin nicht annehmen.

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Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten durch die Antragsgegnerin berufen, da solche gegenüber der Antragstellerin nicht bestanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der landgerichtlichen Beschlüsse verwiesen werden.

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Die Beschwerde konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( §§ 49 GKG, 127 Abs. 4 ZPO).