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Oberlandesgericht Köln·13 W 65/91·12.01.1992

Beschwerde gegen Ablehnung von Beweisanträgen im selbständigen Beweisverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die Ablehnung mehrerer Beweisanträge an. Der Senat gab der Beschwerde überwiegend statt: Die Zurückweisung der Beweisanträge Nr. 3–5 und Nr. 6–8 wurde aufgehoben, die Anträge Nr. 1 und 2 blieben unzulässig, weil sie inhaltlich mit einem bereits laufenden selbständigen Beweisverfahren identisch sind. Das Gericht betont die seit 01.04.1991 geänderte Regelung, wonach die Ernennung von Sachverständigen dem Gericht vorbehalten ist und wiederholte Beweisverfahren zu demselben Thema in der Regel unzulässig sind, Ausnahmen wegen verschiedener Fragestellungen und zur Wahrung der Waffengleichheit bleiben möglich.

Ausgang: Beschwerde überwiegend stattgegeben; Aufhebung der Ablehnung der Beweisanträge Nr.3–5 und Nr.6–8, Nr.1–2 als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Identische Beweisanträge zu einem bereits durch ein selbständiges Beweisverfahren behandelten Beweisthema sind nach der Neuregelung des selbständigen Beweisverfahrens unzulässig.

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Das selbständige Beweisverfahren (seit 01.04.1991) reserviert Auswahl und Ernennung des Sachverständigen dem Gericht und macht die Ergebnisse für das anschließende Streitverfahren weitgehend bindend; dadurch sollen Verfahrensverzögerungen und Mehrbelastungen vermieden werden.

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Gegenanträge oder erneute Beweisverfahren zu demselben Beweisthema sind grundsätzlich unvereinbar, soweit sie inhaltlich mit bereits angeordneten Beweisen übereinstimmen.

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Soweit Beweisfragen nicht identisch sind oder technische/streitige Besonderheiten eine eigenständige Klärung erfordern, ist ein weiteres selbständiges Beweisverfahren ausnahmsweise zum Schutz der Waffengleichheit zulässig.

Relevante Normen
§ 485 ff ZPO§ 485 ff, 567 ff ZPO§ 493 ZPO§ 412 ZPO§ 92 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 OH 11/91

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstelle­rin vom 22.11.1991 wird der die Be­weiserhebung ablehnende Beschluß des Landgerichts Aachen vovm 04.11.1991 (4 OH 11/91) - über die Teilabhilfe­entscheidung vom 11.12.1991 hinausge­hend - hinsichtlich der Beweisanträge zu Nr. 3 bis Nr. 5 und zu Nr. 6 bis Nr. 8 aufgehoben.

II.

Gemäß §§ 485 ff ZPO soll - im An­schluß an die Beweisanordnung des

Landgerichts im Beschluß vom 11. De­zember 1991 zu Nr. 9 des Antrags -

Rubrum

1

3.)

2

Ist im Verbruchsbereich die Schicht­grenze des festen Felses nach der De­finition des Baugrundgutachters X GmbH ("der übergang zum fe­sten Fels ist dadurch gekennzeichnet, daß nur noch auf den Trennflächen Rostspuren vorhanden sind und das Ge­stein nicht mehr mit der Hand zerbro­chen werden kann") auch unter Auswer­tung der 8 zusätzlichen Bohrungen die gleiche wie im ursprünglichen Bau­grundgutachen X. GmbH vom 27.06.1989?

3

Sind die Bereiche der 8 zusätzlichen Bohrungen und die vor Ort vorgefunde­nen Verhältnisse dem festen unverwit­terten Fels lt. Definition des Bau­grundgutachters zuzuordnen und liegt diese Felskante noch tiefer als in den Profildarstellungen des Baugrund­gutachters dokumentiert?

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Sind die im Baugrundgutachten vom 27.06.1989 angegebenen Grundlagen für den Standsicherheitsnachweis:

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- fester Fels mit Elastizitäts­modul von E = 750 MN/qm für den geklüfteten Fels bis mind. OK Tunnel

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nach den tatsächlichen Verhältnissen noch voll gültig?

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Wie ist der Einfluß des "neuen Fels­horizonts" auf Distanzsicherheit zu beurteilen?

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5.)       

9

War die am 28.01.1991 vom Baugrund­gutachter vor Ort getroffene Ent­scheidung und Anweisung, mit einer Abschlagslänge von 1 m weiter zu ar­beiten ohne zusätzliche Sicherungs­maßnahmen vorzusehen, richtig?

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7.)

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Ist es auszuschließen, daß durch die bei Station 155 m im Abstand von 14 m von der Tunnelachse in Vortriebsrich­tung rechts niedergegangene Bombe (Bombentrichterdurchmesser ca. 10 m) Erschütterungen ausgegangen sind, die

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unter Würdigung des Bohrerergebnisses BK 6 das Gefüge des Gesteins verän­dert haben oder zu einer Auflockerung führten?

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Besteht die Möglichkeit, daß sich im Verbruchsbereich dadurch eine Verän­derung des Seitendruckbeiwerts einge­stellt hat?

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8.)

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Auf welche Ursachen ist es zurückzu­führen, daß

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-       der Beginn des Verbruchs nicht im Ortbrustbereich lag;

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-       ein vertikaler Riß zwischen Station 140 und 145 auftritt;

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-       der Verbruch ohne Vorwarnung, d. h. ohne erkennbare Verformungen plötzlich eingetreten ist;

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-       der Meßquerschnitt 110 nach dem Verbruch noch eine Belastungszu­nahme zeigt, die zu einer Divergenz der Meßstrecke 5 führt;

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-       der Bereich vor Station 130 nicht zusammengebrochen ist;

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- der Verbruch mit einem vertikalen Riß begann?

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durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines noch vom Landgericht zu beauftragenden Sachverständigen.

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III.                 

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Die weitergehende Beschwerde hin­sichtlich der Beweisanträge zu Nr. 1 und 2 wird zurückgewiesen.

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IV.                      

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 40 % der Antragstellerin und zu 60 % der Antragsgegnerin auf­erlegt.

Gründe

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Die gemäß §§ 485 ff, 567 ff ZPO zulässige Be­schwerde ist überwiegend begründet, hinsichtlich der Beweisanträge zu Nr. 1 und 2 jedoch unbegrün­det. Im einzelnen gilt folgendes:

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1.

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Bezüglich der Beweisfragen zu Nr. 9 und Nr. 6 hat­te der Senat nicht mehr zu entscheiden, weil Punkt 9 durch die Teilabhilfe der Kammer vom 11.12.1991

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bereits erledigt und im Punkt 6 der Antrag zurück­genommen worden ist (vgl. Bl. 232 d. A.).

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2.

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Hinsichtlich der Beweisfragen zu Nr. 1 und Nr. 2 hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil insoweit Identität des Antragsgegenstandes mit der bereits getroffenen entsprechenden Beweisanordnung im selbständigen Beweisverfahren der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.09.1991 (vgl. dort Nr. 1 und 2) - 2 OH 3/91 - besteht und in diesem Umfang eine (erneute) Beweisanordnung - sei es in Form eines "Gegenantrags", sei es als "selbstän­diges" Verfahren - jedenfalls nach dem hier ein­schlägigen, ab 01.04.1991 neugefaßten selbständi­gen Beweisverfahrensrecht nicht mehr als zulässig erachtet werden kann. Bedeutung und Gewicht des neugeregelten selbständigen Beweisverfahrens sind gegenüber dem alten Beweissicherungsrecht dadurch verändert und erhöht worden, daß - zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen, Verfahrensleerlauf und zusätzlicher Belastung der Gerichte - nunmehr Auswahl und Ernennung des Sachverständigen nicht mehr "in der Hand" des Antragstellers liegen, son­dern ausschließlich dem Gericht vorbehalten sind (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/3621, S. 23), und daß das anschließende Streitverfahren praktisch wei‑

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testgehend an die Ergebnisse des selbständigen Be­weisverfahrens gebunden ist (§§ 493, 412 ZPO; vgl. hierzu Quack BauR 1991, 278, 281). Mit Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist die - nach bisherigem Recht überwiegend für zulässig erachtete (vgl. Werner-Pastor, Bauprozeß, Rn 77 m. w. Nw.; dagegen schon OLG Hamm NJW-RR 1988, 384) - uneingeschränk­te Stellung von Gegenanträgen oder Einleitung weiterer Beweisverfahren jedenfalls zu demselben Beweisthema unvereinbar; sie ist daher unzulässig. So lag es hier bezüglich der Beweispunkte Nr. 1 und 2, die ursprünglich wörtlich identisch mit jenen des Parallelverfahrens 2 OH 3/91 mit - bezo­gen auf die hiesigen Parteien - umgekehrtem Rubrum waren und die ihre verfahrenrechtliche Identität nicht durch die nachträgliche sprachliche Umformu­lierung verloren haben; dies sieht im übrigen auch die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht anders (vgl. 81. 231 d. A.).

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3.

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Demgegenüber kann die Zulässigkeit des selbständi­gen Beweisverfahrens der Antragstellerin hinsicht­lich der restlichen Beweisfragen (Nr. 3 bis 5 und Nr. 6 bis 8) nicht aus dem vorstehend erörter­ten Gesichtspunkt feststehender Verfahrensidenti­tät verneint werden. Es ist zwar richtig, daß auch die Beweisfragen der Antragstellerin sich mit dem Verbruchsereignis vom 31.01.1991 befassen; schon vom Wortlaut her ist jedoch ersichtlich, daß die Fragestellungen keinesweg identisch sind. Es ist

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auch nicht sicher, daß die Fragen der Antragstel­lerin zwangsläufig durch das Gutachten im Paral­lelverfahren mitbeantwortet oder dort mitberück­sichtigt werden. Diese Frage der eventuellen Inzi­dententscheidung im Parallelverfahren ist vielmehr zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens hef­tig umstritten und könnte in technischer Hinsicht allenfalls durch einen Sachverständigen geklärt werden, da sich der Senat insoweit zur sicheren Beanwortung außerstande sieht. In einem derartigen Fall ist aber auch nach der Neuregelung des Be­weisverfahrensrechts ein - "weiteres "- Beweisver­fahren als zulässig zu erachten. Dies gilt vorlie­gend mindestens ausnahmsweise nach dem Grundsatz der "Waffengleichheit" auch deshalb, weil im Par­allelverfahren die dortige Kammer des Landgerichts eine - "weitere" - Beweisanordnung zu Beweisfragen eines anderen Antragsgegners, die dessen Verant­wortlichkeit speziell betreffen, gleichsam als "Gegenantrag" zugelassen hat und-daher konsequent auch die Beweisfragen der hiesigen Antragstellerin hätte zulassen müssen, wenn sie geschäftsplanmäßig dorthin gelangt wären; es darf der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen, daß offenbar der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Aachen eine entsprechende, allein sinnvolle Sachzusammen­hangsregelung nicht enthält, die eine "synchrone" Bescheidung aller Anträge aus diesem Komplex von vornherein ermöglicht hätte.

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- 10 -

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Die Kostenentscheidung              beruht auf              §§ 92, 97

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Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

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Beschwerdewert: bis 200.000,00 DM

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(analog § 12 GKG)