Beschwerde gegen Ablehnung von Beweisanträgen im selbständigen Beweisverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die Ablehnung mehrerer Beweisanträge an. Der Senat gab der Beschwerde überwiegend statt: Die Zurückweisung der Beweisanträge Nr. 3–5 und Nr. 6–8 wurde aufgehoben, die Anträge Nr. 1 und 2 blieben unzulässig, weil sie inhaltlich mit einem bereits laufenden selbständigen Beweisverfahren identisch sind. Das Gericht betont die seit 01.04.1991 geänderte Regelung, wonach die Ernennung von Sachverständigen dem Gericht vorbehalten ist und wiederholte Beweisverfahren zu demselben Thema in der Regel unzulässig sind, Ausnahmen wegen verschiedener Fragestellungen und zur Wahrung der Waffengleichheit bleiben möglich.
Ausgang: Beschwerde überwiegend stattgegeben; Aufhebung der Ablehnung der Beweisanträge Nr.3–5 und Nr.6–8, Nr.1–2 als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Identische Beweisanträge zu einem bereits durch ein selbständiges Beweisverfahren behandelten Beweisthema sind nach der Neuregelung des selbständigen Beweisverfahrens unzulässig.
Das selbständige Beweisverfahren (seit 01.04.1991) reserviert Auswahl und Ernennung des Sachverständigen dem Gericht und macht die Ergebnisse für das anschließende Streitverfahren weitgehend bindend; dadurch sollen Verfahrensverzögerungen und Mehrbelastungen vermieden werden.
Gegenanträge oder erneute Beweisverfahren zu demselben Beweisthema sind grundsätzlich unvereinbar, soweit sie inhaltlich mit bereits angeordneten Beweisen übereinstimmen.
Soweit Beweisfragen nicht identisch sind oder technische/streitige Besonderheiten eine eigenständige Klärung erfordern, ist ein weiteres selbständiges Beweisverfahren ausnahmsweise zum Schutz der Waffengleichheit zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 OH 11/91
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 22.11.1991 wird der die Beweiserhebung ablehnende Beschluß des Landgerichts Aachen vovm 04.11.1991 (4 OH 11/91) - über die Teilabhilfeentscheidung vom 11.12.1991 hinausgehend - hinsichtlich der Beweisanträge zu Nr. 3 bis Nr. 5 und zu Nr. 6 bis Nr. 8 aufgehoben.
II.
Gemäß §§ 485 ff ZPO soll - im Anschluß an die Beweisanordnung des
Landgerichts im Beschluß vom 11. Dezember 1991 zu Nr. 9 des Antrags -
Rubrum
3.)
Ist im Verbruchsbereich die Schichtgrenze des festen Felses nach der Definition des Baugrundgutachters X GmbH ("der übergang zum festen Fels ist dadurch gekennzeichnet, daß nur noch auf den Trennflächen Rostspuren vorhanden sind und das Gestein nicht mehr mit der Hand zerbrochen werden kann") auch unter Auswertung der 8 zusätzlichen Bohrungen die gleiche wie im ursprünglichen Baugrundgutachen X. GmbH vom 27.06.1989?
Sind die Bereiche der 8 zusätzlichen Bohrungen und die vor Ort vorgefundenen Verhältnisse dem festen unverwitterten Fels lt. Definition des Baugrundgutachters zuzuordnen und liegt diese Felskante noch tiefer als in den Profildarstellungen des Baugrundgutachters dokumentiert?
Sind die im Baugrundgutachten vom 27.06.1989 angegebenen Grundlagen für den Standsicherheitsnachweis:
- fester Fels mit Elastizitätsmodul von E = 750 MN/qm für den geklüfteten Fels bis mind. OK Tunnel
nach den tatsächlichen Verhältnissen noch voll gültig?
Wie ist der Einfluß des "neuen Felshorizonts" auf Distanzsicherheit zu beurteilen?
5.)
War die am 28.01.1991 vom Baugrundgutachter vor Ort getroffene Entscheidung und Anweisung, mit einer Abschlagslänge von 1 m weiter zu arbeiten ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, richtig?
7.)
Ist es auszuschließen, daß durch die bei Station 155 m im Abstand von 14 m von der Tunnelachse in Vortriebsrichtung rechts niedergegangene Bombe (Bombentrichterdurchmesser ca. 10 m) Erschütterungen ausgegangen sind, die
unter Würdigung des Bohrerergebnisses BK 6 das Gefüge des Gesteins verändert haben oder zu einer Auflockerung führten?
Besteht die Möglichkeit, daß sich im Verbruchsbereich dadurch eine Veränderung des Seitendruckbeiwerts eingestellt hat?
8.)
Auf welche Ursachen ist es zurückzuführen, daß
- der Beginn des Verbruchs nicht im Ortbrustbereich lag;
- ein vertikaler Riß zwischen Station 140 und 145 auftritt;
- der Verbruch ohne Vorwarnung, d. h. ohne erkennbare Verformungen plötzlich eingetreten ist;
- der Meßquerschnitt 110 nach dem Verbruch noch eine Belastungszunahme zeigt, die zu einer Divergenz der Meßstrecke 5 führt;
- der Bereich vor Station 130 nicht zusammengebrochen ist;
- der Verbruch mit einem vertikalen Riß begann?
durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines noch vom Landgericht zu beauftragenden Sachverständigen.
III.
Die weitergehende Beschwerde hinsichtlich der Beweisanträge zu Nr. 1 und 2 wird zurückgewiesen.
IV.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 40 % der Antragstellerin und zu 60 % der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Die gemäß §§ 485 ff, 567 ff ZPO zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet, hinsichtlich der Beweisanträge zu Nr. 1 und 2 jedoch unbegründet. Im einzelnen gilt folgendes:
1.
Bezüglich der Beweisfragen zu Nr. 9 und Nr. 6 hatte der Senat nicht mehr zu entscheiden, weil Punkt 9 durch die Teilabhilfe der Kammer vom 11.12.1991
bereits erledigt und im Punkt 6 der Antrag zurückgenommen worden ist (vgl. Bl. 232 d. A.).
2.
Hinsichtlich der Beweisfragen zu Nr. 1 und Nr. 2 hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil insoweit Identität des Antragsgegenstandes mit der bereits getroffenen entsprechenden Beweisanordnung im selbständigen Beweisverfahren der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.09.1991 (vgl. dort Nr. 1 und 2) - 2 OH 3/91 - besteht und in diesem Umfang eine (erneute) Beweisanordnung - sei es in Form eines "Gegenantrags", sei es als "selbständiges" Verfahren - jedenfalls nach dem hier einschlägigen, ab 01.04.1991 neugefaßten selbständigen Beweisverfahrensrecht nicht mehr als zulässig erachtet werden kann. Bedeutung und Gewicht des neugeregelten selbständigen Beweisverfahrens sind gegenüber dem alten Beweissicherungsrecht dadurch verändert und erhöht worden, daß - zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen, Verfahrensleerlauf und zusätzlicher Belastung der Gerichte - nunmehr Auswahl und Ernennung des Sachverständigen nicht mehr "in der Hand" des Antragstellers liegen, sondern ausschließlich dem Gericht vorbehalten sind (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/3621, S. 23), und daß das anschließende Streitverfahren praktisch wei‑
testgehend an die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens gebunden ist (§§ 493, 412 ZPO; vgl. hierzu Quack BauR 1991, 278, 281). Mit Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist die - nach bisherigem Recht überwiegend für zulässig erachtete (vgl. Werner-Pastor, Bauprozeß, Rn 77 m. w. Nw.; dagegen schon OLG Hamm NJW-RR 1988, 384) - uneingeschränkte Stellung von Gegenanträgen oder Einleitung weiterer Beweisverfahren jedenfalls zu demselben Beweisthema unvereinbar; sie ist daher unzulässig. So lag es hier bezüglich der Beweispunkte Nr. 1 und 2, die ursprünglich wörtlich identisch mit jenen des Parallelverfahrens 2 OH 3/91 mit - bezogen auf die hiesigen Parteien - umgekehrtem Rubrum waren und die ihre verfahrenrechtliche Identität nicht durch die nachträgliche sprachliche Umformulierung verloren haben; dies sieht im übrigen auch die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht anders (vgl. 81. 231 d. A.).
3.
Demgegenüber kann die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens der Antragstellerin hinsichtlich der restlichen Beweisfragen (Nr. 3 bis 5 und Nr. 6 bis 8) nicht aus dem vorstehend erörterten Gesichtspunkt feststehender Verfahrensidentität verneint werden. Es ist zwar richtig, daß auch die Beweisfragen der Antragstellerin sich mit dem Verbruchsereignis vom 31.01.1991 befassen; schon vom Wortlaut her ist jedoch ersichtlich, daß die Fragestellungen keinesweg identisch sind. Es ist
auch nicht sicher, daß die Fragen der Antragstellerin zwangsläufig durch das Gutachten im Parallelverfahren mitbeantwortet oder dort mitberücksichtigt werden. Diese Frage der eventuellen Inzidententscheidung im Parallelverfahren ist vielmehr zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens heftig umstritten und könnte in technischer Hinsicht allenfalls durch einen Sachverständigen geklärt werden, da sich der Senat insoweit zur sicheren Beanwortung außerstande sieht. In einem derartigen Fall ist aber auch nach der Neuregelung des Beweisverfahrensrechts ein - "weiteres "- Beweisverfahren als zulässig zu erachten. Dies gilt vorliegend mindestens ausnahmsweise nach dem Grundsatz der "Waffengleichheit" auch deshalb, weil im Parallelverfahren die dortige Kammer des Landgerichts eine - "weitere" - Beweisanordnung zu Beweisfragen eines anderen Antragsgegners, die dessen Verantwortlichkeit speziell betreffen, gleichsam als "Gegenantrag" zugelassen hat und-daher konsequent auch die Beweisfragen der hiesigen Antragstellerin hätte zulassen müssen, wenn sie geschäftsplanmäßig dorthin gelangt wären; es darf der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen, daß offenbar der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Aachen eine entsprechende, allein sinnvolle Sachzusammenhangsregelung nicht enthält, die eine "synchrone" Bescheidung aller Anträge aus diesem Komplex von vornherein ermöglicht hätte.
- 10 -
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97
Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Beschwerdewert: bis 200.000,00 DM
(analog § 12 GKG)