Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Grundschuldhaftung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht; das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück. Zentrales Problem war die Wirksamkeit einer weiten Zweckerklärung und die Haftung der Antragstellerin aus einer Grundschuld. Das Gericht bestätigte die Versagung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten und hielt die Grundschuld- und Haftungswürdigkeit auch bei möglicher Unwirksamkeit der Zweckerklärung fest. Kosten fanden keine besondere Entscheidung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann gemäß § 114 Abs. 1 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine weit gefasste Zweckerklärung, die die gesamte Geschäftsverbindung sichert, ist nicht per se nach § 9 AGBG unwirksam, soweit die Haftung vom Allein‑ oder Mehrheitsgesellschafter oder einem Geschäftsführer übernommen wurde.
Der Status eines Vertragspartners als sogenannter "Strohmann" führt nicht zu einer privilegierten Behandlung, die die Wirksamkeit einer übernommenen Haftung in der typisierenden Betrachtung des AGB‑Rechts berührt.
Selbst bei einer möglichen Unwirksamkeit einer weitreichenden Sicherungsabrede kann eine gesondert bestellte Grundschuld die Haftung des Sicherungsgebers für den Anlasskredit begründen und sich auch auf umgeschuldete Forderungen erstrecken; die Inanspruchnahme ist nicht ohne Weiteres als unzulässige Rechtsausübung anzusehen.
In Beschwerdeverfahren nach der ZPO findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO keine Erstattung außergerichtlicher Kosten statt; die Gerichtskosten werden kraft Gesetzes erhoben.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2 O 189/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.10.2007 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.09.2007 - 2 O 189/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, da ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs.1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat uneingeschränkt auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss vom 17.10.2007 Bezug. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich Anlass, nochmals auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
An der Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung vom 01.09.1995 bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weite, auf die gesamte Geschäftsverbindung bezogenen Zweckerklärung nicht nach § 9 AGBG zu beanstanden, wenn die Haftung - wie vorliegend - vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sowie einem Geschäftsführer der GmbH übernommen worden ist (vgl. zur Bürgenhaftung, BGHZ 132, 6, 9; BGH, NJW 1998, 2815, 2816; ZIP 1998, 2145; WM 2000, 514, 517; zur Grundschuld: WM 2001, 455). Da im Rahmen der gemäß § 9 AGBG geltenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Ul-mer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 2006, § 307 Rz.110 f.) eine Privilegierung des "Strohmannes" schon wegen der uneingeschränkten Wirksamkeit der von ihm eingenommenen Rechtsstellung nicht in Betracht kommt (BGH, WM 2001, 2156), gilt dies auch, wenn man - trotz des insoweit völlig unsubstantiierten Vortrags der Antragstellerin - davon ausgeht, dass sie lediglich "Strohfrau" war.
Selbst wenn man aber - der Rechtsauffassung der Antragstellerin folgend - annimmt, die weite Sicherungsabrede sei wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam, so ändert dies nichts daran, dass die Antragstellerin mit ihrer Grundschuld für den sogenannten Anlasskredit haftet. Dass diese Haftung sich auch auf den später umgeschuldeten Kredit bezieht und die Inanspruchnahme der Antragstellerin keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, hat das Landgericht mit in jeder Hinsicht zutreffender Argumentation dargelegt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtsgebühr wird bereits kraft Gesetzes ohne besonderen Ausspruch erhoben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet gemäß § 127 Abs.4 ZPO in diesem Beschwerdeverfahren nicht statt.