PKH im selbständigen Beweisverfahren: Erfolgsaussicht und rechtliches Interesse (§ 485 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren zur Klärung eines Motorschadens an einem Fahrzeug. Streitentscheidend war, ob PKH im selbständigen Beweisverfahren möglich ist und ob hierfür hinreichende Erfolgsaussicht bzw. ein rechtliches Interesse i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO vorliegt. Das OLG bejaht die grundsätzliche PKH-Fähigkeit, stellt für die Erfolgsaussicht aber auf die Erfolgschance des Beweisantrags selbst ab. PKH wurde versagt, weil auch bei Bestätigung der behaupteten Schadensursache kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin hinreichend wahrscheinlich sei, insbesondere wegen nicht glaubhaft gemachter ordnungsgemäßer Fahrzeugbenutzung (Ölstandskontrolle).
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann auch für ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO bewilligt werden, sofern die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO vorliegen.
Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren für ein selbständiges Beweisverfahren ist auf die Erfolgsaussicht des Antrags auf Anordnung der Beweiserhebung, nicht auf diejenige einer erst beabsichtigten Hauptsacheklage abzustellen.
Ein rechtliches Interesse i.S.v. § 485 Abs. 2 ZPO liegt nur vor, wenn die beantragte Beweiserhebung bei Bestätigung der Beweisfrage Grundlage eines Anspruchs des Antragstellers gegen den Gegner oder eines Anspruchs des Gegners gegen den Antragsteller sein kann.
Ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass selbst bei Unterstellung des behaupteten Sachzustands und der behaupteten Schadensursache kein Anspruch in Betracht kommt, ist das rechtliche Interesse zu verneinen und der Antrag auf selbständiges Beweisverfahren ohne Erfolgsaussicht.
Für die Annahme eines Garantieanspruchs kann es an hinreichender Erfolgsaussicht fehlen, wenn wesentliche Garantieobliegenheiten (insbesondere ordnungsgemäßer Betrieb/Unterhalt nach Betriebsanleitung) nicht glaubhaft gemacht sind.
Leitsatz
1. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt auch im selbständigen Beweisverfahren in Betracht.
2. Bei der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist auf die Erfolgsaussicht des Antrags im selbständigen Beweisverfahren, nicht auf die einer beabsichtigten Klage abzustellen.
3. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO ist nur gegeben, wenn im Falle der Bestätigung der Beweisfrage durch das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme ein Anspruch des Antragstellers gegeben sein kann.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit der Vorlage der ,Kurzfristigen Erfolgsrechnung" vom 31.03.1994 und den Belegen über seine Belastungen bereits glaubhaft gemacht hat, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Selbst wenn man nämlich diese Erfolgsrechnung ohne nähere Erläuterungen für einzelne Positionen (z.B. 1240 und 1250) als Nachweis für die Armut im prozeßrechtlichen Sinne gelten lassen wollte, muß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe daran scheitern, daß dem Gesuch die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.
Die Frage, ob in dem selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO überhaupt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Betracht kommt, ist streitig (vgl. Baumbach-Lauterbach-AlbersHartmann, ZPO, 52. Aufl. 1994, § 114 Rdnr. 38 m.w.N.). Während eine Mindermeinung (Alternativkommentar zur ZPO (AK) DeppeHilgenberg, 1987, Rnr. 5 zu §§ 114, 115; LG Bonn, MDR 1985, 415; LG Flensburg Schl HA 1987, 154) die Auffassung vertritt, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im selbständigen Beweisverfahren komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem besonderen Verfahren nach §§ 485 ff ZPO nicht um einen Prozeß handele und § 114 ZPO die - im selbständigen Beweisverfahren nicht stattfindende - Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraussetze, nimmt die herrschende Meinung an, auch im selbständigen Beweisverfahren könne Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (vgl. LG Aurich, JB 1986, 766 f.; LG Köln, NJW RR 87, 319 f.; LG Düsseldorf, MDR 1986, 857; LG Bayreuth JB 1991, 398; BL-Hartmann, ZPO, 50. Aufl. § 114 Rnr. 38, 102; Stein-Jonas-Bork, 21. Aufl. 1994, § 119 Rnr. 12; Müko-Wax, § 114 Rnr. 10; Thomas-Putzo, 17. Aufl. § 114 Anm. 1; Zöller-Philippi, 18. Aufl. § 114 Rnr. 2 und ZöllerHerget § 490 Rnr. 5). Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nicht auf das Erkenntnisverfahren nach §§ 253 ff. ZPO beschränkt, sondern kommt auch in den besonderen Verfahrensarten wie dem Mahnverfahren, dem Arrestverfahren, dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung oder dem selbständigen Bweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO in Betracht (Müko-Wax, § 114 Rnr. 9 ff.; Zöller-Schneider, 16. Aufl., Rnr. 7 vor § 114). Mit der Bezeichnung der staatlichen Fürsorgeleistung als Prozeßkostenhilfe wollte der Gesetzgeber nicht deren Bewilligung in solchen Verfahren ausschließen, in denen es sich nicht um Prozesse im engeren Sinne handelt. Vielmehr kam es ihm darauf an, den früheren Begriff ,Armenrecht", der als diskriminierend empfunden wurde, durch eine neutralere Bezeichnung zu ersetzen. Das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13.6.1980 (BGBl I S. 677) trat gleichzeitig mit dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen vom 18.6.1980 (BGBl I S. 689 - Beratungshilfegesetz) am 1. Januar 1981 in Kraft. Mit beiden Gesetzen zusammen wurde versucht, das frühere Armenrecht auf ,rechts- und sozialstaatliche Füße zu stellen" (Grunsky, NJW 1980, 2041, 2048). Die Beschreibung der einen staatlichen Leistung als ,Prozeßkostenhilfe" diente in erster Linie der Abgrenzung von der neu eingeführten Beratungshilfe, deren Gewährung nach § 1 Abs. 1 BerHG für die Wahrnehmung von Rechten ,außerhalb eines Gerichtlichen Verfahrens" in Betracht kommt. Im Gegensatz dazu muß der Begriff der Prozeßkostenhilfe als auf alle gerichtlichen Verfahren bezogen verstanden werden; dies schließt das selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO begrifflich mit ein. Daß die Einbeziehung des selbständigen Beweisverfahrens in die Gruppe der von §§ 114 ff. ZPO erfaßten Verfahrensarten dem Willen des Gesetzgebers entspricht, folgt auch aus § 122 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BRAGO. Indem der Gesetzgeber durch diese Vorschrift klarstellt, daß sich die Beiordnung des Rechtsanwalts im Hauptprozeß nicht auf das selbständige Beweisverfahren erstreckt, sondern eine ausdrückliche Beiordnung dafür erforderlich ist, gibt er zu erkennen, daß das selbständige Beweisverfahren zu den Verfahrensarten gehört, in welchen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich ist (LG Bayreuth, JB 1991, 398 m. Zust. Anm. Mümmler; LG Aurich, JB 1986, 766). Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt mithin in Betracht, sofern die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO gegeben sind, insbesondere eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen ist.
Bei Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist nach zutreffender herrschender Ansicht nicht darauf abzustellen, ob die etwa später beabsichtigte Klage im Hauptprozeß Erfolgsaussicht bieten würde. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob hinreichende Aussicht besteht, daß dem Antrag auf Anordnung der selbständigen Beweiserhebung stattgegeben wird (LG Köln, NJW 1987, 320; BL-Hartmann, a.a.O. § 114 Rnr. 38; Müko-Wax, § 114 Rnr. 10; ebenso für das selbständige Beweisverfahren im Bauprozeß Werner/Pastor, 7. Aufl. 1990, Rnr. 127). Der Antragsteller braucht nicht vorzutragen, welche Ansprüche er in dem Fall, daß der Sachverständige den behaupteten Sachzustand oder die Schadensursache feststellt, im Hauptprozeß geltend zu machen beabsichtigt.
Gleichwohl ist die hinreichende Erfolgsaussicht des Gesuchs des Antragstellers zu verneinen, denn die Voraussetzungen der §§ 485 ff. ZPO für die Anordnung der selbständigen Beweiserhebung liegen nicht vor. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, kann die schriftliche Begutachtung des Sachzustands und die darauf bezogene Ursachenfeststellung durch einen Sachverständigen gemäß § 485 Abs. 2 ZPO nur dann mit Erfolg beantragt werden, wenn die nachsuchende Partei ein rechtliches Interesse daran hat. Ein solches rechtliches Interesse fehlt dem Antragsteller. Zwar ist der Begriff des restlichen Interesses nach herrschender Auffassung weit zu verstehen (vgl. BL-Hartmann, a.a.O. § 485 Rnr. 8 m.w.N.). Nicht zu folgen ist der Auffassung von Schreiber (NJW 1991, 2601), gegen eine weite Auslegung des Begriffs spreche der Umstand, daß das selbständige Beweisverfahren eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei. Denn wenn nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein rechtliches Interesse dann anzunehmen ist, wenn die beantragte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, läßt dies erkennen, daß das durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 gegenständlich erweiterte selbständige Beweisverfahren in den Fällen des § 485 Abs. 2 ZPO gerade nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits dienen soll. Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses ist daher zu bejahen, wenn die durch den Sachverständigen zu treffende Tatsachenfeststellung die Grundlage eines beliebigen sachlich-rechtlichen Anspruchs des Antragstellers oder eines anderen gegen ihn bilden kann (BL-Hartmann a.a.O. § 485 Rnr. 8). Ergibt sich dagegen aus dem Sachvortrag des Antragstellers, daß auch bei Feststellung des von ihm behaupteten Sachzustands und der von ihm behaupteten Schadensursache kein Anspruch gegen den Verfahrensgegner in Betracht kommt, ist ein rechtliches Interesse zu verneinen.
Nach diesen Grundsätzen kommt im vorliegenden Fall die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller keine Verpflichtung der Beklagten glaubhaft gemacht, für den an dem Fahrzeug 1993 aufgetretenen Schaden einzustehen. Vielmehr ergibt sich aus den von dem Antragsteller vorgelegten ,Garantieinformationen" der Antragsgegnerin, daß keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch des Antragstellers aus einem selbständigen Garantievertrag gegen die Antragsgegnerin spricht.
Die Gewährleistungsbedingungen, an die die Neuwagengarantie geknüpft ist, sehen die kostenlose Beseitigung von Mängeln vor, wenn das Fahrzeug trotz normaler Benutzung und richtiger Wartung innerhalb des Garantiezeitraums Mängel aufweist, die auf die Verwendung von fehlerhaften Werkstoffen oder auf eine fehlerhafte Verarbeitung zurückzuführen sind. Der Antragsteller hat indes nicht glaubhaft gemacht, daß er seinerseits die Gewährleistungsbedingungen erfüllt hat.
Allerdings spricht - entgegen dem Sachvortrag der Antragsgegnerin - eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragssteller die gebotenen Wartungsarbeiten hat durchführen lassen. Denn das Autohaus N., bei dem es sich um eine von der Antragsgegnerin autorisierte Werkstatt handelt, hat in dem vom Antragsteller vorgelegten Inspektionsheft eingetragen, daß die 10.000-Kilometer-Inspektion am 20. März 1992 bei Tachostand 10237 und die 20.000-Kilometer-Inspektion, verbunden mit einem Ölwechsel, am 16.April 1993 bei Tachostand 20.048 durchgeführt wurde. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, zu den genannten Daten sei jeweils nur ein Ölwechsel, nicht aber die gebotene Wartung durchgeführt worden, muß die Vorlage des Inspektionsheftes als ausreichende Glaubhaftmachung nach § 487 Nr. 4 ZPO für die Beachtung des Gebots, periodische Wartungen durchführen zu lassen, angesehen werden. Dem steht nicht entgegen, daß bei der 20.000-KilometerInspektion vom Vertragshändler der Antragsgegnerin nicht die Durchführung der Karrosserieinspektion bescheinigt wurde, deren Beachtung dem Antragsteller durch die Neuwagengarantie (S. 9 der Garantieinformation, Stichwort ,Betrieb und Unterhalt") auferlegt wurde. Denn die Unterlassung einer Karrosserieinspektion kann für das Auftreten von Motorschäden nicht ursächlich sein. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß er die Gewährleistungsbedingung einer normalen Benutzung des Fahrzeugs erfüllt hat. Nach den ,Verpflichtungen" des Antragstellers in der Neuwagengarantie (S. 9 der Garantieinformationen) ist er für den richtigen Betrieb und Unterhalt seines Fahrzeugs ,entsprechend den in der Betriebsanleitung angeführten Anweisungen" verantworlich. Diese Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers schließt im vorliegenden Falle Garantiehaftung der Antragsgegnerin aus.
Da das Motoröl im Betriebsverlauf des Motors nicht nur einer Verschmutzung, Alterung und Änderung seiner Viskosität unterliegt, sondern auch durch den Betrieb des Motors, technisch bedingt, zu einem Teil verbraucht wird, ist der Benutzer eines jeden Kraftfahrzeugs nach den Anweisungen der Betriebsanleitung gehalten, regelmäßig, insbesondere aber vor Antritt einer größeren Fahrt, den Ölstand zu kontrollieren. Die Einzelheiten dazu, wie die Durchführung der Ölstandskontrolle zu erfolgen hat (Motortemperatur , Wartezeit nach Abstellen des Motors etc.), sind in der Betriebsanleitung vorgeschrieben. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er diese Anweisungen der Betriebsanleitung beachtet hat. So fehlt es bereits an jedem Vortrag, wieviele Kilometer er mit dem Fahrzeug seit dem Ölwechsel vom 16. April 1993 bis zum Auftreten des Motorschadens zurückgelegt hat. Auch erscheint sein Vorbringen, daß der Motorschaden bereits im Mai 1993, also nur drei bis sieben Wochen nach dem Ölwechsel, aufgetreten sei, wenig glaubhaft. Denn der Kostenvoranschlag der Fa. N. über die am Motor durchzuführenden Arbeiten datiert vom 30. August 1993, was den Vortrag der Antragsgegnerin stützt, an diesem Tage sei das Fahrzeug des Antragstellers von der Firma N. an einer Autobahnraststätte abgeholt worden, und es sei dort festgestellt worden, daß der Motor kein Motoröl mehr gehabt habe. Schließlich hat der Antragsteller nicht einmal vorgetragen, daß er den Ölstand an dem Fahrzeug überprüft habe. Es besteht daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß der Motorschaden durch das Unterlassen der regelmäßigen Ölstandskontrolle verursacht wurde.
Der Vortrag des Antragstellers, der Motor sei fehlerhaft gewesen und deshalb sei es zu Ölverlusten gekommen, ist nich glaubhaft gemacht. Zum einen wird nämlich ein Lagerschaden, der nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin von dem Autohaus N. festgestellt wurde, erst durch die Unterversorgung der Pleuellager mit Motoröl und die fehlende Schmierung verursacht, d.h. nicht der Motorschaden führte zu Ölmangel, sondern letzterer verursachte den Motorschaden. Zum anderen wird vom Antragsteller verkannt, daß auch der Betrieb eines voll funktionstüchtigen und einwandfrei gewarteten Motors zwangsläufig mit dem Verbrauch von Öl verbunden ist; eben dies ist der Grund für die Ölstandskontrollpflicht jedes Fahrzeugbenutzers.
Vor diesem Hintergrund kam die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht, so daß die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen war.