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Oberlandesgericht Köln·13 W 59/01·01.01.2002

Beschwerde gegen Feststellung der Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügen die Gültigkeit zweier 1996 geschlossener Kreditverträge und beantragen Feststellung ihrer Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit. Das OLG bestätigt die Vorinstanz: Es fehlt an hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO; die Darlehen sind nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Eine bloße finanzielle Überforderung, fehlende steuerliche Absetzbarkeit oder unzureichende Beratung begründen keine Sittenwidrigkeit; etwaige Aufklärungsfehler können allenfalls Schadensersatz begründen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verneinung der Sittenwidrigkeit der Darlehen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus.

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Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Kreditnehmer aus eigenem Entschluss einen marktgerechten Bankkredit aufnimmt, dessen Zahlungsverpflichtungen seine Leistungsfähigkeit überschreiten.

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Zur Bejahung der Sittenwidrigkeit wegen Ausnutzung einer subjektiven Schwächesituation muss der Kreditgeber die hoffnungslose Überforderung gekannt oder zur Verschleierung beigetragen haben; hierfür besteht keine tatsächliche Vermutung, die Darlegungs- und Beweislast trägt der Schuldner.

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Eine Knebelung durch Darlehensverträge ergibt sich nicht aus der Darlehensgewährung selbst, sondern nur aus den zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs getroffenen Nebenabreden.

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Verletzungen von Aufklärungspflichten begründen grundsätzlich Schadensersatzansprüche, führen aber nicht automatisch zur Nichtigkeit des Darlehens nach § 138 Abs. 1 BGB.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.§ 567 Abs. 1 ZPO a.F.§ 114 ZPO§ 138 Abs. 1 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 292/01

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller vom 28.09.2001 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18.07.2001 - 10 O 292/01 - wird zurück gewiesen.

Gründe

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Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO a.F. zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, § 114 ZPO. Auf die begehrte Feststellung, dass der mit der Antragsgegnerin zu 1) am 28.06.1996 und der mit der Antragsgegnerin zu 2) am 19.06.1996 geschlossene Kreditvertrag nichtig ist, haben die Antragsteller auch bei Zugrundelegung ihres Vorbringens keinen Anspruch. Anders als die Antragsteller meinen, sind die gegenüber den Antragsgegnerinnen eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

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1. Die Antragsteller stützen ihr Begehren im Wesentlichen darauf, dass

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sie angesichts ihrer damaligen Einkünfte in Höhe von allenfalls 2.800,00 DM netto monatlich allein durch die Zinsbelastung beider Darlehen finanziell überfordert und auf Lebenszeit geknebelt würden, es den Antragsgegnerinnen, denen die Leistungsunfähigkeit bekannt gewesen sei, von vorneherein nur auf eine Verwertung der Sicherheiten, insbesondere der bestellten Grundschuld, angekommen sei und die Koppelung mit einem Bausparvertrag, dessen Ansparung der späteren Darlehenstilgung habe dienen sollen, bei - wie hier - fehlender steuerlicher Absetzbarkeit der Zinsen wirtschaftlich unsinnig sei und eine eklatante Falschberatung darstelle.

  • sie angesichts ihrer damaligen Einkünfte in Höhe von allenfalls 2.800,00 DM netto monatlich allein durch die Zinsbelastung beider Darlehen finanziell überfordert und auf Lebenszeit geknebelt würden,
  • es den Antragsgegnerinnen, denen die Leistungsunfähigkeit bekannt gewesen sei, von vorneherein nur auf eine Verwertung der Sicherheiten, insbesondere der bestellten Grundschuld, angekommen sei und
  • die Koppelung mit einem Bausparvertrag, dessen Ansparung der späteren Darlehenstilgung habe dienen sollen, bei - wie hier - fehlender steuerlicher Absetzbarkeit der Zinsen wirtschaftlich unsinnig sei und eine eklatante Falschberatung darstelle.
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2. Unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit der Darlehen in Betracht:

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Eine sittenwidrige finanzielle Überforderung der Antragsteller scheidet aus, weil die Antragsteller Empfänger der Darlehen sind. Wer aus eigenem Entschluss zur Finanzierung eigener Bedürfnisse zu marktgerechten Bedingungen einen Bankkredit aufnimmt, handelt selbst dann, wenn die Zahlungsverpflichtungen seine Leistungsfähigkeit überschreiten, grundsätzlich im Rahmen seiner Vertragsfreiheit und kann sich nicht auf einen Sittenverstoß berufen (vgl. BGH NJW 94, 1726, 1727; 93, 322, 323). Etwas anderes kann zwar gelten, wenn dem Kreditnehmer seine hoffnungslose finanzielle Überforderung wegen geschäftlicher Unerfahrenheit nicht hinreichend bewusst wird und der Kreditgeber dies erkennt oder gar selbst zur Verschleierung beigetragen hat (vgl. BGH NJW 89, 1665, 1666). Für das Vorliegen dieser subjektiven Umstände besteht jedoch keine tatsächliche Vermutung; den Schuldner trifft vielmehr die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH a.a.O.). Dem wird das Vorbringen der Antragsteller nicht gerecht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die Antragsteller - entsprechend substantiierten Sachvortrag unterstellt - den Nachweis führen könnten, sie hätten sich nur aufgrund ihrer Geschäftsungewandtheit auf die übermäßig belastenden Darlehensbedingungen eingelassen und die Antragsgegnerinnen hätten dies erkannt oder erkennen müssen.

  1. Eine sittenwidrige finanzielle Überforderung der Antragsteller scheidet aus, weil die Antragsteller Empfänger der Darlehen sind. Wer aus eigenem Entschluss zur Finanzierung eigener Bedürfnisse zu marktgerechten Bedingungen einen Bankkredit aufnimmt, handelt selbst dann, wenn die Zahlungsverpflichtungen seine Leistungsfähigkeit überschreiten, grundsätzlich im Rahmen seiner Vertragsfreiheit und kann sich nicht auf einen Sittenverstoß berufen (vgl. BGH NJW 94, 1726, 1727; 93, 322, 323). Etwas anderes kann zwar gelten, wenn dem Kreditnehmer seine hoffnungslose finanzielle Überforderung wegen geschäftlicher Unerfahrenheit nicht hinreichend bewusst wird und der Kreditgeber dies erkennt oder gar selbst zur Verschleierung beigetragen hat (vgl. BGH NJW 89, 1665, 1666). Für das Vorliegen dieser subjektiven Umstände besteht jedoch keine tatsächliche Vermutung; den Schuldner trifft vielmehr die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH a.a.O.). Dem wird das Vorbringen der Antragsteller nicht gerecht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die Antragsteller - entsprechend substantiierten Sachvortrag unterstellt - den Nachweis führen könnten, sie hätten sich nur aufgrund ihrer Geschäftsungewandtheit auf die übermäßig belastenden Darlehensbedingungen eingelassen und die Antragsgegnerinnen hätten dies erkannt oder erkennen müssen.
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Auch ein Sittenverstoß infolge Knebelung liegt nicht vor. Die Antragsteller verkennen in diesem Zusammenhang, dass eine Knebelung nicht durch die Darlehensgewährung als solche, sondern durch die zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs getroffenen Nebenabreden bewirkt wird (vgl. Hopt/Mülbert § 607 Rdnr. 287). Insoweit ist eine übermäßige Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit weder ersichtlich noch behauptet.

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b) Ohne Erfolg wollen die Antragsteller eine Sittenwidrigkeit der Darlehen daraus herleiten, dass es die Antragsgegnerinnen von vorneherein nur auf eine Verwertung der Sicherheiten angelegt hätten. Auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Beschlusses nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Dem Vorbringen der Antragsteller ist im übrigen nicht zu entnehmen, dass den Antragsgegnerinnen der gegenüber dem Kaufpreis von 280.000 DM angeblich weit höhere Verkehrswert des Grundstücks bei Abschluss der Kreditverträge bekannt war.

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c) Auch die Koppelung mit dem Bausparvertrag vom 24.04.1996 führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Darlehen. Insoweit fehlt es bereits an konkretem Sachvortrag der Antragsteller, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das gewählte Vertragsmodell mangels steuerlicher Absetzbarkeit der laufenden Darlehenszinsen gegenüber der Vereinbarung von Tilgungsraten teurer ist. Letztlich kann aber dahin stehen, ob die Kombination mit einem Bausparvertrag für die Antragsteller im wirtschaftlichen Ergebnis nachteilig war und ob die Antragsgegnerinnen hierauf hätten hinweisen müssen. Eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht würde nämlich nicht zur Sittenwidrigkeit der Darlehen gem. § 138 Abs. 1 BGB führen, sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch der Antragsteller. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 9.3.1989 (NJW 89, 1667), wonach die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB zunächst voraus setzt, dass die - sich im dortigen Fall aus Kreditzinsen und Prämiensparanteilen für eine Kapitallebensversicherung ergebende - Belastung der Kreditnehmer mit der Belastung aus einem marktüblichen Ratenkredit verglichen werden kann. Auch dafür lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller nichts entnehmen.

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Die Verletzung von Aufklärungspflichten ist im übrigen ausschließlich im Zusammenhang mit einem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss erheblich. Ein solcher wird von den Antragstellern jedoch nicht geltend gemacht, sondern nur allgemein als Hilfsantrag in Erwägung gezogen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 18.000,00 DM = 9.204,-- Euro