Streitwertfestsetzung bei Vollstreckungsgegenklage und Hilfsaufrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Streitwertbemessung des Landgerichts; der Senat änderte den Streitwert der Vollstreckungsgegenklage von 5.000 auf 10.000 EUR ab. Entscheidungstragend war, dass der Kläger den Klagegegenstand konkludent auf die vollstreckte Teilforderung beschränkt hatte und eine im Verfahren mitentschiedene Hilfsaufrechnung streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Die übrige Beschwerde bleibt erfolglos.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert der Vollstreckungsgegenklage auf 10.000 EUR erhöht, sonstige Beschwerde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die vom Kläger in einer nicht ausdrücklich auf einen Teil beschränkten Vollstreckungsgegenklage angegebene Streitwertangabe kann als konkludente Beschränkung des Klagegegenstands gelten, wenn der Kläger auf gerichtliche Nachfrage den Wert auf den Teilbetrag beziffert und die Angabe nicht offensichtlich unrichtig ist.
Fehlt ein Widerspruch zwischen der Wertangabe und dem Klageantrag und beanstandet die Gegenpartei die Wertangabe nicht, kann das Gericht bei dieser Wertangabe verbleiben und den Gegenstand entsprechend beschränken.
Wird im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage eine Hilfsaufrechnung geltend gemacht und insoweit mitentschieden, ist § 19 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden und die mitentschiedene Aufrechnung bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist zu ändern/erhöhen, wenn die rechtskräftig mitentschiedene Hilfsaufrechnung den Umfang des Streitgegenstands erweitert und damit streitwerterhöhend wirkt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 176/03
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und der Streitwert für den erstinstanzlichen Rechtsstreit auf
10.000 EUR
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten führt im Hinblick auf die vom Landgericht bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt gelassene Hilfsaufrechnung des Klägers zur Verdoppelung des im angefochtenen Beschluss auf 5.000 EUR festgesetzten Streitwerts; im Übrigen bleibt die Beschwerde, mit der die Beklagte nach erfolgter Abweisung der Vollstreckungsgegenklage eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 504.760,84 EUR erstrebt, erfolglos.
Das Landgericht ist mit Recht von einer konkludenten Beschränkung des Gegenstands der Vollstreckungsgegenklage auf 5.000 EUR ausgegangen. Zwar enthält der Klageantrag keine ausdrückliche Beschränkung der Vollstreckungsgegenklage auf den Teilbetrag, für den die Beklagte Vollstreckungsauftrag erteilt hat. Der Kläger hat jedoch auf die gerichtliche Aufforderung um Angaben zur Streitwerthöhe den Gegenstandswert auf den Betrag der von der Beklagten vollstreckten Teilforderung (in Höhe von 5.000 EUR) beziffert und damit eine entsprechende Beschränkung zum Ausdruck gebracht. Anerkanntermaßen kommt gerade bei der Ermittlung des Gegenstandswertes einer nicht ausdrücklich auf einen Teil beschränkten Vollstreckungsgegenklage der Streitwertangabe des Klägers wesentliche Bedeutung zu (OLG Köln, Rpfl. 1976, 138; OLG Bamberg, JurBüro 1981, 1571; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1237). Dass es sich hierbei im vorliegenden Fall etwa um eine offensichtlich unrichtige Wertangabe handelte (wie in dem vom OLG Hamm, a.a.O., entschiedenen Fall angenommen), ist nicht festzustellen. Weder hat das Gericht auf einen Widerspruch zwischen der Wertangabe des Klägers und der Formulierung des Klageantrages hingewiesen noch hat die Beklagte die Wertangabe des Klägers während des Rechtsstreits beanstandet. Es hat daher - unabhängig davon, ob eine nachträgliche Heraufsetzung des Gegenstandswerts der Vollstreckungsgegenklage nicht in unzulässiger Weise den Umfang der Klageabweisung verändern würde - insoweit bei der angefochtenen Festsetzung zu verbleiben.
Streitwerterhöhend hat sich jedoch die vom Kläger geltend gemachte Hilfsaufrechnung ausgewirkt, über die das Landgericht im Umfang der Vollstreckungsgegenklage rechtskraftfähig mitentschieden hat (zur entsprechenden Anwendung des § 19 Abs.3 GKG auf eine im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachte Hilfsaufrechnung siehe OLG Karlsruhe, MDR 1995, 643; OLG Düsseldorf, MDR 1999, 1092 = OLGR 1999, 477; LG Marburg, JurBüro 2002, 533). Die Streitwertfestsetzung ist daher auf 10.000 EUR abzuändern.
Beschwerdewert: bis 500.000 EUR.