Aufhebung der PKH-Entscheidung wegen unzulässiger Beweisantizipation – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe gegen eine Klage der Volkswagen Bank wegen Darlehensforderungen; der Einzelrichter lehnte PKH mit der Begründung fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ab. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und stellte klar, dass Beweisantizipation im PKH-Verfahren nur eng begrenzt zulässig ist und bei erstmaliger Zeugenaussage die persönliche Vernehmung abzuwarten ist. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den PKH-Antrag zurückverwiesen wegen unzulässiger Beweisantizipation
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt eine verlässliche Beweisprognose voraus, nach der die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offensichtlich aussichtslos ist.
Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Maße zulässig und darf nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vereiteln.
Bei widersprechenden Zeugenaussagen ist der persönliche Eindruck aus der gerichtlichen Vernehmung wesentlich; solange dieser nicht gewonnen und richterlich gewürdigt ist, ist die Versagung von PKH nicht gerechtfertigt.
Prozesskostenhilfe kann nur dann versagt werden, wenn eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei das Risiko einer Beweisaufnahme nicht eingehen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 204/01
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen erneut über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Die klagende Volkswagen Bank nimmt die Beklagte aus einem am 29.12.1997/15.01.1998 zur Finanzierung eines Autokaufs abgeschlossenen Darlehensvertrag nach Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzuges und Verwertung des Fahrzeuges auf Zahlung von 18.279,22 DM in Anspruch. Nach Darstellung der Beklagten war sie von ihrem damaligen Freund, dem Zeugen B., um die Darlehensaufnahme gebeten worden, weil er wegen einer Schufa-Eintragung keinen Kredit bekommen könne. Diesen Wunsch habe sie zunächst abgelehnt, weil sie Zweifel gehegt habe, dass der Zeuge B. die monatlichen Raten einhalten könne und sie selbst aufgrund ihres geringen Renteneinkommens (im Darlehensantrag ist dieses mit 2.400,00 DM angegeben) hierzu auch nicht imstande gewesen wäre. Die Beklagte behauptet, erst der damalige Vertreter des Autohauses B.,
"der Zeuge H., habe sie überredet, den Darlehensantrag zu unterzeichnen, obwohl sie dies eigentlich nicht gewollt habe, wobei er ausdrücklich versichert habe, dass es sich bei der Unterschrift lediglich um eine Formsache handele und sie, die Beklagte, in keinem Fall und unter keinen Umständen in irgendeiner Form aus dem Vertrag belastet werde, sie mit der weiteren Abwicklung des Vertrages nichts mehr zu tun habe".
Wenn Herr B. die Raten nicht zahlen würde, dann nehme das Autohaus das Fahrzeug zurück, sie, die Beklagte sei vollkommen entlastet.
Mit am 03.08.2001 verkündetem Beschluss hat die Zivilkammer Beweiserhebung über die vorstehend eingerückte Behauptung der Beklagten durch Vernehmung des Zeugen B. - von der Beklagten benannt - und des Zeugen H. - von der Klägerin benannt - angeordnet und den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Dieser hat mit Beschluss vom selben Tage den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil aufgrund des zu erwartenden Beweisergebnisses die Rechtsverteidigung der Beklagten nicht hinreichend erfolgversprechend i.S.d. § 114 ZPO sei. Angesichts der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Zeugen H., ausweislich derer er die behauptete Erklärung niemals abgegeben habe, sei nicht zu erwarten, dass die Beklagte durch Vernehmung ihres damaligen Lebensgefährten, des Zeugen B., den Beweis werde führen können, dass der Zeuge H. eine solche Äußerung tatsächlich getan habe.
II.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist begründet. Der Einzelrichter hat eine i.S.d. § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten infolge überspannter Anforderungen zu Unrecht verneint.
Es ist zwar in der Rechtsprechung sowohl der Fachgerichte als auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass im Prozesskostenhilfeverfahren eine Beweisantizipation in eng begrenztem Maße zulässig ist (z.B. BGH, NJW 1994, 1160; BVerfG, NJW 1997, 2745 und NJW 2000, 1936). Die Grenzziehung hat sich dabei an dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu orientieren, das eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes verlangt (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413; NJW 1992, 889; NJW-RR 1993, 1090; NJW 1997, 2745; NJW 2000, 1936). An die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO dürfen daher keine derart überspannten Anforderungen gestellt werden, dass dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird. Das gilt sowohl in rechtlicher Hinsicht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, als auch in tatsächlicher Hinsicht, wenn es - wie hier - um die Beurteilung zu erwartender gegensätzlicher Zeugenaussagen geht. Zwar schließt auch dann die prozessuale Notwendigkeit einer Beweisaufnahme und der Erlass eines entsprechenden Beweisbeschlusses die Verweigerung von Prozesskostenhilfe nicht gänzlich aus. Die konkrete Beweisprognose muss sich dann jedoch auf eine zuverlässigere Grundlage als auf die Unwahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit infolge zu erwartender gegensätzlicher Zeugenaussagen bei deren erstmaliger Vernehmung stützen. Dazu gehören etwa die Fälle, in denen die Zeugen bereits in einem anderen gerichtlichen Verfahren oder in der Vorinstanz zu dem Beweisthema vernommen worden sind (z.B. BGH, NJW 1994, 1160: auf der Grundlage einer bereits vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, der Würdigung durch das Oberlandesgericht und eines Sachverständigenschreibens) oder in denen aufgrund des eigenen umfassenden Geständnisses der Partei im vorausgegangenen Strafverfahren nicht damit zu rechnen ist, dass sie mit ihrem entgegenstehenden Vorbringen im Zivilprozess nach einer Beweisaufnahme durchdringen wird (z.B. OLG Köln, OLGR 2000, 302). Grundsätzlich ist jedoch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen, wenn es um die erstmalige Vernehmung von Zeugen in einem gerichtlichen Verfahren geht, selbst wenn die Beweisbarkeit der Parteibehauptung eher unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGH, NJW 1988, 266; OLG Köln, OLGR 1996, 171). Prozesskostenhilfe ist dann nur zu versagen, wenn sich feststellen lässt, dass eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Prozesskosten selbst aufzubringen hätte, das Risiko einer Beweisaufnahme nicht eingehen würde (OLG Köln, OLGR 2000, 302).
Eine solche Feststellung ist hier indessen nicht gerechtfertigt. Für den Beweiswert einer Zeugenbekundung ist gerade bei einander widersprechenden Zeugenaussagen der in der Vernehmung zu gewinnende persönliche Eindruck des Gerichts entscheidend, der maßgeblich auf den Möglichkeiten beruht, dem vernommenen Zeugen Fragen zu stellen und ihn zu einer Präzisierung seiner Aussagen zu veranlassen sowie sein gesamtes Aussageverhalten zu beobachten. Solange diese Möglichkeiten einer Überzeugungsbildung nicht wenigstens einmal ausgeschöpft worden sind und ihr Ergebnis nicht in einer gerichtlichen Beweiswürdigung seinen Niederschlag gefunden hat, kommt die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (so schon BGH, NJW 1988, 266, 267). Deshalb bieten auch weder die schriftlichen Erklärungen des Zeugen H. gegenüber der Klägerin (auf den Gehalt dieser Erklärungen soll und braucht hier nicht näher eingegangen zu werden) noch die Erwägung, dass es sich bei dem Zeugen B. um den ehemaligen Lebensgefährten der Beklagten handele, eine ausreichende Grundlage für eine zulässige, die aufgezeigten Grenzen beachtende Beweisantizipation. Etwas anderes mag dann gelten, wenn nur eine Vernehmung des Prozessgegners als Partei nach § 445 ZPO in Betracht kommt und eine eingehende Stellungnahme des Gegners, für deren Unrichtigkeit sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, zuungunsten des Antragstellers vorliegt (vgl. OLG Köln, OLGR 1996, 171). Bei der Fallgruppe der sog. "Vier-Augen-Gespräche" wird die Rechtsentwicklung zu den Voraussetzungen und zum Beweiswert von Parteianhörung nach § 141 ZPO und Parteivernehmung nach § 448 ZPO (hierzu jüngst BVerfG, NJW 2001, 2531) indessen auch bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 114 ZPO zu berücksichtigen sein.
Im vorliegenden Fall bleibt abzuwarten, ob das Ergebnis der Zeugenvernehmung und einer persönlichen Befragung der Beklagten nicht noch Veranlassung gibt, die Beklagte gemäß § 448 ZPO von Amts wegen ergänzend als Partei zu vernehmen. In einer derart offenen Prozesssituation einer Partei allein wegen der für sie ungünstigen Beweislage Prozesskostenhilfe zu verweigern, überschreitet jedenfalls den verfassungsrechtlich eingeschränkten Entscheidungsspielraum.
Da der vom Einzelrichter mit seiner Nichtabhilfeentscheidung vorgelegten Doppelakte das Prozesskostenhilfeheft nicht beigefügt war, kann der Senat nicht beurteilen, ob die Beklagte auch die übrigen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung erfüllt; insoweit bleibt die abschließende Entscheidung dem Einzelrichter vorbehalten.