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Oberlandesgericht Köln·13 W 53/01·12.09.2001

Beschwerde gegen PKH-Verweigerung: Persönliche Haftungsübernahme wirksam

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Bonn. Streitpunkt war die Wirksamkeit einer in notarieller Urkunde übernommenen persönlichen Haftung und die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, da die Haftungsübernahme wirksam ist, keine Sittenwidrigkeit vorliegt und die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

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Die Übernahme persönlicher Haftung in einer notariellen Urkunde stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar und ist grundsätzlich wirksam; sie kann die dingliche Haftung verstärken und ist auch formularmäßig zulässig, soweit keine gesetzwidrigen AGB-Einwände vorliegen.

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Die Sittenwidrigkeitsgrundsätze, die Bürgschaften bei krasser Überforderung betreffen, sind nicht entsprechend auf Darlehensnehmer anzuwenden, die ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung haben und durch den Erwerb des finanzierten Objekts einen geldwerten Vorteil erhalten.

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Es obliegt grundsätzlich dem Darlehensnehmer, seine eigene Leistungsfähigkeit und das Risiko von Miet‑ oder Pachtausfällen zu prüfen; fehlende sonstige Einkünfte führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Haftungsübernahme.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO§ 114 ZPO§ 138 Abs. 1 BGB§ AGB-Gesetz§ 1 GKG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 243/01

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 3. August 2001 gegen den ihr die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 24. Juli 2001 - 10 O 243/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht und mit zutreffender Begründung Prozesskostenhilfe verweigert, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

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Gegen die Wirksamkeit der Übernahme der persönlichen Haftung und der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in der notariellen Urkunde des Notars Dr. P. in B.M.vom 14.03.1997, UR-Nr. , bestehen keine Bedenken. Die Übernahme der persönlichen Haftung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar, das unabhängig von der zugunsten der Antragsgegnerin i. H. v. 1,45 Mio. DM eingetragenen Grundschuld auf dem von der Antragstellerin erworbenen Grundstück abgegeben werden konnte und wirksam ist. Durch die Übernahme der persönlichen Haftung soll regelmäßig die dingliche Haftung verstärkt werden (vgl. BGH NJW 2000, 2675 f.). Dies ist bei Kreditverträgen mit Banken seit langem üblich und durch deren schützwürdige Interessen gedeckt. Daher kann eine solche Übernahme der persönlichen Haftung ohne Verstoß gegen die Bestimmungen des AGB-Gesetzes auch formularmäßig erfolgen (vgl. nur Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rn. 892 f. m. N.).

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Der Antragstellerin stehen auch keine Einwendungen gegen die Übernahme der persönlichen Haftung zu, insbesondere nicht aus dem zugrunde liegenden Kreditgeschäft. Dieses ist insbesondere nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).

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Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass es zunächst Sache des Darlehensnehmers selbst ist, seine Leistungsfähigkeit zu prüfen. Er kennt seine finanziellen Verhältnisse am besten und muss grundsätzlich in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse prüfen, ob er die eingegangene Verpflichtung erfüllen kann und mit welchem Risiko das Eingehen der Verpflichtung behaftet ist (Senat WM 1999, 1817; Nobbe a. a. O., Rn. 462; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 44 Rn. 14 - je zur Frage entsprechender Aufklärungspflichten der Banken; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 138 Rn.36). Die Antragstellerin mag zwar über keine sonstigen Einkünfte und kein nennenswertes Vermögen verfügt haben, sie wurde jedoch durch den Erwerb des Objekts, dessen Finanzierung der Kreditvertrag diente, in die Lage versetzt, die Darlehensraten vollständig aus dem zu vereinnahmenden Miet- und Pachtzins aufzubringen, d. h. das Objekt sollte sich selbst tragen und hat dies unstreitig auch getan. Das Risiko, dass dies zumindest zeitweise wegen des Ausfalls von Miet- und Pachtzinszahlungen nicht der Fall sein könnte, lag allein bei der Antragstellerin und war für diese auch erkennbar.

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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften bei einer krassen finanziellen Überforderung des in persönlicher Verbundenheit mit dem Hauptschuldner stehenden Bürgen vorliegend nicht, auch nicht entsprechend oder ihrem

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Grundgedanken nach anzuwenden. Bei der Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung übernimmt der Bürge die Haftung für eine fremde Schuld. Es handelt sich um einen eine einseitige Verpflichtung begründenden Vertrag, so dass insoweit ein besonderes Schutzbedürfnis bestehen mag. Bereits nach der allgemeinen Interessenlage liegt der Fall jedoch anders bei Darlehensnehmern, die ein eigenes Interesse am Abschluss des Kreditvertrages haben und eine Sicherheit für die eigene, von ihnen eingegangene Verbindlichkeit bestellen. So entspricht es etwa auch ständiger Rechtsprechung des BGH für den Fall, dass mehrere Personen zugleich als Darlehensnehmer auftreten, dass bei sog. echten Mitdarlehensnehmern, die ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung haben und nicht nur als zusätzlich Haftende die Verpflichtung eingegangen sind, regelmäßig selbst bei einer krassen finanziellen Überforderung eine Beurteilung als sittenwidrig nicht in Betracht kommt (NJW 2001, 815, 816).

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Vorliegend kommt hinzu, dass eine krasse finanzielle Überforderung nicht festzustellen ist. Die Antragstellerin hat das Eigentum an dem Objekt, zu dessen Finanzierung die Aufnahme des Darlehens diente, erworben und damit durch die Darlehensgewährung einen die Verbindlichkeit kompensierenden geldwerten Vorteil erhalten. Darüber hinaus ist sie durch den Erwerb in die Lage versetzt worden, Miet- und Pachteinnahmen in einer Höhe zu erzielen, die eine gänzliche Abdeckung der Darlehensverpflichtungen ermöglichte.

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Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, §§ 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.