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Oberlandesgericht Köln·13 W 52/97·05.05.1998

PKH bei geringfügiger Hundebissverletzung und psychisch vermittelten Folgeschäden

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen eines Hundebisses sowie behaupteter psychosomatischer Folgeschäden (u.a. Miktionsstörungen) und wollte auch den Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen. Das OLG Köln wies die Beschwerde gegen die PKH-Versagung zurück. Die behauptete Direktklage gegen den Privathaftpflichtversicherer wurde als mutwillig bewertet. Zudem seien die Primärverletzungen als Bagatellverletzung einzuordnen; ein haftungsrechtlich zurechenbarer, psychisch vermittelter Kausalzusammenhang zu dauerhaften Miktionsstörungen sei jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Selbst bei unterstellter Teilbegründetheit lägen die Erfolgsaussichten deutlich unterhalb der landgerichtlichen Zuständigkeit, weshalb das Landgericht (und folgerichtig das Beschwerdegericht) keine (Teil‑)PKH für eine amtsgerichtliche Sache bewilligen dürfe.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da allenfalls geringe Erfolgsaussichten und fehlende LG-Zuständigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bagatellverletzungen können ausnahmsweise den Ersatz immateriellen Schadens ausschließen, wenn Art und Intensität der Primärbeeinträchtigung nur geringfügig und typischerweise vorübergehend sind und weder Ausgleichs- noch Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen.

2

Ein psychisch vermittelter haftungsrechtlicher Ursachenzusammenhang zwischen einem geringfügigen Primärereignis und anhaltenden somatischen Beschwerden setzt eine nachvollziehbare, nicht gänzlich unverhältnismäßige Reaktion voraus; andernfalls kann die Zurechnung ganz entfallen oder bei der Bemessung erheblich zu begrenzen sein.

3

Für den Nachweis der Primärverletzung gilt der Vollbeweismaßstab des § 286 ZPO; Beweiserleichterungen des § 287 ZPO betreffen nur die haftungsausfüllende Kausalität und die Schadenshöhe.

4

Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg in einem Umfang bietet, der auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts trägt.

5

Liegt die Erfolgsaussicht allenfalls in einer Größenordnung unterhalb der Zuständigkeit des Landgerichts, ist das Landgericht nicht befugt, (auch nicht teilweise) Prozesskostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallende Rechtsverfolgung zu bewilligen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 249, 823, 847§ ZPO § 114§ ZPO §§ 286, 287§ 114 ZPO§ 3 Nr. 1 PflVG§ 833 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 398/96

Leitsatz

1. Zum Begriff der Bagatellverletzungen, bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise versagt werden kann. 2. Zu den Voraussetzungen und Grenzen eines psychisch vermittelten haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhangs zwischen einer geringfügigen Hundebißverletzung und Miktionsstörungen (hier: eines 78jährigen Verletzten). 3. Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht allenfalls in einem Maße, welches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so ist dieses Gericht - folgerichtig auch das Beschwerdegericht - nicht befugt, teilweise Prozeßkostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Das Landgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert. Soweit für die beabsichtigte Rechtsverfolgung überhaupt eine Aussicht auf Erfolg in Betracht kommen mag, kann dies allenfalls für eine Größenordnung gelten, die jedenfalls eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht zu begründen vermag.

3

I.

4

Soweit mit der Beschwerde weiterhin die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 2. als privater Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin zu 1. im Wege der Direktklage erstrebt wird, erscheint dies bereits mutwillig i.S.d. § 114 ZPO. Daraus, daß die Antragsgegnerin zu 2. sowohl im Rahmen der für die Antragsgegnerin zu 1. (als ihrer Versicherungsnehmerin) geführten Regulierungsverhandlungen als auch im vorliegenden Prozeßkostenhilfeverfahren erklärtermaßen keine Einwendungen zum Anspruchsgrund erhoben hat, läßt sich nichts für eine Berechtigung des Antragstellers herleiten, sie wie im Geltungsbereich des § 3 Nr.1 PflVG im Wege des Direktanspruchs als weitere Partei des Haftpflichtprozesses neben dem Schädiger zu verklagen. Eine solche Direktklage hat nichts mit der Frage der Verbindlichkeit eines vom Versicherer erklärten Anerkenntnisses zum Grunde der Haftung zu tun.

5

II.

6

Aber auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung beim Landgericht gegen die Antragsgegnerin zu 1. aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) wie auch der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs.1 BGB) verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

7

Bei isolierter Betrachtung der Primärverletzung, die der Antragsteller bei dem Vorfall vom 13.9.1993 erlitten hat, ist hier von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen, der keine Schmerzensgeldforderung rechtfertigt. Unter Bagatellverletzungen, bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise versagt werden kann, versteht die Rechtsprechung solche Beeinträchtigungen, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil es sich um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens handelt, die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen (z.B. BGH NJW 1992, 1043: Atembeschwerden, Schleimhautreizungen und Kopfschmerzen als körperliche Folgen einer Chemiegaswolke sowie leichte psychische Beeinträchtigungen, die der Betroffene als panikartige Angst vor Direkt- oder Spätschäden bezeichnet hatte; BGH NJW 1993, 2173: 1 cm lange Platzwunde an der Nasenspitze und Schürfwunde in Stirnmitte bei Sturz infolge unwillkürlicher Schreckreaktion auf plötzliche Lärmentwicklung durch Tiefflieger). Die in der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. N. vom 27.9.1993 beschriebenen körperlichen Primärverletzungen des Antragstellers (kleine Bißwunde an der Mittelhand unter 0,5 cm Durchmesser, leichte Hautquetschung daneben) und deren Behandlung (Wundversorgung mit Betaisodona-Verband, Tetanol und Tetagam zur Tetanusprophylaxe) lassen kaum eine andere Einstufung zu. Ob im Hinblick darauf, daß es sich hier um einen Hundebiß handelt, die Bißverletzung Anlaß zur Einleitung einer langfristigen Impfserie zum aktiven Schutz des Antragstellers gegen Wundstarrkrampf war und sich der betagte Antragsteller (Jahrgang 1915) über die plötzliche und überraschende "Bißattacke" des Hundes der Antragsgegnerin zu 1. "sehr aufgeregt" hat, der Rahmen einer Bagatellverletzung bereits überschritten ist, erscheint jedenfalls fraglich. Daß es aus ärztlicher Sicht zunächst ausreichend erschien, der Aufregung und inneren Unruhe des Antragstellers über den Vorfall mit einer leicht sedierenden Medikation (Baldrian-Hopfen-Präparat) zu begegnen, spricht eher dafür, daß sich auch die psychische Primärbeeinträchtigung im Rahmen dessen hielt, was bei alltäglichen Schreckreaktionen üblicherweise ohne nachhaltige Folgen zu bewältigen ist. Erstmals aufgrund einer Exploration am 24.9.1993 durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. wird das in dessen Attest vom 27.9.1993 beschriebene Beschwerdebild ("innere Unruhe sowie verstärkte vegetative Reizerscheinungen mit Zunahme sonst in geringerem Ausmaß bekannter Beschwerden wie Ohrgeräusche, Kopfschmerzen, Schwindelgefühle; Aufschrecken aus dem Schlaf mit motorischen Entäußerungen im Sinne eines Zusammenzuckens) als ausgeprägter psychischer Schock im Sinne einer akuten Angstreaktion mit nachfolgenden psychovegetativen, somatisierten Nachwirkungen gedeutet (und zu einer Fortsetzung der sedierenden Medikation mit Baldrian-Hopfen-Präparat in reduzierter Dosis geraten). Selbst wenn man dieser nicht objektivierbaren, sondern lediglich auf den subjektiven Angaben des Antragstellers beruhenden Bewertung folgen könnte, käme bei sachgemäßer Einordnung in das allgemeine Schmerzensgeldgefüge allenfalls eine geringe Entschädigung in Betracht (z.B. LG Nürnberg-Fürth, ZfS 1991, 299: 500,00 DM für Hundebiß mit mehreren kleinen Rißstellen am linken Oberschenkel; Prellungen vom Sturz; Schock; LG München, ebenda: 850,00 DM für Hundebißverletzung im Form einer handtellergroßen Bißwunde im linken Unterschenkel und markstückgroße Bißwunde am rechten Oberschenkel). Selbst für schwere Bißverletzungen, bei denen entstellende Narben zurückbleiben und die - oft jugendlichen - Verletzten seelisch stark beeinträchtigt sind, werden gewöhnlich nur weit geringere Schmerzensgeldbeträge zuerkannt als sie sich der Antragsteller hier vorstellt (z.B. LG Memmingen, NJW-RR 1994, 1435: 1.500,00 DM bei zwei bis zu 2 cm tiefen Bißwunden mit deutlich sichtbaren, je einige Quadratzentimeter großen Narben; LG Wiesbaden, NJW-RR 1991, 148: 4.000,00 DM bei einem Hundebiß ins Gesicht eines siebenjährigen Mädchens, das hierdurch einen Schock erlitten hat und bei dem eine 2 cm lange auffällige Narbe zwischen Nase und Oberlippe zurückblieb). Von den nicht oder nur in geringer Höhe zu entschädigenden Bagatellverletzungen hebt sich der Vorfall vom 13.9.1993 erst durch die vom Antragsteller auf dieses Ereignis zurückgeführten weiteren psychosomatischen Beschwerden ab, insbesondere durch von ihm als psychisch bedingte Dauerfolge beklagte Prostata-Kongestion (bei vorhandenem kleinem Adenom) mit Dranginkontinenz. Die Prostata-Kongestion wurde von dem Urologen, Herrn Dr. T., bei dem sich der Antragsteller erstmals am 5.11.1993 vorstellte, nach Ausschluß eines Erregernachweises als "Folge einer vegetativen bzw. psychovegetativen Fehlsteuerung" gedeutet, die "durchaus durch das Schockerlebnis vom 13.09. ausgelöst worden sein" könnte (Bl. 24/101 d.A.). Da der Antragsteller auch in der Folgezeit eine fortbestehende Dranginkontinenz beklagte, eine wesentliche Harnblasenentleerungsstörung indessen urologisch ausgeschlossen werden konnte und eine auf Veranlassung des Urologen durchgeführte neurologische Untersuchung ebenfalls keine Hinweise für eine neurogene Harnblasenentleerungsstörung ergab, vermutete Herr Dr. T. als wesentliche Ursache für die Drang-Symptomatik "am ehesten psychovegetative Faktoren, die vom Patienten mit den Schockerlebnissen in Zusammenhang gebracht werden" (Bescheinigung vom 19.12.94, Bl. 25 .d.A.). In einem Schreiben vom 19.2.1995 (Bl. 26/99 d.A.) an die damaligen Anwälte des Antragstellers teilte Herr Dr. T. mit, daß er "einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dafür sehe, daß die im September 1993 bei Herrn Dr. F. aufgetretenen Miktionsstörungen Folge psychovegetativer Faktoren, ausgelöst durch den Hundebiß, sind", wobei er sich bezüglich des zeitlichen und kausalen Zusammenhangs insbesondere auf Äußerungen des Neurologen Dr. G. bezog. In einem weiteren Schreiben an diese Anwälte vom 11.4.1995 (Bl. 27/100 d.A.) heißt es dazu ergänzend: "Mit Attest vom 27.09.1993 wird vom behandelnden Neurologen, Herrn Dr. G., bescheinigt, daß bei Dr. F. 'ein ausgeprägter psychischer Schock im Sinne einer Angstreaktion mit nachfolgenden psychovegetativen, somatisierten Nachwirkungen' vorgelegen hat. Obgleich die bei Herrn Dr. F. behandelten Miktionsstörungen, insbesondere die bis heute persistierende Urgesymptomatik, grundsätzlich verschiedene Ursachen haben können (Detrusorhyperreflexie bei BPH, neurologische Störungen unterschiedlicher Art, psychovegetative Störungen), besteht im konkreten Fall ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem o.g. Schockerlebnis. Dieses war mit Sicherheit der auslösende Faktor für die genannten Miktionsstörungen. Welche Faktoren für die Persistenz dieser Beschwerden verantwortlich sind, läßt sich urologischerseits nicht sicher differenzieren. Diesbezüglich entscheidend ist die neurologische Beurteilung, inwieweit die seinerzeit durch die Angstreaktion ausgelösten psychovegetativen und psychosomatischen Störungen bis heute fortbestehen." Die weiteren urologischen Feststellungen über die Entwicklung dieser Miktionsstörungen (zuletzt gemäß Bescheinigungen des Herrn Dr. T. vom 6.10.1997) zeigen einen im wesentlichen unveränderten Befund, der nach der Auffassung des Urologen auf psychovegetative Ursachen schließen läßt. In einer weiteren Bescheinigung vom 22.4.1997 heißt es hierzu: "Die Beschwerden verstärken sich im Sinne von psychovegetativen Störungen in Streßsituationen und durch Witterungseinflüsse". Ein hiernach allenfalls durch die neurologische Anfangsbeurteilung (psychovegetative Fehlsteuerung im Gefolge eines bei der Hundebißattacke vom 13.9.1993 erlittenen psychischen Schocks im Sinne einer akuten Angstreaktion) begründbarer Kausalzusammenhang entkräftet sich durch das über Jahre hinweg unveränderte urologische Beschwerdebild selbst. Es ist unter den dargelegten Umständen - bei Anlegung der für den Nachweis der Primärverletzung geltenden Anforderungen des § 286 ZPO - schon nicht zu vermitteln, wie der Vorfall vom 13.9.1993 geeignet sein sollte, einen derart schweren Schock auszulösen, daß sich eine etwa als psychovegetativ bedingte Nachwirkung zu begreifende Streßinkontinenz nicht alsbald wieder zurückbildet. Bei Unterstellung eines durch das Schockerlebnis begründeten Kausalzusammenhanges (nur für die sog. haftungsausfüllende Kausalität gelten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO) müßten die vom Antragsteller als Folgeschaden geltend gemachten anhaltenden Miktionsstörungen eher als Ausdruck einer psychischen Fehlverarbeitung verstanden werden, die in einem derart groben, nicht mehr verständlichen Mißverhältnis zum Anlaß stünde, daß eine haftungsrechtliche Zurechnung dieses Folgeschadens nach den hierfür geltenden Grundsätzen (vgl. BGH NJW 1996, 2425; NJW 1998, 810) entweder ganz ausscheiden oder jedenfalls bei der Schadensbemessung - insbesondere des immateriellen Schadens - unter Zugrundelegung eines gewöhnlichen Laufs der Dinge stark eingeschränkt werden müßte. Es ist daher gänzlich unrealistisch, wenn sich der Antragsteller bei seinen Vorstellungen zur Schmerzensgeldbemessung auch nur entfernt an Entscheidungen wie derjenigen des OLG Hamm, VersR 1988, 1181 orientiert (dort hatte ein grober ärztlicher Operationsfehler mit Teilresektion der Prostata eine Harninkontinenz verursacht, in deren Gefolge beim Kläger Wesensveränderungen und Impotenz eingetreten waren). Es braucht hier letztlich nicht entschieden zu werden, ob die von der Antragsgegnerin zu 2. zunächst als Vorschuß, später als abschließende Schadensregulierung geleisteten 900,00 DM der Sach- und Beweislage gerecht wird. Etwaige Aussichten des Antragstellers, im Prozeßwege einen höheren Schadensausgleich zu erzielen, würden sich aus den dargelegten Gründen jedenfalls in einer Größenordnung weit unterhalb der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts bewegen. Nach herrschender, auch vom Senat geteilter Auffassung (Beschluß vom 21.6.1996 - 13 W 28/96 - unveröffentlicht) darf das Landgericht keine Prozeßkostenhilfe für eine Klage bewilligen, wenn deren Erfolgsaussichten unterhalb der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts liegen (OLG Köln, NJW 1960, 1623; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990, 575; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 899; OLG Hamm, VersR 1996, 774; OLG Köln, OLGR 1996, 176; Hohloch, JuS 1995, 936; Baumbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 114 Rdnr. 105 Stichwort "Zuständigkeit"; differenzierend Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rdnr. 23; a.M. OLG Dresden, NJW-RR 1995, 382 = VersR 1995, 235, KG, KG-Report Berlin 1996, 192; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 117 Rdnr. 10; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozeßkostenhilfe, 5. Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 15). Prozeßkostenhilfe darf nur insoweit gewährt werden, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wozu auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört. Verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht nur in einem Maße, welches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so muß die Prozeßkostenhilfebewilligung dem gemäß § 117 Abs.1 ZPO hierfür zuständigen Prozeßgericht vorbehalten bleiben. Das Landgericht ist nicht dafür zuständig, Prozeßkostenhilfe für eine Klage beim Amtsgericht auszusprechen. Was das OLG Dresden (a.a.O.) als eine unnötige und dem Antragsteller unzumutbare verfahrensverzögernde Zuständigkeitsspaltung ansieht, ist zwingende Folge der überhöhten Anspruchsstellung des Antragstellers. Selbst wenn diese überhöhte Anspruchsstellung nicht mißbräuchlich sein sollte, ist weder eine rechtliche Handhabe noch ein sachliches Bedürfnis zu erkennen, das Landgericht - gleiches gilt folgerichtig für das Beschwerdegericht - als befugt anzusehen, teilweise Prozeßkostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen. Einer solchen Entscheidung käme keine Bindungswirkung zu. Der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung und Prozeßökonomie wird eher dadurch berührt, daß die Bindungswirkung einer Verweisung im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht auch das Hauptsacheverfahren einschließt (vgl. BGH NJW-RR 1994, 706 und NJW-RR 1992, 59 - der Vorlagebeschluß an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe hat sich wegen der Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung des BAG erledigt). Im Rahmen der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung muß für eine Schmerzensgeldklage zwar bereits eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit genügen, daß im Hauptsacheverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, das in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß §§ 23 Nr.1, 71 Abs.1 GVG fällt (OLG Köln, OLGR 1996, 176; Senatsbeschluß vom 21.6.1996 - 13 W 28/96 -). Da hier selbst bei großzügigster Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers eine solche Größenordnung des (materiellen und immateriellen) Schadensersatzes ausscheidet, kann auch der Senat der Beschwerde nicht zu einem - sei es auch nur teilweisen - Erfolg verhelfen.

  1. Bei isolierter Betrachtung der Primärverletzung, die der Antragsteller bei dem Vorfall vom 13.9.1993 erlitten hat, ist hier von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen, der keine Schmerzensgeldforderung rechtfertigt. Unter Bagatellverletzungen, bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise versagt werden kann, versteht die Rechtsprechung solche Beeinträchtigungen, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil es sich um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens handelt, die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen (z.B. BGH NJW 1992, 1043: Atembeschwerden, Schleimhautreizungen und Kopfschmerzen als körperliche Folgen einer Chemiegaswolke sowie leichte psychische Beeinträchtigungen, die der Betroffene als panikartige Angst vor Direkt- oder Spätschäden bezeichnet hatte; BGH NJW 1993, 2173: 1 cm lange Platzwunde an der Nasenspitze und Schürfwunde in Stirnmitte bei Sturz infolge unwillkürlicher Schreckreaktion auf plötzliche Lärmentwicklung durch Tiefflieger). Die in der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. N. vom 27.9.1993 beschriebenen körperlichen Primärverletzungen des Antragstellers (kleine Bißwunde an der Mittelhand unter 0,5 cm Durchmesser, leichte Hautquetschung daneben) und deren Behandlung (Wundversorgung mit Betaisodona-Verband, Tetanol und Tetagam zur Tetanusprophylaxe) lassen kaum eine andere Einstufung zu. Ob im Hinblick darauf, daß es sich hier um einen Hundebiß handelt, die Bißverletzung Anlaß zur Einleitung einer langfristigen Impfserie zum aktiven Schutz des Antragstellers gegen Wundstarrkrampf war und sich der betagte Antragsteller (Jahrgang 1915) über die plötzliche und überraschende "Bißattacke" des Hundes der Antragsgegnerin zu 1. "sehr aufgeregt" hat, der Rahmen einer Bagatellverletzung bereits überschritten ist, erscheint jedenfalls fraglich. Daß es aus ärztlicher Sicht zunächst ausreichend erschien, der Aufregung und inneren Unruhe des Antragstellers über den Vorfall mit einer leicht sedierenden Medikation (Baldrian-Hopfen-Präparat) zu begegnen, spricht eher dafür, daß sich auch die psychische Primärbeeinträchtigung im Rahmen dessen hielt, was bei alltäglichen Schreckreaktionen üblicherweise ohne nachhaltige Folgen zu bewältigen ist.
  2. Erstmals aufgrund einer Exploration am 24.9.1993 durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. wird das in dessen Attest vom 27.9.1993 beschriebene Beschwerdebild ("innere Unruhe sowie verstärkte vegetative Reizerscheinungen mit Zunahme sonst in geringerem Ausmaß bekannter Beschwerden wie Ohrgeräusche, Kopfschmerzen, Schwindelgefühle; Aufschrecken aus dem Schlaf mit motorischen Entäußerungen im Sinne eines Zusammenzuckens) als ausgeprägter psychischer Schock im Sinne einer akuten Angstreaktion mit nachfolgenden psychovegetativen, somatisierten Nachwirkungen gedeutet (und zu einer Fortsetzung der sedierenden Medikation mit Baldrian-Hopfen-Präparat in reduzierter Dosis geraten). Selbst wenn man dieser nicht objektivierbaren, sondern lediglich auf den subjektiven Angaben des Antragstellers beruhenden Bewertung folgen könnte, käme bei sachgemäßer Einordnung in das allgemeine Schmerzensgeldgefüge allenfalls eine geringe Entschädigung in Betracht (z.B. LG Nürnberg-Fürth, ZfS 1991, 299: 500,00 DM für Hundebiß mit mehreren kleinen Rißstellen am linken Oberschenkel; Prellungen vom Sturz; Schock; LG München, ebenda: 850,00 DM für Hundebißverletzung im Form einer handtellergroßen Bißwunde im linken Unterschenkel und markstückgroße Bißwunde am rechten Oberschenkel). Selbst für schwere Bißverletzungen, bei denen entstellende Narben zurückbleiben und die - oft jugendlichen - Verletzten seelisch stark beeinträchtigt sind, werden gewöhnlich nur weit geringere Schmerzensgeldbeträge zuerkannt als sie sich der Antragsteller hier vorstellt (z.B. LG Memmingen, NJW-RR 1994, 1435: 1.500,00 DM bei zwei bis zu 2 cm tiefen Bißwunden mit deutlich sichtbaren, je einige Quadratzentimeter großen Narben; LG Wiesbaden, NJW-RR 1991, 148: 4.000,00 DM bei einem Hundebiß ins Gesicht eines siebenjährigen Mädchens, das hierdurch einen Schock erlitten hat und bei dem eine 2 cm lange auffällige Narbe zwischen Nase und Oberlippe zurückblieb).
  3. Von den nicht oder nur in geringer Höhe zu entschädigenden Bagatellverletzungen hebt sich der Vorfall vom 13.9.1993 erst durch die vom Antragsteller auf dieses Ereignis zurückgeführten weiteren psychosomatischen Beschwerden ab, insbesondere durch von ihm als psychisch bedingte Dauerfolge beklagte Prostata-Kongestion (bei vorhandenem kleinem Adenom) mit Dranginkontinenz. Die Prostata-Kongestion wurde von dem Urologen, Herrn Dr. T., bei dem sich der Antragsteller erstmals am 5.11.1993 vorstellte, nach Ausschluß eines Erregernachweises als "Folge einer vegetativen bzw. psychovegetativen Fehlsteuerung" gedeutet, die "durchaus durch das Schockerlebnis vom 13.09. ausgelöst worden sein" könnte (Bl. 24/101 d.A.). Da der Antragsteller auch in der Folgezeit eine fortbestehende Dranginkontinenz beklagte, eine wesentliche Harnblasenentleerungsstörung indessen urologisch ausgeschlossen werden konnte und eine auf Veranlassung des Urologen durchgeführte neurologische Untersuchung ebenfalls keine Hinweise für eine neurogene Harnblasenentleerungsstörung ergab, vermutete Herr Dr. T. als wesentliche Ursache für die Drang-Symptomatik "am ehesten psychovegetative Faktoren, die vom Patienten mit den Schockerlebnissen in Zusammenhang gebracht werden" (Bescheinigung vom 19.12.94, Bl. 25 .d.A.). In einem Schreiben vom 19.2.1995 (Bl. 26/99 d.A.) an die damaligen Anwälte des Antragstellers teilte Herr Dr. T. mit, daß er "einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dafür sehe, daß die im September 1993 bei Herrn Dr. F. aufgetretenen Miktionsstörungen Folge psychovegetativer Faktoren, ausgelöst durch den Hundebiß, sind", wobei er sich bezüglich des zeitlichen und kausalen Zusammenhangs insbesondere auf Äußerungen des Neurologen Dr. G. bezog. In einem weiteren Schreiben an diese Anwälte vom 11.4.1995 (Bl. 27/100 d.A.) heißt es dazu ergänzend: "Mit Attest vom 27.09.1993 wird vom behandelnden Neurologen, Herrn Dr. G., bescheinigt, daß bei Dr. F. 'ein ausgeprägter psychischer Schock im Sinne einer Angstreaktion mit nachfolgenden psychovegetativen, somatisierten Nachwirkungen' vorgelegen hat. Obgleich die bei Herrn Dr. F. behandelten Miktionsstörungen, insbesondere die bis heute persistierende Urgesymptomatik, grundsätzlich verschiedene Ursachen haben können (Detrusorhyperreflexie bei BPH, neurologische Störungen unterschiedlicher Art, psychovegetative Störungen), besteht im konkreten Fall ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem o.g. Schockerlebnis. Dieses war mit Sicherheit der auslösende Faktor für die genannten Miktionsstörungen. Welche Faktoren für die Persistenz dieser Beschwerden verantwortlich sind, läßt sich urologischerseits nicht sicher differenzieren. Diesbezüglich entscheidend ist die neurologische Beurteilung, inwieweit die seinerzeit durch die Angstreaktion ausgelösten psychovegetativen und psychosomatischen Störungen bis heute fortbestehen." Die weiteren urologischen Feststellungen über die Entwicklung dieser Miktionsstörungen (zuletzt gemäß Bescheinigungen des Herrn Dr. T. vom 6.10.1997) zeigen einen im wesentlichen unveränderten Befund, der nach der Auffassung des Urologen auf psychovegetative Ursachen schließen läßt. In einer weiteren Bescheinigung vom 22.4.1997 heißt es hierzu: "Die Beschwerden verstärken sich im Sinne von psychovegetativen Störungen in Streßsituationen und durch Witterungseinflüsse".
  4. Ein hiernach allenfalls durch die neurologische Anfangsbeurteilung (psychovegetative Fehlsteuerung im Gefolge eines bei der Hundebißattacke vom 13.9.1993 erlittenen psychischen Schocks im Sinne einer akuten Angstreaktion) begründbarer Kausalzusammenhang entkräftet sich durch das über Jahre hinweg unveränderte urologische Beschwerdebild selbst. Es ist unter den dargelegten Umständen - bei Anlegung der für den Nachweis der Primärverletzung geltenden Anforderungen des § 286 ZPO - schon nicht zu vermitteln, wie der Vorfall vom 13.9.1993 geeignet sein sollte, einen derart schweren Schock auszulösen, daß sich eine etwa als psychovegetativ bedingte Nachwirkung zu begreifende Streßinkontinenz nicht alsbald wieder zurückbildet. Bei Unterstellung eines durch das Schockerlebnis begründeten Kausalzusammenhanges (nur für die sog. haftungsausfüllende Kausalität gelten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO) müßten die vom Antragsteller als Folgeschaden geltend gemachten anhaltenden Miktionsstörungen eher als Ausdruck einer psychischen Fehlverarbeitung verstanden werden, die in einem derart groben, nicht mehr verständlichen Mißverhältnis zum Anlaß stünde, daß eine haftungsrechtliche Zurechnung dieses Folgeschadens nach den hierfür geltenden Grundsätzen (vgl. BGH NJW 1996, 2425; NJW 1998, 810) entweder ganz ausscheiden oder jedenfalls bei der Schadensbemessung - insbesondere des immateriellen Schadens - unter Zugrundelegung eines gewöhnlichen Laufs der Dinge stark eingeschränkt werden müßte. Es ist daher gänzlich unrealistisch, wenn sich der Antragsteller bei seinen Vorstellungen zur Schmerzensgeldbemessung auch nur entfernt an Entscheidungen wie derjenigen des OLG Hamm, VersR 1988, 1181 orientiert (dort hatte ein grober ärztlicher Operationsfehler mit Teilresektion der Prostata eine Harninkontinenz verursacht, in deren Gefolge beim Kläger Wesensveränderungen und Impotenz eingetreten waren).
  5. Es braucht hier letztlich nicht entschieden zu werden, ob die von der Antragsgegnerin zu 2. zunächst als Vorschuß, später als abschließende Schadensregulierung geleisteten 900,00 DM der Sach- und Beweislage gerecht wird. Etwaige Aussichten des Antragstellers, im Prozeßwege einen höheren Schadensausgleich zu erzielen, würden sich aus den dargelegten Gründen jedenfalls in einer Größenordnung weit unterhalb der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts bewegen. Nach herrschender, auch vom Senat geteilter Auffassung (Beschluß vom 21.6.1996 - 13 W 28/96 - unveröffentlicht) darf das Landgericht keine Prozeßkostenhilfe für eine Klage bewilligen, wenn deren Erfolgsaussichten unterhalb der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts liegen (OLG Köln, NJW 1960, 1623; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990, 575; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 899; OLG Hamm, VersR 1996, 774; OLG Köln, OLGR 1996, 176; Hohloch, JuS 1995, 936; Baumbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 114 Rdnr. 105 Stichwort "Zuständigkeit"; differenzierend Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rdnr. 23; a.M. OLG Dresden, NJW-RR 1995, 382 = VersR 1995, 235, KG, KG-Report Berlin 1996, 192; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 117 Rdnr. 10; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozeßkostenhilfe, 5. Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 15). Prozeßkostenhilfe darf nur insoweit gewährt werden, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wozu auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört. Verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht nur in einem Maße, welches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so muß die Prozeßkostenhilfebewilligung dem gemäß § 117 Abs.1 ZPO hierfür zuständigen Prozeßgericht vorbehalten bleiben. Das Landgericht ist nicht dafür zuständig, Prozeßkostenhilfe für eine Klage beim Amtsgericht auszusprechen. Was das OLG Dresden (a.a.O.) als eine unnötige und dem Antragsteller unzumutbare verfahrensverzögernde Zuständigkeitsspaltung ansieht, ist zwingende Folge der überhöhten Anspruchsstellung des Antragstellers. Selbst wenn diese überhöhte Anspruchsstellung nicht mißbräuchlich sein sollte, ist weder eine rechtliche Handhabe noch ein sachliches Bedürfnis zu erkennen, das Landgericht - gleiches gilt folgerichtig für das Beschwerdegericht - als befugt anzusehen, teilweise Prozeßkostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen. Einer solchen Entscheidung käme keine Bindungswirkung zu. Der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung und Prozeßökonomie wird eher dadurch berührt, daß die Bindungswirkung einer Verweisung im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht auch das Hauptsacheverfahren einschließt (vgl. BGH NJW-RR 1994, 706 und NJW-RR 1992, 59 - der Vorlagebeschluß an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe hat sich wegen der Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung des BAG erledigt). Im Rahmen der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung muß für eine Schmerzensgeldklage zwar bereits eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit genügen, daß im Hauptsacheverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, das in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß §§ 23 Nr.1, 71 Abs.1 GVG fällt (OLG Köln, OLGR 1996, 176; Senatsbeschluß vom 21.6.1996 - 13 W 28/96 -). Da hier selbst bei großzügigster Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers eine solche Größenordnung des (materiellen und immateriellen) Schadensersatzes ausscheidet, kann auch der Senat der Beschwerde nicht zu einem - sei es auch nur teilweisen - Erfolg verhelfen.
8

III.

9

Nach alledem muß es im Ergebnis bei der Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe verbleiben. Zu einer Entscheidung über die Befreiung des Antragstellers von der Vorschußpflicht gemäß § 65 Abs. 7 S.1 Nr.3 und 4 GKG ist der Senat im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht berufen. Im übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, daß ein solcher - nach Abschluß des Prozeßkostenhilfeverfahrens in zulässiger Weise erneuerbarer - Antrag nach Auffassung des Senats abzulehnen wäre, weil eine weiterhin vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Landgericht mutwillig erscheinen müßte (§ 65 Abs.7 S.2 GKG).

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs.4 ZPO).