Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung wegen Klagerücknahme zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenverteilung nach Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten zu 2. Das OLG Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die praktische Anwendung der sog. Baumbach-Formel. Die Kostenentscheidung orientiere sich am Obsiegen/Unterliegen, nicht am Gebührenanfall. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Kostenentscheidungen über erledigte, anerkannte oder durch Klagerücknahme beendete Teile des Verfahrens steht die sofortige Beschwerde nach §§ 91a Abs.2, 99 Abs.2, 269 Abs.5 ZPO offen.
Die gesetzliche Kostenentscheidung richtet sich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen und nicht nach dem konkreten Gebührenanfall.
Erfolgt eine Klagerücknahme gegen eine Partei und damit ein teilweises Unterliegen, ist dieses Teilunterliegen bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen; die Praxis billigt hierfür eine anteilige Kostentragung (sog. Baumbach-Formel).
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 Abs.1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 618/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht richtigerweise durch Schlussurteil einheitlich über die Kosten aufgrund des Teilanerkenntnisses, der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung und der Klagerücknahme gegen den Beklagten zu 2. hätte entscheiden müssen (vgl. einerseits BGH, NJW-RR 1999, 1741; andererseits OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 827). Denn auch bei einer einheitlichen Kostenentscheidung durch Schlussurteil statt der hier gewählten Beschlussform wäre jeweils das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben gewesen (§ 91a Abs.2 ZPO hinsichtlich des erledigten Teils, § 99 Abs.2 hinsichtlich des anerkannten Teils und § 269 Abs.5 ZPO hinsichtlich der Klagerücknahme gegen den Beklagten zu 2.). Die Beschwerde richtet sich im Kostenpunkt ohnehin nur dagegen, dass die Zivilkammer der Klägerin aufgrund der Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 2., der auf Kostenerstattung verzichtet hat, die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt hat. Diese Kostenfolge entspricht indessen der in der Praxis seit Jahrzehnten bewährten "Baumbach'schen Formel" und wird dem Umstand gerecht, dass die Klägerin mit der Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten zu 2. im Rechtsstreit zur Hälfte unterlegen ist. Wer eine weitere Partei verklagt, erhöht damit sein Kostenrisiko nicht nur hinsichtlich der Kosten der weiteren Partei, sondern auch hinsichtlich der eigenen Kosten und der Gerichtskosten, unabhängig davon, ob durch die subjektive Klageerweiterung bei ihm selbst oder bei Gericht Mehrkosten anfallen. Die gesetzliche Kostenentscheidung orientiert sich nicht am Gebührenanfall, sondern am Obsiegen und Unterliegen; das in der Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten zu 2. liegende Teilunterliegen der Klägerin muss daher auch hinsichtlich der eigenen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten bei der Kostenentscheidung Berücksichtigung finden, wie dies in dem angefochtenen Beschluss zutreffend geschehen ist.
Gemäß § 97 Abs.1 ZPO hat die Klägerin die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 50% der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtsstreit.