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Oberlandesgericht Köln·13 W 4/04·18.01.2004

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss (§281 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger richteten eine sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Landgerichts Aachen. Das OLG Köln hält die Beschwerde nach § 281 Abs.2 S.2 ZPO n.F. für unzulässig, da Verweisungsbeschlüsse unanfechtbar sind. Eine Ausnahme für offenbar willkürliche Entscheidungen entfällt mit der Zivilprozessreform. Die Kläger haben die Kosten zu tragen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss als unzulässig verworfen; Kläger tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen einen Verweisungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. in der Regel unzulässig; der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar.

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Die Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen gilt auch dann, wenn sie unter Versagung des rechtlichen Gehörs oder ohne erkennbare gesetzliche Grundlage ergingen; die Zivilprozessreform lässt hierfür keine Ausnahme zu.

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Eine auf die Bindungswirkung gerichtete Ausnahme (bei greifbar gesetzwidrigen oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen) bleibt nur in engen, intern zu prüfenden Fällen und ist gegebenenfalls im Bestimmungsverfahren zu klären.

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Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F.§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO§ 36 Nr. 6 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 572 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F.§ Zivilprozessreformgesetz

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 361/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Das gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Aachen eingelegte Rechtsmittel der Kläger ist unstatthaft. Dies folgt aus § 281 Abs.2 S.2 ZPO n.F.; danach ist der eine Verweisung aussprechende Beschluss unanfechtbar. Hiervon ist jedenfalls auf der Grundlage der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz auch dann, wenn der Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen sein oder es für die ausgesprochene Verweisung an jeder gesetzlichen Grundlage fehlen sollte, der Beschluss also auf objektiver Willkür beruht, keine Ausnahme zulässig. Richtig ist zwar weiterhin, dass ein willkürlicher Verweisungsbeschluss, der auf Erwägungen beruht, die nicht mehr verständlich oder offensichtlich unhaltbar sind, ausnahmsweise - in Einschränkung des § 281 Abs. 2 S.4 ZPO - keine Bindungswirkung entfaltet (BGH, NJW 2003, 3201). Darüber, ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wird in dem bereits angekündigten Bestimmungsverfahren zu entscheiden sein. Schon bisher ist die Auffassung, dass unter denselben Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung für das im Verweisungsbeschluss bezeichnete Gericht (ggf. auch für das übergeordnete Gericht im Verfahren nach § 36 Nr.6 ZPO) entfallen soll, auch die (befristete) Ausnahmebeschwerde gegen den Verweisungsbeschluss eröffnet sei, vielfach auf Ablehnung gestoßen (für ausnahmslose Unanfechtbarkeit z.B. KG, MDR 1988, 417; OLG Köln, VersR 1992, 1111; Scherer, ZZP Bd. 110 [1997], 167 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rz. 14). Nachdem der Bundesgerichtshof auf der Grundlage der Zivilprozessreform die bisherige Rechtsprechung, in eng begrenzten Ausnahmefällen, insbesondere bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen und der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, eine außerordentliche Beschwerde für zulässig zu halten, aufgegeben hat (Grundsatzbeschluss vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02 -, NJW 2002, 1577), besteht jedenfalls keine Handhabe mehr, Verweisungsbeschlüsse noch in Ausnahmefällen als anfechtbar anzusehen. Die Beschwerde der Kläger ist daher gemäß § 572 Abs.2 S.2 ZPO n.F. mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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Streitwert (geschätzt nach dem Interesse der Kläger, den Rechtsstreit an ihrem Wohnsitzgericht zu führen): 1.000 EUR.