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Oberlandesgericht Köln·13 W 40/20·01.12.2020

Beschwerde gegen Ablehnung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügte die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung. Das OLG bestätigt, dass die EuKoPfVO der grenzüberschreitenden Eintreibung von Geldforderungen dient und nicht zur Durchsetzung von Handlungsansprüchen (z. B. Rechnungslegung) oder Zwangsgeldanordnungen bestimmt ist. Da die begehrte Maßnahme keine Geldforderung zum Gegenstand hatte, war der Antrag unbegründet; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Ablehnung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verordnung Nr. 655/2014 (EuKoPfVO) dient der Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Geldforderungen und ist nicht zur Durchsetzung von Zwangsgeldmaßnahmen oder zur Erzwingung nicht zahlungsbezogener Handlungen bestimmt.

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Für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung muss eine "Forderung" i.S.d. EuKoPfVO vorliegen, d.h. eine auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrags gerichtete Forderung (Art. 4 Nr. 5 EuKoPfVO).

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Ansprüche auf Vornahme einer nicht zahlungsbezogenen Handlung (z. B. Erteilung von Rechnungen) sind keine 'Forderung' im Sinne der EuKoPfVO und rechtfertigen daher keinen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung.

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Die Begriffsbestimmungen der EuKoPfVO und der Zweck der Verordnung schließen nicht ohne Weiteres die Anwendung auf Verfahren, deren Ziel nicht die Eintreibung einer Geldforderung ist; das Vorliegen eines zahlungsbezogenen Titels ist entscheidend.

Relevante Normen
§ 953 Abs. 1, 567 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 EuKoPfVO§ Art. 4 Nr. 8 EuKoPfVO§ Art. 4 Nr. 5 EuKoPfVO§ 888 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 16.10.2020 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 01.10.2020 (41 O 15/17), dem durch den Beschluss der Kammer vom 20.10.2020 nicht abgeholfen wurde, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die nach §§ 953 Abs. 1, 567 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 21 Abs.1 EuKoPfVO zulässige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung abgelehnt.

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Die Gläubigerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach Art. 4 Nr. 8 EuKoPfVO als gerichtliche Entscheidung im Sinne der Verordnung jede von einem Gericht des Mitgliedstaates erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung erfasst sei und der Begriff des Verfahrens in der Hauptsache alle Verfahren abdecke, die darauf gerichtet seien, einen vollstreckbaren Titel über die zugrunde liegende Forderung zu erwirken.

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Entgegen der Auffassung der Gläubigerin dient die Verordnung Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen nicht der Durchsetzung des Zwangsgeldes zur Erzwingung einer Handlung.

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Nach Erwägungsgrund 7 S. 1 EuKoPfVO soll ein Gläubiger eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erwirken können, um die Überweisung oder Abhebung von Geldern, die sein Schuldner auf einem in einem Mitgliedstaat geführten Bankkonto hält, zu verhindern, wenn die Gefahr besteht, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung gegenüber dem Schuldner ohne eine solche Maßnahme unmöglich oder erheblich erschwert wird. Nach Erwägungsgrund 15 S. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 ist die Regelung zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen ein nützliches Instrument für einen Gläubiger, der versucht, in grenzübergreifenden Fällen Schulden von einem Schuldner einzutreiben.

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Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor, da die Gläubigerin nicht die Eintreibung von Schulden, sondern die Vornahme einer Handlung in Form der Erteilung von Rechnungen erstrebt. Dem Sinn und Zweck nach geht es gerade nicht um die Vollstreckung einer Geldforderung, sondern um die Durchsetzung eines Anspruchs auf Rechnungslegung gemäß Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 21.05.2019.

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Ausweislich der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 5 ist „Forderung“ im Sinne der Verordnung jedoch eine Forderung auf Zahlung eines bestimmten fälligen Geldbetrags oder eine Forderung auf Zahlung eines bestimmbaren Geldbetrags, der sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergibt, sofern eine solche Forderung gerichtlich eingeklagt werden kann. Eine solche Forderung ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 888 ZPO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: 5.000 €