Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Streitwertfestsetzung für eine Vollstreckungsgegenklage wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass der Gebührenstreitwert nach dem reinen Wert des zu vollstreckenden Anspruchs ohne Zinsen und Prozesskosten zu bemessen ist. Bei gesamtschuldnerischer Haftung ist nur der höhere Betrag maßgeblich (keine Zusammenrechnung). § 19 Abs. 3 GKG findet nur bei bloß hilfsweiser Aufrechnung Anwendung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert auf 7.200 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gebührenstreitwert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses.
Bei gesamtschuldnerischer Haftung erfolgt bei der Festsetzung des Streitwerts keine Zusammenrechnung der einzelnen Verurteilungsbeträge; maßgebend ist der höhere der titulierten Beträge.
§ 19 Abs. 3 GKG kommt zur Erhöhung des Streitwerts nur in Betracht, wenn die Aufrechnung allenfalls nur hilfsweise geltend gemacht wird; macht die Partei die Aufrechnung als Hauptgrund geltend, ist § 19 Abs. 3 GKG nicht anwendbar.
Die Aufrechnung eines Gesamtschuldners wirkt auch für den weiteren Schuldner (§ 422 Abs. 1 BGB); es ist daher unerheblich, ob die Gegenforderungen voneinander unabhängig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 O 63/91
Tenor
wird die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen gegen die Streit-wertfestsetzung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen im Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 0 63/91 - zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Gebührenstreitwert einer Vollstreckungsgegenklage richtet sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs ohne Zinsen und Kosten des Vorprozesses.
Die Klägerin zu 1. war verurteilt worden, 7.200,-- DM, die Klägerin zu 2. 6.300,-- DM an den Beklagten zu zahlen, wobei beide lediglich gesamtschuldnerisch hafteten, soweit sich die Verurteilungsbeträge deckten. Der Beklagte konnte daher den Betrag von 7.200,-- DM insgesamt nur einmal vollstrecken.
Mit der Klage haben beide Klägerinnen beantragt, die Zwangsvollstreckung in Höhe des jeweiligen Verurteilungsbetrages für unzulässig zu erklären. Der Wert dieser
Anträge beträgt deshalb 7.200,-- DM, weil im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung entgegen § 5 ZPO keine Zusammenrechnung erfolgt. Dies verbietet die wirtschaftliche Identität der Ansprüche, soweit sie sich decken. Für den Wert ist nur ein Antrag maßgebend, und zwar der höhere. Dieser Wert von hier 7.200,-- DM ist nicht gemäß § 19 Abs. 3 GKG zu erhöhen.
Allerdings ist diese Bestimmung auch auf Vollstreckungsgegenklagen anwendbar, wenn diese neben anderen Einwendungen mit einer hilfsweisen Aufrechnung begründet wird. So liegt der Fall indes nicht. Die Klägerinnen haben sich allein darauf berufen, die titulierte Forderung sei durch Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen erloschen. Mithin haben sie nicht lediglich hilfsweise die Aufrechnung mit ihren Gegenansprüchen erklärt, so daß § 19 Abs. 3 GKG keine Anwendung findet.
Unerheblich ist, ob sich die Klägerinnen auf Aufrechnungen mit voneinander unabhängigen Forderungen berufen haben, weil die Aufrechnung eines Gesamtschuldners auch für den weiteren Schuldner wirkt, § 422 Abs. 1 BGB.
Köln, den 12. Juni 1992
Oberlandesgericht Köln
13. Zivilsenat