Zurückverweisung: PKH und Sittenwidrigkeit bei Ehegatten-Mithaftung (§ 138 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Abwehr einer Teilklage und für eine negative Widerklage; das Landgericht wies den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück. Der Senat hebt den Beschluss auf und verweist die Sache zurück, weil die angeführten Gründe die Beurteilung nicht tragen. Bei bloßer Mithaftung ist auf das eigene pfändbare Einkommen des Mitverpflichteten abzustellen; nur bei eigenem Interesse oder unmittelbarem geldwertem Vorteil ist er wie ein Mitdarlehensnehmer zu behandeln.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache an die Zivilkammer zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung über Prozesskostenhilfe unter Anhörung der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Versäumung der verlängerten Frist zur Einspruchsbegründung macht den fristgerecht eingelegten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nicht unzulässig und schließt den Beklagten mit weiterem Vortrag zur Klage nicht aus; eine Zurückweisung als verspätet nach §§ 340 Abs.3 S.3, 296 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht, soweit eine einheitliche Entscheidung zu Klage und Widerklage erforderlich ist.
Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit einer Mitverpflichtung eines Ehegatten wegen wirtschaftlicher Überforderung nach § 138 Abs.1 BGB ist grundsätzlich auf das eigene pfändbare Einkommen und Vermögen des Mitverpflichteten abzustellen, nicht auf das gemeinsame Gesamteinkommen der Ehegatten.
Liegt der Mitverpflichtete wirtschaftlich gleichberechtigt als Mitdarlehensnehmer vor oder zieht er unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile aus der Verwendung der Darlehensvaluta, ist er wie ein echter Mitdarlehensnehmer zu behandeln; bloße mittelbare Vorteile genügen nicht.
Bei so krasser finanzieller Überforderung, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus eigenen Mitteln tragen kann, besteht eine widerlegliche Vermutung der Sittenwidrigkeit und damit der Nichtigkeit der Mitverpflichtung.
Die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht bedarf einer tragfähigen rechtlichen Würdigung der Erfolgsaussichten; fehlt eine hinreichende Begründung, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 328/99
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an die Zivilkammer zurückverwiesen, die nach Anhörung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die von der Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat.
Gründe
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, durch den das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe sowohl für die Rechtsverteidigung gegen die Teilklage als auch für die beabsichtigte Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat. Die im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe tragen diese Beurteilung nicht.
Die Versäumung der - verlängerten - Frist zur Einspruchsbegründung führt weder zur Unzulässigkeit des fristgemäß eingelegten Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 17.11.1999 noch zu einem Ausschluss der Beklagten mit ihrem weiteren Vorbringen zur Klage. Auch für eine Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet (§§ 340 Abs.3 S.3, 296 ZPO) ist schon im Hinblick auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung zu Klage und Widerklage kein Raum.
- Die Versäumung der - verlängerten - Frist zur Einspruchsbegründung führt weder zur Unzulässigkeit des fristgemäß eingelegten Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 17.11.1999 noch zu einem Ausschluss der Beklagten mit ihrem weiteren Vorbringen zur Klage. Auch für eine Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet (§§ 340 Abs.3 S.3, 296 ZPO) ist schon im Hinblick auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung zu Klage und Widerklage kein Raum.
Für die Beurteilung, ob die Mitverpflichtung eines Ehegatten für eine über einen gewöhnlichen Konsumentenkredit hinausgehende Bankschuld wegen wirtschaftlicher Überforderung sittenwidrig ist, muss zwischen echten Mitdarlehensnehmern, die ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung haben und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden, und solchen, die zwar formal Mitdarlehensnehmer sind, dem Kreditgeber aber lediglich zu Sicherungszwecken ohne echte Gläubigerstellung als Mithaftende gegenüberstehen, unterschieden werden (vgl. BGH, NJW 1999, 135 und NJW 2001, 815). Aus dem bisherigen Vorbringen der Klägerin lässt sich eine echte Gläubigerstellung der Beklagten nicht entnehmen. Ausweislich der vorgelegten Darlehensunterlagen handelte es sich um einen Betriebsmittelkredit ("BfG-Projektkredit"), wobei die Kreditmittel zur Ablösung von zwei bei der B. Bank geführten Konten dienten. Nähere Angaben der Klägerin zur Inhaberschaft der abgelösten Konten und zu einer etwaigen Mitverpflichtung der Beklagten für die dort aufgelaufenen Bankschulden fehlen. Nach dem Vorbringen der Beklagten war diese nicht Mitinhaberin der abgelösten Konten und betraf die Umschuldung allein Geschäftskredite des Ehemannes für dessen damaliges Speditionsunternehmen. In den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen ist auch allein der Ehemann als Kontoinhaber des neuen Kreditkontos (mit der Endnummer ) aufgeführt.
- Für die Beurteilung, ob die Mitverpflichtung eines Ehegatten für eine über einen gewöhnlichen Konsumentenkredit hinausgehende Bankschuld wegen wirtschaftlicher Überforderung sittenwidrig ist, muss zwischen echten Mitdarlehensnehmern, die ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung haben und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden, und solchen, die zwar formal Mitdarlehensnehmer sind, dem Kreditgeber aber lediglich zu Sicherungszwecken ohne echte Gläubigerstellung als Mithaftende gegenüberstehen, unterschieden werden (vgl. BGH, NJW 1999, 135 und NJW 2001, 815). Aus dem bisherigen Vorbringen der Klägerin lässt sich eine echte Gläubigerstellung der Beklagten nicht entnehmen. Ausweislich der vorgelegten Darlehensunterlagen handelte es sich um einen Betriebsmittelkredit ("BfG-Projektkredit"), wobei die Kreditmittel zur Ablösung von zwei bei der B. Bank geführten Konten dienten. Nähere Angaben der Klägerin zur Inhaberschaft der abgelösten Konten und zu einer etwaigen Mitverpflichtung der Beklagten für die dort aufgelaufenen Bankschulden fehlen. Nach dem Vorbringen der Beklagten war diese nicht Mitinhaberin der abgelösten Konten und betraf die Umschuldung allein Geschäftskredite des Ehemannes für dessen damaliges Speditionsunternehmen. In den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen ist auch allein der Ehemann als Kontoinhaber des neuen Kreditkontos (mit der Endnummer ) aufgeführt.
Dementsprechend geht offenbar auch die Zivilkammer von einer bloßen Mitverpflichtung der Beklagten für den einer Umschuldung der Geschäftsverbindlichkeiten ihres Ehemannes dienenden Projektkredit vom 02./03.11.1994 in Höhe von 77.000,00 DM aus. Dann aber ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten entgegen der Auffassung der Zivilkammer nicht auf das Gesamteinkommen der Ehegatten bei der Umschuldung, sondern nur auf das eigene pfändbare Einkommen und Vermögen der Beklagten abzustellen. Denn die Bürgschaft oder Mithaftung wird in aller Regel gerade für den Fall der Insolvenz des Hauptschuldners oder anderer Leistungshindernisse vereinbart. Auf diese Situation ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des jetzt auch für Bürgschaftssachen zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 1999, 2584 und NJW 2001, 815; ebenso inzwischen der IX. Zivilsenat, NJW 2000, 1182, unter Aufgabe seines früheren gegenteiligen Standpunkts) im Rahmen der Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen abzustellen.
- Dementsprechend geht offenbar auch die Zivilkammer von einer bloßen Mitverpflichtung der Beklagten für den einer Umschuldung der Geschäftsverbindlichkeiten ihres Ehemannes dienenden Projektkredit vom 02./03.11.1994 in Höhe von 77.000,00 DM aus. Dann aber ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten entgegen der Auffassung der Zivilkammer nicht auf das Gesamteinkommen der Ehegatten bei der Umschuldung, sondern nur auf das eigene pfändbare Einkommen und Vermögen der Beklagten abzustellen. Denn die Bürgschaft oder Mithaftung wird in aller Regel gerade für den Fall der Insolvenz des Hauptschuldners oder anderer Leistungshindernisse vereinbart. Auf diese Situation ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des jetzt auch für Bürgschaftssachen zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (z.B. NJW 1999, 2584 und NJW 2001, 815; ebenso inzwischen der IX. Zivilsenat, NJW 2000, 1182, unter Aufgabe seines früheren gegenteiligen Standpunkts) im Rahmen der Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen abzustellen.
Auch der nur aus Sicherheitsgründen in die Haftung einbezogene Mitverpflichtete muss sich bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB allerdings dann wie ein echter Mitdarlehensnehmer behandeln lassen, wenn er zusammen mit dem Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind. Bei wirtschaftlicher Betrachtung besteht dann kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen die Eheleute den Kredit als gleichberechtigte Partner aufgenommen und verwandt haben (BGH, NJW 2001, 815, 817). Der Erwerb bloß mittelbarer geldwerter Vorteile aus einem von dem Hauptschuldner aufgenommenen Betriebsmittelkredit reicht hierfür indessen nicht aus (BGH - XI. Senat - NJW 1999, 2584; NJW 2001, 815; ebenso inzwischen der IX. Senat jedenfalls bei krasser Überforderung des Bürgen, siehe NJW 2000, 1182, 1184). Eine solche krasse finanzielle Überforderung ist nach auch insoweit übereinstimmender Auffassung sowohl des XI. als auch des IX. Zivilsenats des BGH grundsätzlich zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aus eigenen Mitteln aufzubringen vermag. In solchen Fällen besteht eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass sich der Ehegatte bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH NJW 2001, 815). Nach eigenen Angaben hatte sich die Beklagte zwar bereits in der Vergangenheit für einen ihrem Ehemann von der B. Bank gewährten "ersten" Kredit in Höhe von 15.000,00 DM verbürgt. Damals habe sie noch ein eigenes monatliches (Nebenerwerbs-)Einkommen von ca. 1.200,00 DM gehabt, während sie bei Abschluss des hier in Rede stehenden Kreditvertrages über 77.000,00 DM arbeitslos gewesen sei und lediglich den Haushalt und die beiden gemeinsamen Kinder betreut habe. Danach war auch unter Berücksichtigung der eingebrachten Ansparsumme (rd. 12.500,00 DM) aus einem 1996 gekündigten Bausparvertrag nicht gewährleistet, dass die Beklagte im Sicherungsfalle nur noch in einem sie nicht mehr unzumutbar belastenden Umfang haften würde. Vielmehr war selbst bei günstigster Prognose nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte innerhalb der zehnjährigen Laufzeit des Darlehens die monatlichen Raten in Höhe von 940,42 DM oder auch nur die darin enthaltenen laufenden Zinsen hätte bedienen können. Selbst bei unterstellter Voraussehbarkeit der Entwicklung - Insolvenz des Ehemannes, der von gelegentlichen Nebentätigkeiten abgesehen nunmehr in erster Linie Haushalt und Kinder versorge, während die Beklagte als Vollzeitkraft bei einer Gebäudereinigungsfirma ca. 2.840,00 DM brutto verdiene - war kein pfändbares Arbeitseinkommen der Beklagten zu erwarten, das den Umfang ihrer Belastung noch als zumutbar erscheinen lassen könnte. Da die B. Bank eine hiernach gegebene finanzielle Leistungsunfähigkeit der Beklagten als bekannt gegen sich gelten lassen muss, ist nach dem bisherigen, allerdings noch weitestgehend einseitigen Akteninhalt von einer Nichtigkeit der Mitverpflichtung der Beklagten aufgrund krasser finanzieller Überforderung auszugehen.
- Auch der nur aus Sicherheitsgründen in die Haftung einbezogene Mitverpflichtete muss sich bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB allerdings dann wie ein echter Mitdarlehensnehmer behandeln lassen, wenn er zusammen mit dem Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind. Bei wirtschaftlicher Betrachtung besteht dann kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen die Eheleute den Kredit als gleichberechtigte Partner aufgenommen und verwandt haben (BGH, NJW 2001, 815, 817). Der Erwerb bloß mittelbarer geldwerter Vorteile aus einem von dem Hauptschuldner aufgenommenen Betriebsmittelkredit reicht hierfür indessen nicht aus (BGH - XI. Senat - NJW 1999, 2584; NJW 2001, 815; ebenso inzwischen der IX. Senat jedenfalls bei krasser Überforderung des Bürgen, siehe NJW 2000, 1182, 1184). Eine solche krasse finanzielle Überforderung ist nach auch insoweit übereinstimmender Auffassung sowohl des XI. als auch des IX. Zivilsenats des BGH grundsätzlich zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aus eigenen Mitteln aufzubringen vermag. In solchen Fällen besteht eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, dass sich der Ehegatte bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH NJW 2001, 815). Nach eigenen Angaben hatte sich die Beklagte zwar bereits in der Vergangenheit für einen ihrem Ehemann von der B. Bank gewährten "ersten" Kredit in Höhe von 15.000,00 DM verbürgt. Damals habe sie noch ein eigenes monatliches (Nebenerwerbs-)Einkommen von ca. 1.200,00 DM gehabt, während sie bei Abschluss des hier in Rede stehenden Kreditvertrages über 77.000,00 DM arbeitslos gewesen sei und lediglich den Haushalt und die beiden gemeinsamen Kinder betreut habe. Danach war auch unter Berücksichtigung der eingebrachten Ansparsumme (rd. 12.500,00 DM) aus einem 1996 gekündigten Bausparvertrag nicht gewährleistet, dass die Beklagte im Sicherungsfalle nur noch in einem sie nicht mehr unzumutbar belastenden Umfang haften würde. Vielmehr war selbst bei günstigster Prognose nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte innerhalb der zehnjährigen Laufzeit des Darlehens die monatlichen Raten in Höhe von 940,42 DM oder auch nur die darin enthaltenen laufenden Zinsen hätte bedienen können. Selbst bei unterstellter Voraussehbarkeit der Entwicklung - Insolvenz des Ehemannes, der von gelegentlichen Nebentätigkeiten abgesehen nunmehr in erster Linie Haushalt und Kinder versorge, während die Beklagte als Vollzeitkraft bei einer Gebäudereinigungsfirma ca. 2.840,00 DM brutto verdiene - war kein pfändbares Arbeitseinkommen der Beklagten zu erwarten, das den Umfang ihrer Belastung noch als zumutbar erscheinen lassen könnte. Da die B. Bank eine hiernach gegebene finanzielle Leistungsunfähigkeit der Beklagten als bekannt gegen sich gelten lassen muss, ist nach dem bisherigen, allerdings noch weitestgehend einseitigen Akteninhalt von einer Nichtigkeit der Mitverpflichtung der Beklagten aufgrund krasser finanzieller Überforderung auszugehen.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der Klägerin Gelegenheit zu geben, zu dem Vorbringen der Beklagten im Einspruchs- und (erneuten) Prozesskostenhilfeverfahren unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Senats Stellung zu nehmen, wobei sich angesichts der bisher unbekannten Umstände hinsichtlich der durch den Umschuldungskredit abgelösten Verbindlichkeiten durchaus unterschiedliche Ergebnisse bei der Beurteilung der Mithaft der Beklagten für Teile des Umschuldungskredits ergeben können.
- Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der Klägerin Gelegenheit zu geben, zu dem Vorbringen der Beklagten im Einspruchs- und (erneuten) Prozesskostenhilfeverfahren unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Senats Stellung zu nehmen, wobei sich angesichts der bisher unbekannten Umstände hinsichtlich der durch den Umschuldungskredit abgelösten Verbindlichkeiten durchaus unterschiedliche Ergebnisse bei der Beurteilung der Mithaft der Beklagten für Teile des Umschuldungskredits ergeben können.