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Oberlandesgericht Köln·13 W 31/99·03.05.1999

Berichtigung einer Kostenentscheidung wegen Verlautbarungsfehlers (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung einer Kostenentscheidung ein. Streitfrage war, ob eine Kostenentscheidung, die eine im Instanzenzug eingetretene Beschränkung des Streitgegenstandes übergeht, nach § 319 ZPO berichtigt werden kann. Der Senat wies die Beschwerde ab: die Beschränkung sei im Tatbestand und in der Bezugnahme auf das teilaufhebende Urteil zutreffend wiedergegeben, der Widerspruch in den Entscheidungsgründen sei ein berichtigungsfähiger Verlautbarungsfehler. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Berichtigung der Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kostenentscheidung, die versehentlich eine im Instanzenzug eingetretene Beschränkung des Streitgegenstandes nicht berücksichtigt, ist nach § 319 ZPO berichtigungsfähig, wenn die Beschränkung in der Bezugnahme auf das teilaufhebende Urteil und in der Wiedergabe der zuletzt gestellten Anträge im Tatbestand zutreffend zum Ausdruck kommt.

2

Offenbare Fehler in den Entscheidungsgründen, die auf unbedachter Übernahme von Teilen eines früheren Urteils beruhen und im Urteil selbst widerspruchslos dargestellte Sachverhalte betreffen, sind als Verlautbarungsmängel i.S.d. § 319 ZPO berichtigbar.

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Die Abgrenzung zwischen Verlautbarungsmängeln und Fehlern der Willensbildung kann schwierig sein; spricht jedoch der Inhalt des Tatbestands für eine zutreffende Beschränkung des Streitgegenstandes, liegt eher ein berichtigungsfähiger Verlautbarungsfehler vor.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs.1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer zu auferlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO §§ 318, 319§ 319 Abs. 3 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO§ 318 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 399/95

Leitsatz

Eine Kostenentscheidung, die versehentlich einer im Instanzenzug eingetretenen Beschränkung des Streitgegenstandes nicht Rechnung trägt, ist berichtigungsfähig, wenn der beschränkte Entscheidungsumfang sowohl in der Bezugnahme auf das teilaufhebende Berufungsurteil als auch in der Wiedergabe der zuletzt gestellten Anträge im Tatbestand des Urteils zutreffenden Ausdruck gefunden hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 319 Abs.3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat die im Urteil vom 28.05.1998 getroffene Kostenentscheidung mit Recht als berichtigungsfähig angesehen, weil "bei ihr nicht berücksichtigt worden war, daß wegen der nur in Höhe des Unterliegens des Beklagten eingelegten Berufung nur ein Betrag der Klage in Höhe von 4.551,39 DM rechtshängig blieb und auch nur dieser Gegenstand des Urteils der Kammer vom 28.05.1998 war." Der mit der Beschwerde erhobene Einwand des Beklagten, die Zivilkammer habe in unzulässiger Weise einen Fehler bei ihrer ursprünglichen Willensbildung korrigiert, greift zu kurz:

3

Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 1994, 2832 m.w.Nachw.), ob und unter welchen Voraussetzungen auch eine offenbar fehlerhafte Willensbildung nach § 319 ZPO berichtigt werden kann (z.B. bejahend für den Fall, daß die Rücknahme einer Widerklage übersehen wurde: OLG Köln, MDR 1980, 761 m. abl. Anm. E. Schneider). Auch diejenigen, die eine engere Anwendung des § 319 ZPO befürworten, räumen jedoch ein, daß die Unterscheidung zwischen Verlautbarungsmängeln und Mängeln der Willensbildung im einzelnen schwierig sein kann (vgl. auch hierzu BGH, a.a.O.). Wie den in § 319 ZPO ausdrücklich erwähnten Rechenfehlern regelmäßig ein Denk- und nicht nur ein Ausdrucksfehler zugrundeliegt, so sind auch Fehler bei der Kostenentscheidung regelmäßig Folge eines Denkprozesses; dies allein hindert daher nicht, sie als "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" i.S.d. § 319 ZPO zu behandeln (z.B. OLG Köln, FamRZ 1993, 456). In der Praxis wird vielfach schon eine Änderung des Streitwerts, wenn hierdurch die Kostenquoten eines ergangenen Urteils unrichtig werden, zum Anlaß genommen, die Kostenentscheidung in - jedenfalls entsprechender - Anwendung des § 319 Abs.1 ZPO zu ändern (bejahend z.B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 1407; verneinend dagegen OLG Köln, OLGZ 1993, 446). Ob hiernach schon die mit Beschluß des Landgerichts vom 07.08.1998 vorgenommene Änderung der Streitwertfestsetzung im Urteil vom 28.05.1998 die Berichtigung der Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten rechtfertigt, bedarf indessen keiner Entscheidung (der angefochtene Beschluß ist auch nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt). Hier ergibt sich bereits aus dem Urteil vom 28.05.1998, daß die Zivilkammer nur noch in dem Umfang über die Klage entscheiden wollte, in welchem das vorausgegangene Urteil dieser Kammer vom Beklagten angefochten und die Sache daraufhin vom Senat unter teilweiser Aufhebung jenes Urteils an die Zivilkammer zurückverwiesen worden war. Dieser beschränkte Entscheidungsumfang findet im Tatbestand des Urteils vom 28.05.1998 sowohl in der Bezugnahme auf das teilaufhebende Senatsurteil (im Rahmen der Darstellung der "Prozeßgeschichte") als auch in der Wiedergabe der zuletzt gestellten Anträge seinen zutreffenden Ausdruck. Bei der Abfassung der Entscheidungsgründe (einschließlich der Kostenentscheidung) ist diese Beschränkung des Streitgegenstandes allerdings aus den Augen geraten. Diese Inkonsequenz des Urteils stellt sich jedoch eher als eine Folge unbedachter Übernahme von "Versatzteilen" des ersten Urteils dar. Der - offenbare - Fehler bei der Abfassung der Entscheidungsgründe steht angesichts der im Urteil selbst zunächst zutreffend dargestellten Beschränkung des Streitgegenstandes einem Verlautbarungsfehler i.S.d. § 319 ZPO jedenfalls näher als einem Fehler ursprünglicher Willensbildung. Die mit dem angefochtenen Beschluß vorgenommene Korrektur der Kostenentscheidung überschreitet daher nicht die Grenzlinie zwischen der Bindungswirkung des § 318 ZPO und der Berichtigung offenbarer Fehler nach § 319 ZPO.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen gemäß § 97 Abs.1 ZPO dem Beklagten zur Last.

5

Streitwert: bis 5.000,00 DM.