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Oberlandesgericht Köln·13 W 29/02·12.11.2002

Sofortige Beschwerde: Teilweise Verwerfung als unzulässig, übriger Teil zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessvoraussetzungen (Rechtsschutzbedürfnis)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde hinsichtlich der im Schriftsatz vom 31.7.2002 angekündigten Klageanträge 1) und 3) als unzulässig, weil die erforderliche Beschwer fehlt oder diese Anträge nicht erstinstanzlich verhandelt wurden. Den übrigen Teil weist das Gericht als unbegründet zurück, da dem Klageantrag 2) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Aufrechnung möglich). Eine Kostenentscheidung trifft das Gericht nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde hinsichtlich bestimmter Klageanträge als unzulässig verworfen; im übrigen (Klageantrag 2) als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer die erforderliche Beschwer fehlt, insbesondere weil ihm für den angegriffenen Antrag bereits Prozesskostenhilfe bewilligt wurde oder der Antrag nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.

2

Ein Klageantrag fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller sich zur Befriedigung seines Anspruchs ohne weiteres durch andere Rechtsbehelfe, insbesondere durch Aufrechnung, selbst helfen kann.

3

Die bloße Darlegung, der zu zahlende Restbetrag könne durch Aufnahme eines Ratenkredits finanziert werden, begründet nicht für sich allein ein Rechtsschutzbedürfnis.

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Eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 127 Abs. 4 ZPO kann entbehrlich sein, wenn das Rechtsmittel insoweit unzulässig verworfen oder in der Sache zurückgewiesen wird und keine Veranlassung zur Kostentragung besteht.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 761/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit der Antragsteller mit ihr die im Schriftsatz vom 31. Juli 2002 angekündigten Klageanträge zu 1) und 3) verfolgt. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Gründe

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Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist nach Maßgabe des Beschlusstenors unzulässig, im übrigen unbegründet:

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Der Senat hat den Antragsteller unter dem 25.9.2002 darauf hingewiesen, dass es teilweise an der für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels erforderlichen Beschwer fehlt, weil ihm für den nunmehr als Hauptantrag zu 1) verfolgten Klageantrag - im landgerichtlichen Verfahren Hilfsantrag zu 1) - bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und der Hauptantrag zu 3) - Feststellungsantrag - nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.10.2002 - ohne Einschränkung - darum gebeten hat, "das Beschwerdeverfahren" weiter durchzuführen, war die sofortige Beschwerde hinsichtlich der vorgenannten Anträge als unzulässig zu verwerfen.

4

Der nunmehr als Hauptantrag zu 2) formulierte Klageantrag mag zwar seinem Streitgegenstand nach mit dem vom Landgericht beschiedenen Hilfsantrag zu 2) im Kern identisch sein. Einem auf Zahlung von 73.337,73 EUR - Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Darlehensvaluta in Höhe von 99.701,92 EUR und Abtretung der Lebensversicherungsansprüche - gerichteten Klageantrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sich ohne weiteres durch Aufrechnung befriedigen könnte. Soweit der Antragsteller sein Rechtsschutzbedürfnis daraus herleiten will, dass er den im Falle seines Obsiegens an die Antragsgegnerin noch zu zahlenden Betrag in Höhe von 26.364,19 EUR ohne weiteres über ein Ratendarlehen finanzieren könnte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch ohne gerichtliche Entscheidung über den Klageantrag zu 2) ist der Antragsteller nämlich nicht gehindert, einen Ratenkredit lediglich über 26.364,19 DM aufzunehmen, nachdem er zuvor die - teilweise - Aufrechnung gegenüber dem Darlehensrückgewähranspruch der Antragsgegnerin erklärt hat.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.