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Oberlandesgericht Köln·13 W 28/01·07.06.2001

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverteidigung. Das Oberlandesgericht Köln weist die Beschwerde zurück und bezieht sich zur Begründung auf das bereits ergangene Urteil vom 26.04.2001. Die Beschwerde bringt keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vor. Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht getroffen worden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung voraus; fehlen diese, ist die PKH zu versagen.

2

Das Beschwerdegericht kann sich zur Begründung auf in einem bereits ergangenen Urteil niedergelegte Entscheidungsgründe beziehen, soweit diese die maßgeblichen Gesichtspunkte erschöpfend darlegen.

3

Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert neue Tatsachen oder Rechtsgründe vorträgt, die eine günstige Abweichung rechtfertigen.

4

Eine gesonderte Kostenentscheidung kann gemäß § 127 Abs. 4 ZPO entfallen, wenn das Gericht das Rechtsmittel ohne Zuweisung von Kosten entscheidet.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 543 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 628/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Gründe

2

Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht ihr die beantragte Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung versagt hat (§ 114 ZPO). Wegen der hierfür maßgeblichen Gründe kann auf das inzwischen ergangene Urteil vom 26.04.2001 Bezug genommen werden (§ 543 Abs.1 ZPO entsprechend). Die Beschwerde zeigt nichts auf, was dem Senat Veranlassung zu einer der Beklagten günstigeren Beurteilung geben könnte.

3

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs.4 ZPO).

4

Beschwerdewert: 51.976,30 DM.