Beschwerde gegen Teilversagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe ein und begehrte die vollständige Bewilligung. Das OLG Köln hielt die Beschwerde für zulässig, wies sie aber als unbegründet zurück, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung weder verjährt noch verwirkt sei. Verjährungsvorschriften nach Art.229 §6 EGBGB und Hemmung nach §497 BGB n.F. führten zur Anerkennung der Ansprüche; bloße, unsubstantiierte Vortragspunkte zur Versicherungsabtretung genügten nicht.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe ist zwar zulässig, kann aber zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung im Hauptsacheverfahren keine Erfolgsaussicht bietet.
Bei der Beurteilung der Verjährung sind die Vorschriften des Art. 229 § 6 EGBGB anzuwenden; maßgeblich ist die kürzere der nach altem und neuem Recht sich ergebenden Verjährungsfristen, gerechnet ab dem 01.01.2002, sofern nach altem Recht die Verjährung nicht früher eingetreten ist.
Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen sind nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. vom Eintritt des Verzugs an bis zu ihrer Feststellung gehemmt; diese Hemmung kann die Verjährung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht verhindern.
Verwirkung setzt neben längerer Untätigkeit des Berechtigten voraus, dass der Verpflichtete sich auf den Wegfall des Rechts eingerichtet hat und nach dem Gesamtverhalten des Berechtigten redlicherweise darauf vertrauen durfte; vager, unspezifischer Vortrag genügt nicht zur Annahme von Verwirkung.
Eine gesonderte Gerichtsgebührenentscheidung ist nicht erforderlich, da die Gebühr kraft Gesetzes entsteht, und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kann nach § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 371/04
Tenor
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Beklagten vom 22.03.2005 gegen den Prozesskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. Februar 2005 – AZ: 1 O 371/04 LG Aachen – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die am 22. März 2005 per Fax bei Gericht eingegangene, als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Beklagten gegen den ihr am 23.02.2005 zugestellten Beschluss des Landgerichts, die darauf abzielt, vollumfänglich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Soweit das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen worden ist, hat die beabsichtigte Rechtsverteidigung keinen Erfolg. Denn die schlüssig dargelegte Klageforderung ist weder verjährt noch verwirkt.
Die Frage der Verjährung beurteilt sich nach Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
Die Ansprüche auf Verzugszinsen und Rückführung des Kündigungssaldos waren am 31.12.2001 noch nicht verjährt. Dies folgt hinsichtlich des Anspruchs auf Verzugszinsen aus den §§ 11 Abs. 3 S. 3 VerbrKrG, 195 BGB a.F. und bezüglich des Anspruchs auf Rückzahlung des Kündigungssaldos aus § 195 BGB a.F. Nunmehr finden grundsätzlich die seit dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsvorschriften gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB Anwendung, wobei die kürzere der sich nach altem bzw. neuem Recht ergebenden Verjährungsfristen gerechnet ab dem 01.01.2002 maßgeblich ist (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB), sofern die Verjährung nach altem Recht nicht früher eintritt. Da gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen vom Eintritt des Verzuges an nach § 497 Abs. 1 BGB n.F. bis zu ihrer Feststellung gehemmt sind, sind die Forderungen weder nach altem noch nach neuem Recht verjährt.
Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist nämlich nur dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (BGHZ 43, 292; 84,281; 105, 298; BGH NJW 1982, 1999). Zwar hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den geltend gemachten Anspruch zwischen Juli 1997 und Erhebung der Klage mit Schriftsatz vom 16. August 2004 nicht mehr verfolgt. Neben der Untätigkeit des Berechtigten für geraume Zeit ist jedoch weiter erforderlich, dass sich der In-Anspruch-Genommene deshalb darauf eingerichtet hat und redlicherweise darauf einrichten durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Hieran fehlt es indes. Die Beklagte konnte nämlich nicht davon ausgehen, dass eine Kreditlebensversicherung für Ratenkredite auch Ansprüche der Bank abdeckt, die nach ordnungsgemäßer Kündigung des Ratenkredites wegen Zahlungsverzuges und vor Eintritt des Versicherungsfalles – des Todes des Ehemannes – entstanden sind. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Klägerin die nicht verbrauchten Beitragsteile der Kreditlebensversicherung in Höhe von 5.736,40 DM infolge der Kündigung als Habenposten in den Abschlusssaldo einstellte, wie sich aus dem Kreditkontenverlauf (Bl. 8 f. GA) ergibt.
Soweit die Beklagte behauptet, sie habe im Juli 1997 den Mitarbeiter der Klägerin gefragt, ob "mit der Abtretung ihrer Summe aus der Lebensversicherung gegenüber der Klägerin und der daraus resultierenden Versicherungssumme der Kredit abgeleistet wäre", was der Mitarbeiter bejaht habe, kann aus diesem vagen Vortrag der Beklagten weder abgeleitet werden, dass sich die "Abtretung ihrer Summe aus der Lebensversicherung" überhaupt auf die Kreditlebensversicherung bezog, noch wird eine entsprechende Abtretung hinreichend substantiiert behauptet bzw. belegt.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Gerichtsgebühr wird bereits kraft Gesetzes ohne besonderen Ausspruch erhoben und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.