Sofortige Beschwerde gegen Versagung von PKH mangels Erfolgsaussichten verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht ein. Streitpunkt war, ob die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob mit der Antragsgegnerin ein eigener Kaufvertrag zustande kam. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, da die Antragsgegnerin als Vermittlerin auftrat, ein Vertrag nicht nachgewiesen wurde, behauptete Schadensersatzgründe unbelegt blieben und wirtschaftliche Angaben unvollständig waren.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten und unvollständiger Angaben verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Ein Anspruch aus Vertrag setzt den Nachweis des Zustandekommens eines eigenen Vertrags zwischen den Parteien voraus; eine bloße Weiterleitung eines Kaufauftrags durch einen Vermittler begründet keinen Vertrag mit dem Vermittler.
Für einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung muss der Kläger konkrete Tatsachen darlegen, aus denen sich ein schuldhaftes Verhalten des Anspruchsgegners ergibt; bloße Vermutungen oder unsubstantiierte technische Erklärungen genügen nicht.
Prozesskostenhilfe kann darüber hinaus versagt werden, wenn der Antragsteller die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit erforderlichen persönlichen und wirtschaftlichen Angaben nicht vollständig macht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 461/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.02.2002 gegen den ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 07.01.2002 - 7 O 461/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die am 12.02.2002 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 15.01.2002 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 07.01.2002 ist zwar gemäß den §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 07.01.2002 sowie insbesondere im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 23.05 2002 verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
1.
Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Gesprächsprotokoll vom 29.09.2000, das vom Antragsteller nicht angegriffen worden ist, kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin seinerzeit bereits ein Vertrag über den Ankauf von 5.000 Aktien der G. AG zu einem Preis von 4 EUR bzw. 4,10 EUR je Aktie zustandegekommen war, aus dem der nunmehr geltend gemachte Anspruch hergeleitet werden könnte. Dieses Protokoll bestätigt vielmehr, dass auch dem Antragsteller klar war, dass die Antragsgegnerin seinen Kaufauftrag lediglich an ihren Handelspartner, die Firma L. & S., weiterleiten sollte, bei der er, der Antragsteller, den Aktienkauf tätigen wollte. Die gesamten Äußerungen des Antragstellers im Verlauf des Telefonats belegen, dass er stets die Firma L. & S. als seinen Vertragspartner angesehen hat, der die gewünschten Aktien angeboten hatte, während die Antragsgegnerin das Geschäft nur vermitteln sollte. Diese Einschätzung unterstreicht der Antragsteller auch mit dem von ihm selbst eingereichten Gedächtnisprotokoll, in dem er formulierte "Ich entschloß mich sofort Aktien dieses Unternehmens im außerbörslichen Direktbankgeschäft mit L. und S. über meine Bank 24 zu kaufen." Hieraus ergibt sich, dass er selbst zu keiner Zeit unmittelbar von der Antragsgegnerin ein Verkaufsangebot erwartete, sondern lediglich dieVermittlung eines solchen Angebots. Das sah auch die Antragsgegnerin genauso und brachte dies durch den vom Antragsteller zitierten Satz "Warten Sie, ich wickle das Geschäft für Sie ab." erkennbar zum Ausdruck. Hätte die Antragsgegnerin zuvor bereits ein eigenes Verkaufsangebot gemacht, wäre der Vertrag durch die vom Antragsteller erklärte Zusage zustande gekommen, so dass es einer weiteren Abwicklung nicht mehr bedurft hätte.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers zeigt auch die von ihm vorgelegte Internetseite der Antragsgegnerin (Anlage K3) bereits, dass diese nur als Kommissionärin tätigt wird. Auch wenn dort davon gesprochen wird, dass der D. T. 24-Kunde beim "B. 24 W. in E." von den unmittelbaren Kaufs- und Verkaufsmöglichkeiten profitiere, zeigt der Hinweis auf die Abwicklung der Transaktion auf direktem Wege mit "unseren zuverlässigen Handelspartnern" deutlich, dass die Antragsgegnerin dem Kunden hierbei keine Wertpapiere selbst verkaufen oder von ihm kaufen will, sondern dass dies über einen Dritten, den Handelspartner, erfolgt.
Dass sich im vorliegenden Fall die Firma L. & S. nicht an das von der Antragsgegnerin erfragte Angebot zum Verkauf der G. AG-Aktien zu 4 EUR bzw. 4,10 EUR gebunden sah, sondern die Kauforder des Antragstellers ablehnte, kann nicht der Antragsgegnerin angelastet werden. Soweit der Antragsteller vorbringt, die Nichtausführung seiner Kauforder beruhe nicht auf einer Entscheidung der Firma L. & S., sondern entweder auf technischen Mängeln oder darauf, dass der Mitarbeiter der Antragsgegnerin die technischen Meldungen des Computers nicht korrekt interpretiert habe, scheitert ein möglicher Schadensersatzanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus positiver Vertragsverletzung bereits daran, dass der Antragsteller für seinen Sachvortrag, aus dem er ein möglicherweise schuldhaftes Fehlverhalten der Antragsgegnerin bei der Ausführung seiner Kauforder herleiten will, beweisfällig geblieben ist.
Dass die Auftragsausführung tatsächlich daran gescheitert sein sollte, dass das Ordervolumen zu groß ist, stellt eine bloße Vermutung des Antragstellers dar, die mangels einer Tatsachengrundlage kein Beratungsverschulden der Antragsgegnerin begründen kann.
2.
Im übrigen ist die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe auch zu Recht wegen der vom Antragsteller nicht hinreichend dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen erfolgt. Obwohl das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23.05.2002 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller nur unvollständige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, hat er die fehlenden Angaben im Rahmen seiner mit Schriftsatz vom 29.05.2002 vorgebrachten Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss nicht ergänzt.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, §§ 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.