Beschwerde gegen Erinnerung: Ersatzzustellung an Lebensgefährtin wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Erinnerung gegen die Vollstreckungsklausel zu einem gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil und rügte mangelnde Zustellung. Das Landgericht wies die Erinnerung zurück; der Beklagte legte Beschwerde ein. Das OLG bestätigte die Entscheidung und hielt die Ersatzzustellung an die mit dem Beklagten in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtin für wirksam. Weitere Feststellungen zur Erkennbarkeit durch den Zusteller waren nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Zurückweisung seiner Erinnerung zurückgewiesen; Ersatzzustellung an Lebensgefährtin als wirksam angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ersatzzustellung nach § 181 ZPO ist auch an eine in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Adressaten lebende Lebensgefährtin möglich, da diese dem Familien-/Hausgenossen-Kreis zuzurechnen ist.
Besteht unstreitig, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, bedarf es keiner zusätzlichen Feststellungen dazu, auf welche Weise der Zusteller die Zugehörigkeit zum Haushalt erkannt hat.
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet typischerweise ein Vertrauensverhältnis, das die erwartete zuverlässige Weitergabe zugestellter Schriftstücke rechtfertigt und die Ersatzzustellung gegenüber einer Niederlegung (§ 182 ZPO) als sachgerecht erscheinen lässt.
Ist die Ersatzzustellung wirksam erfolgt, ist eine Erinnerung gegen die erteilte Vollstreckungsklausel unbegründet; die zurückweisende Entscheidung kann dem Unterlegenen mit Kosten auferlegt werden (§ 97 Abs.1 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 146/94
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.10.2000 Erinnerung gegen die der Klägerin am 29.06.1994 erteilte Vollstreckungsklausel zu dem am 17.06.1994 im schriftlichen Verfahren gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil auf Zahlung von 30.000,00 DM nebst Zinsen - 10 O 146/94 LG Aachen - eingelegt und geltend gemacht, dass ihm das Versäumnisurteil nie wirksam zugestellt worden sei. Mit Beschluss vom 19.02.2001 hat das Landgericht die Erinnerung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Senat folgt den Gründen, aus denen das Landgericht die Ersatzzustellung des Versäumnisurteils an die - damalige - Lebensgefährtin des Beklagten als wirksam angesehen hat (§ 543 Abs.1 ZPO entsprechend). Was der Beklagte hiergegen in seiner Beschwerdebegründung vom 29.05.2001 einwendet, gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Da der Beklagte seinerzeit erklärtermaßen gemeinsam mit Frau C. P., der das gegen ihn ergangene Versäumnisurteil im Wege der Ersatzzustellung nach § 181 ZPO übergeben worden ist, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft unter der Zustelladresse wohnte, kommt es nicht darauf an, ob und aufgrund welcher Umstände der Postzusteller hiervon Kenntnis hatte. Auf die Erkennbarkeit des Ersatzempfängers als zur Familie gehörender Hausgenosse wird abgestellt, weil die Person, die die Zustellung ausführt, wegen der praktischen Bedeutung und oft einschneidenden Auswirkungen einer Zustellung klare Kriterien dafür haben muss, ob die objektiven Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO gegeben sind. Ist dies - wie hier - unstreitig der Fall, bedarf es keiner weiteren Feststellungen dazu, wie die Tatsache, dass es sich bei der Empfangsperson um die Lebensgefährtin des Beklagten handelte, dem Postzusteller erkennbar geworden ist. Ausschlaggebend ist, dass die feststehende eheähnliche Lebensgemeinschaft typischerweise ein Vertrauensverhältnis unter den Partnern begründet, das die Erwartung zuverlässiger Weitergabe des Schriftstücks nicht weniger rechtfertigt als in den zu § 181 Abs.1 ZPO bisher anerkannten Fällen. Sie bietet diese Gewähr jedenfalls in höherem Maße als die sonst regelmäßig vorzunehmende Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO) und verschafft dem Adressaten den Vorteil, dass er Versäumnisse der Empfangsperson bei der Aushändigung des zugestellten Schriftstücks leicht nachweisen und bei fehlendem eigenen Verschulden eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen kann (BGH NJW 1990, 1666, 1667).
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.
Beschwerdewert: 10.000,00 DM
(gemäß § 3 ZPO geschätzt auf 1/3 der vollstreckbaren Hauptforderung)