Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln korrigiert einen eigenen Beschluss wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO. Konkret wird eine Zahl von „83.000 €“ auf „380.000 €“ berichtigt und die Bezugsangabe einer Vorentscheidung von „Landgericht“ auf „Oberlandesgericht“ geändert. Es liegt allein eine formelle Berichtigung ohne weiteren Entscheidungstext vor.
Ausgang: Berichtigung des Beschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens; Zahl und Gerichtsbezeichnung im Tenor korrigiert.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann ein Gericht einen Beschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO umfasst auch die Korrektur offensichtlicher Zahlendarstellungen in der Entscheidungsformel.
Offensichtliche Fehler in Bezugsangaben zu Vorentscheidungen (z. B. Gerichtsbezeichnung) können durch Berichtigung berichtigt werden.
Die Änderung erfolgt unmittelbar im Tenor/Beschluss durch entsprechende Berichtigungsformel ohne weiteren Entscheidungsinhalt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2 O 77/19
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 17.07.2019 - 13 W 25/19 - wird wegen offensichtlichen Schreibversehens entsprechend § 319 ZPO dahingehend korrigiert, dass es unter I. im ersten Absatz in Zeile 14 statt „83.000 €“ heißt „380.000 €“ und auf S. 5 im vierten Absatz statt “Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 05.02.2018 – 9 U 120/17“ heißt “Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 05.02.2018 – 9 U 120/17“.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.