Beschwerde gegen Nachzahlungsanordnung bei PKH wegen Vergleichszahlung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine Nachzahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO an, obwohl ihm zuvor ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Das zentrale Problem war, ob sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert hatten. Das OLG Köln bejahte dies: Zufluss einer Vergleichszahlung und der Erwerb eines Segelbootes, das nicht zum Schonvermögen nach § 88 BSHG gehört, rechtfertigen die Nachzahlung. Die Beschwerde wurde insoweit abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nachzahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO als unbegründet abgewiesen; Nachzahlung wegen wesentlicher Vermögensverbesserung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachzahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO ist gerechtfertigt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers von Prozesskostenhilfe wesentlich verbessert haben.
Der Zufluss eines nicht unerheblichen Barbetrags aus einem Vergleich kann eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen, sofern dadurch verfügbare Mittel zur Kostendeckung entstehen.
Bei der Prüfung der PKH sind Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die nicht zum Schonvermögen nach § 88 BSHG gehören; Freizeitgegenstände höheren Werts zählen nicht zum Schonvermögen.
Der Erwerb eines Vermögensgegenstands, den der Hilfsberechtigte zur Deckung von Prozesskosten einsetzen kann, rechtfertigt eine Nachzahlungsanordnung, soweit die Mittel dazu ausreichend sind.
Leitsatz
Einfluß geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse auf PKH
Ist einer Partei, der ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ein nicht unerheblicher Barbetrag zugeflossen, den sie u.a. zum Erwerb eines Gegenstandes der Freizeitgestaltung (hier Segelboot) verwendet hat, kann eine Nachzahlungsanordnung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt sein.
Gründe
Die gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin (§ 20 Nr. 4 c RpflG) nach § 120 Abs. 4 ZPO vom 5.11.1993 eingelegte Erinnerung, § 11 Abs. 1 S. 1 RpflG, gilt nunmehr, nachdem die Rechtspflegerin ihr nur teilweise abgeholfen (§ 11 Abs. 2 S. 1 RpflG) und die Kammer sie im übrigen für nicht begründet erachtet und dem Senat vorgelegt hat, als Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung, § 11 Abs. 2 S. 2-5 RpflG.
In dem Umfang, in dem der Senat noch über das Rechtsmittel zu befinden hat, ist die Beschwerde unbegründet.
Dahinstehen kann, ob durch die Ausgangsentscheidung zu Recht der Prozeßkostenhilfebeschluß zugunsten des Klägers vom 18.6.1991 aufgehoben worden ist (vgl. zu dieser Frage Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., Rdnr. 14 zu § 120 m.w.N.). Denn die Rechtspflegerin hat insoweit der Erinnerung abgeholfen und die Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung durch ihren Beschluß vom 21.1.1994 (irrtümlich als Vermerk bezeichnet) rückgängig gemacht.
Zu entscheiden ist danach lediglich noch darüber, ob dem Kläger zu Recht aufgegeben worden ist, Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten in einer Summe nachzuzahlen, obgleich ihm am 18.6.1991 ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.
Das ist zu bejahen, denn die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich wesentlich geändert.
Eine wesentliche Veränderung zugunsten des Klägers ist darin zu sehen, daß ihm aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 19.5.1993 ein Barbetrag von 18.500,00 DM zuzüglich Zinsen zugeflossen ist. Dieses Geld hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben zum Erwerb eines Segelbootes im Wert von 9.600,- DM verwendet. Hierdurch hat er einen Vermögensgegenstand erworben, den er einsetzen muß, um hiervon die Prozeßkosten zu tragen. Das folgt aus § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 BSHG. Ein Segelboot als Objekt der Freizeitgestaltung gehört nicht zu dem in § 88 BSHG aufgeführten Schonvermögen. Prozeßkostenhilfe stellt Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar (vgl. Zöller-Schneider, a.a.O., Rdnr. 1 vor § 114). Mutet aber das Sozialhilferecht einem Hilfsbedürftigen zu, einen nur für Freizeitgestaltung erworbenen Gegenstand von nicht unbeträchtlichem Wert zur Deckung seines Lebensunterhalts einzusetzen, ist es auch gerechtfertigt, insoweit von einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO auszugehen. Denn die vom Kläger zu zahlenden Prozeßkosten erreichen nicht einmal 1/3 des Wertes des Segelbootes.
Wert der Beschwerde: 2.897,24 DM.