Beschwerde gegen Versagung von PKH bei Bürgschaft: Sittenwidrigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Führung der Verteidigung gegen eine Bürgschaft vom 23.07.1996. Zentral ist die Frage der Sittenwidrigkeit nach §138 Abs.1 BGB. Das OLG Köln bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Bürgschaft im Kontext einer bankinternen Umschuldung nicht sittenwidrig ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, da keine Erfolgsaussicht besteht.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft nach § 138 Abs.1 BGB sind die Umstände der Geschäftsverbindung und Zweck der Kreditumstellung zu berücksichtigen.
Eine bankinterne Umschuldung, die überwiegend zur Ablösung älterer Verbindlichkeiten dient und nur eine geringe Kreditausweitung umfasst, rechtfertigt grundsätzlich die Forderung nach erneuter Bürgschaft nicht als sittenwidrig.
Die Annahme geschäftlicher Unerfahrenheit des Bürgen setzt substantiierten Vortrag voraus; fehlt ein solcher, liegt darin keine Grundlage für die Nichtigkeit früherer Bürgschaftsübernahmen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 O 173/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat dem Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil dessen Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). Der Senat folgt den Gründen, aus denen die Zivilkammer die streitgegenständliche Bürgschaft des Beklagten vom 23.07.1996 nicht gemäß § 138 Abs.1 BGB als sittenwidrig und damit nichtig angesehen hat. Die Beschwerde zeigt nichts auf, was Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben könnte:
Die im angefochtenen Beschluss zutreffend gewürdigte langjährige Entwicklung der Geschäftsverbindung zeigt, dass bei der Beurteilung der Bürgschaft vom 23.07.1996, deren Sittenwidrigkeit der Beklagte geltend macht, nicht isoliert auf den Investitionskredit in Höhe von 225.000,00 DM abgestellt werden kann, weil es sich hierbei (mit Ausnahme eines Teilbetrages von 10.000,00 DM als "neues Geld" für den Kauf eines bisher gemieteten Anhängers) lediglich um eine die monatliche Belastung deutlich senkende bankinterne Umschuldungsmaßnahme zur Ablösung mehrerer, teilweise noch vom Beklagten selbst als Mitdarlehensnehmer aufgenommener Altkredite handelte. Unabhängig davon, ob man diese Umschuldung lediglich als eine Vertragsänderung bewertet, bei der die gewährten Sicherheiten ohnehin bestehen bleiben (wie grundsätzlich bei der Umstellung eines Kreditverhältnisses von einem Kontokorrentkredit auf einen Tilgungskredit, vgl. OLG Köln, ZIP 1999, 1046; BGH, NJW 1999, 3708 und NJW 2003, 59), oder ob man von einem neuen Kreditverhältnis im Sinne einer Schuldumschaffung (Novation) ausgeht, ist es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auch für diesen Umschuldungskredit die erneute Bürgschaft des Beklagten verlangt hat. Der Beklagte konnte sich dem berechtigten Ansinnen der Klägerin billigerweise nicht entziehen, weil mit der Umschuldungsmaßnahme - selbst unter Berücksichtigung der damit verbundenen geringen Kreditausweitung zum Kauf des Anhängers - eine erhebliche finanzielle Entlastung des Unternehmens und damit auch eine Verringerung seines Bürgschaftsrisikos verbunden war.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass von einer Ausnutzung angeblicher geschäftlicher Unerfahrenheit des Beklagten durch die Klägerin keine Rede sein kann, wobei sich ohnehin nicht erschließt, weshalb der Beklagte - auch wenn er keine mitunternehmerähnliche Stellung in dem "Zwei-Mann-Betrieb" seiner Ehefrau innehatte - als geschäftlich unerfahren anzusehen sein soll. Für eine etwaige Nichtigkeit der vorausgegangenen Mithaft- und Bürgschaftsübernahmen durch den Beklagten für die im Wege der bankinternen Umschuldung abgelösten Altkredite gibt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nichts her.
Es hat daher bei der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages des Beklagten zu verbleiben.
Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Die Gerichtsgebühr wird bereits kraft Gesetzes ohne besonderen Ausspruch erhoben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet gemäß § 127 Abs.4 ZPO nicht statt.
Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren in diesem Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.