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Oberlandesgericht Köln·13 W 19/88·19.04.1988

Beschluss zu § 887 ZPO: Durchsetzbarkeit einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft und Vorschuss

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts ein, der den Kläger ermächtigte, eine unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft über DM 20.000 zur Sicherung mietvertraglicher Ansprüche auf Kosten der Beklagten zu beschaffen und einen Vorschuss in gleicher Höhe zu zahlen. Das OLG weist die Beschwerde zurück. Es bestätigt, dass die Beauftragung einer Bankbürgschaft eine nach § 887 ZPO vollstreckbare vertretbare Handlung ist und die für die Beschaffung notwendigen Aufwendungen, einschließlich eines von der Bank verlangten Sperrkontos, als Kosten der Vornahme gelten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen wird abgewiesen; Beklagte zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO erstreckt sich auf vertretbare Handlungen, durch die Dritte anstelle des Schuldners Sicherheiten beschaffen können, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners erforderlich ist.

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Zur Sicherstellung von Ansprüchen kann die Vollstreckung nach § 887 ZPO auch die Beschaffung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft umfassen.

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Nach § 887 Abs. 2 ZPO sind die Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der zwangsweise durchzusetzenden Handlung entstehen.

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Zu den erstattungsfähigen Kosten der Vornahme einer nach § 887 ZPO zu vollstreckenden Sicherstellung gehören nicht nur die Bürgenvergütung, sondern auch notwendige Aufwendungen des Gläubigers zur Herbeiführung der Bürgschaft, etwa von der Bank geforderte Sicherheiten (z. B. Sperrkonto).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 577 ZPO§ 887 Abs. 1 ZPO§ 887 Abs. ZPO§ 887 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 0 679/86

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen

den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 3. März 1988 - 10 0 679/86 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Gründe

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Die gem. §§ 793, 567 Abs. 2, 577 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten vom 23. März 1988 gegen den Beschluß des Landgerichs Aachen vom 3. März 1988 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das landgericht Aachen im angefochtenen Beschluß den Kläger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt, die von den Beklagten gem. dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. 6. 1987 - 10 0 679/86 - zu übergebende unbefristet selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von DM 20.000,- zur Sicherung der Ansprüche des Klägers aus dem Mietvertrag vom 28.10.1985 auf Kosten der Beklagten zu beschaffen.

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Es handelt sich hierbei um eine vertretbare und nach § 887 Abs. ZPO zu vollstreckende Handlung. Vertretbare Handlungen im Sinne der genannten Vorschrift sind solche, die von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne daß

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es der Mitwirkung des Schuldners bedarf ( vgl. nur ZöllerStöber, ZPO, 15. Aufl. 1987, Rdnr. 2 zu § 887). Für die Verpflichtung zur Stellung einer Bankbürgschaft ist das der Fall. Denn für den Gläubiger ist es ohne Bedeutung, wer die Bank beauftragt, eine Bürgschaft für den Schuldner zu übernehmen (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 1986, 1034; Zöller-Stöber, a.a.O. Rdnr. 3;

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Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 46. Aufl. 1988, Anm 6 zu § 887, Stichwort "Sicherheitsleistung"; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 19. Aufl. Anm. II 1 zu § 887). Mithin fallen unter

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die Vorschrift des § 887 ZPO auch die Verurteilung zur Sicher-

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heitsleistung gleichgültig, ob diese durch Geldzahlung, Hinterlegung von Wertpapieren oder durch Bürgschaft bewirkt wird.

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Auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer im angefochtenen Beschluß wird im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses von 20.000,- DM wehrt. Auf den entsprechend auszulegenden Antrag des Gläubigers waren die Schuldner gem. § 887 Abs. 2 ZPO zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung, nämlich Beauftragung einer Bank zur Stellung

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einer Bürgschaft entstehen werden. Zu diesen Kosten gehören neben der Vergütung des Bürgen aber auch die Aufwendungen, die der Gläubiger vornehmen muß, um die Handlung zu erwirken. Insbesondere werden hiervon auch die Beträge erfaßt, die der

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Bürge zu seiner Sicherstellung verlangt ( vgl. KG JW 1936, 146434 ). Ob es sich hierbei um bei der Stellung der Bürgschaft typischerweise anfallende Kosten handelt ( so OLG Düsseldorf MDR 1984, 323, 324 zur Frage der Finanzierung von Kosten für gem. § 887 ZPO zu vollstreckende umfangreiche Baumaßnahmen),

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mag dahinstehen. Denn der Gläubiger hat von den Schuldnern unwidersprochen vorgetragen, daß die Kreissparkasse Aachen zur Übernahme der Bürgschaft nur bereit sei, wenn auf ein Sperr-

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konto der Betrag von DM 20.000,- eingezahlt werde. Daß die Bank zur Übernahme der Bürgschaft nur bei Vorliegen von Sicherheiten bereit ist, entspricht - wie schon das Landgericht ausgeführt hat - der allgemein üblichen Handhabung im Kreditgewerbe und bedarf keiner Vertiefung. Kann die Bank nicht auf Sicherheiten zurückgreifen, so muß der Gläubiger ihr eine solche verschaffen, wenn er sie zur Übernahme einer Bürgschaft zu seinen Gunsten veranlassen will. Die vom Gläubiger hierfür aufzuwendenden Kosten sind daher Kosten der Vornahme der zu erzwindenden Handlung, da ansonsten die Vollstreckung nach § 887 ZPO unmöglich gemacht würde ( vgl. KG a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Beschwerdewert: DM 20.000,-.