Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht ein. Streitbestand war, ob eine befreiende Schuldübernahme nach § 415 BGB vorliegt. Das OLG bestätigt die Ablehnung der PKH, da keine Genehmigung der Klägerin festgestellt wurde und das Vermittlerschreiben keine befreiende Erklärung enthielt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Verteidigung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine befreiende Schuldübernahme im Sinne des § 415 Abs. 1 BGB setzt die Zustimmung oder Genehmigung des Gläubigers voraus; fehlt diese, ist nach § 415 Abs. 3 BGB grundsätzlich von einer bloßen Erfüllungsübernahme auszugehen.
Die bloße Entgegennahme von Leistungen eines Dritten durch den Gläubiger begründet nicht ohne Weiteres eine stillschweigende Genehmigung der Schuldübernahme, sondern ist regelmäßig als Entgegennahme einer Leistung i.S.d. § 267 BGB zu werten.
Erklärungen eines Vermittlers oder Untervertreters sind dem Gläubiger nur dann zuzurechnen, wenn aus dem Inhalt oder den Umständen eindeutig hervorgeht, dass der Erklärende zur Entscheidung über eine Haftungsentlassung befugt ist; Vorbehalte im Schriftverkehr sprechen gegen eine solche Entscheidungsbefugnis.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 575/00
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten vom 14.03.2001 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Aachen vom 01.02.2001 - 8 O 575/00 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
1.
Eine befreiende Schuldübernahme im Sinne des § 415 Abs. 1 BGB ist nach den zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss nicht zustandegekommen. Es fehlt an einer Zustimmung oder Genehmigung der Klägerin mit der Folge, dass nach der Auslegungsregel des § 415 Abs. 3 BGB im Zweifel von einer bloßen Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB auszugehen ist.
Eine ausdrückliche Genehmigung der zwischen dem Beklagten und seinem damaligen Schwiegersohn, Herrn B., vereinbarten Schuldübernahme durch die Hauptniederlassung der Klägerin in Ludwigsburg wird von dem Beklagten selbst nicht behauptet. Eine -stillschweigende- Genehmigung liegt entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht darin, dass die Klägerin über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren die monatlichen Ratenzahlungen von dem Übernehmer, Herrn B., eingezogen hat. Insoweit hat die Klägerin lediglich die Leistung eines Dritten im Sinne des § 267 BGB entgegengenommen (vgl. nur Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, BGB, § 415 Rn. 5 m.w.N.).
2.
Eine Genehmigung der Schuldübernahme ist auch nicht durch das Schreiben des damaligen Bezirksleiters der Klägerin, des Zeugen H.-J. F., vom 27.02.1996 (Bl. 29 a GA) erfolgt. Dabei kommt es allerdings nicht entscheidend auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob der Zeuge F. Vertretungsmacht besaß, insbesondere von der Klägerin bevollmächtigt war, den Beklagten aus der Haftung für das Darlehen vom 20.10./27.10.1995 zu entlassen. Auch ohne entsprechende Vollmacht können Erklärungen eines selbständigen Vermittlers oder sogar eines Untervertreters eines selbständigen Vermittlungsunternehmens einer Bausparkasse zuzurechnen sein (vgl. BGH NJW-RR 1997, 116 ff). Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge F. in dem vorgenannten Schreiben nicht mitgeteilt hat, selbst die Entscheidung über eine Haftungsentlassung des Beklagten treffen zu können. Dabei verkennt der Senat nicht, daß das Schreiben des Zeugen F. bei einem mit der Tätigkeit eines Bausparkassenvermittlers nicht vertrauten Empfänger bei oberflächlicher Lektüre den Eindruck erwecken kann, die Entlassung aus der Haftung sei bereits " beschlossene Sache "; bei gründlicher Lektüre, die von jedem Empfänger erwartet werden kann, gilt dies allerdings nicht mehr. Schon dem Einleitungssatz des Schreibens vom 27.02.1996 ist zu entnehmen, dass der Zeuge F. dieses Schreiben nicht etwa auf Veranlassung der Klägerin, sondern auf Veranlassung des damaligen Schwiegersohnes des Beklagten verfasst hat. Darüberhinaus wird im zweiten Absatz des Schreibens ausdrücklich klargestellt, dass der Beklagte in den nächsten Tagen ein Schreiben erhalten werde, dass er aus der Haftung für das Darlehen entlassen sei. Damit hat der Zeuge F. hinreichend deutlich gemacht, dass die von ihm sicherlich befürwortete- Genehmigung der befreienden Schuldübernahme durch die Klägerin selbst erfolgen musste. Dies war für den Beklagten auch nicht ungewöhnlich, weil die Annahme seines Darlehensantrages ebenfalls nicht etwa durch den Zeugen F., sondern durch die Klägerin selbst erfolgt ist (Bl. 13, 15 GA). Darüber hinaus hat der Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin in der Folgezeit -trotz der angeblichen Entlassung aus der Haftung- noch die jährlichen Kontoauszüge zum Bauspardarlehen erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände mußte dem Beklagten klar sein, dass der Darlehensvertrag nicht auf den Zeugen B. umgeschrieben war und er zu keinem Zeitpunkt aus der Darlehensverpflichtung entlassen worden ist.
3.
Soweit der Beklagte in der Beschwerdeschrift ausführt, dass "der mit Vollmacht der Klägerin ausgestattete Zeuge F.", der Zeuge B. und er, der Beklagte, bei einem Gespräch Mitte Februar 1996 über seine Entlassung aus dem Darlehensvertrag einig gewesen seien, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn eben dieses Gespräch - das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten als wahr unterstellt - ist durch das Schreiben des Bausparkassenvermittlers F. vom 27.02.1996 mit dem Vorbehalt bestätigt worden, dass der Beklagte in den nächsten Tagen noch ein Schreiben betreffend seine Entlassung aus der Haftung erhalten werde. Ein solches Schreiben ist dem Beklagten aber unstreitig zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Hätte der Zeuge F. die Genehmigung der befreienden Schuldübernahme selbst erteilen können, hätte es dieses Vorbehaltes nicht bedurft. Einer Entscheidung, ob ein Schuldner bei einem Versicherungs- oder Bausparkassenvermittler überhaupt darauf vertrauen darf, daß dieser befugt sei, selbst über einen Schuldneraustausch zu befinden, bedarf es nach alledem nicht mehr.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).