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Oberlandesgericht Köln·13 W 14/98·10.03.1998

PKH-Ablehnung: Keine Pflichtteilsergänzung für entfernteren Abkömmling (§ 2309 BGB)

ZivilrechtErbrechtPflichtteilsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen die Mutter als Schenkungsempfängerin. Das Oberlandesgericht Köln verwarf die Beschwerde, weil die Antragstellerin als entfernter Abkömmling nach § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt ist und daher kein Anspruch aus §§ 2325, 2329 BGB besteht. Die rechtliche Selbständigkeit des Ergänzungsanspruchs ändert daran nichts.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Entferntere Abkömmlinge, die nach § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt sind, können keinen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach §§ 2325 ff. BGB geltend machen.

2

Der Kreis der Berechtigten für den Pflichtteilsergänzungsanspruch bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 2303 ff., 2309 BGB; berechtigt ist nur, wer abstrakt pflichtteilsberechtigt wäre.

3

Die rechtliche Selbständigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs steht dem Erfordernis nicht entgegen, dass der Ergänzungsgläubiger gemäß § 2309 BGB zur Gruppe der Pflichtteilsberechtigten gehören muss.

4

Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu prüfen; fehlt sie, ist die PKH zu versagen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 2309, 2325, 2329§ 2309 BGB§ 114 ZPO§ 2325 BGB§ 2329 BGB§ 2325 ff. BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 505/97

Leitsatz

Unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs können entferntere Abkömmlinge des Erblassers in den Fällen, in denen sie gemäß § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt sind, auch keinen Ergänzungspflichtteil beanspruchen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß der Zivilkammer ist unbegründet. Das Landgericht hat der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgung mit Recht keine Erfolgsaussicht beigemessen (§ 114 ZPO), weil die Antragstellerin als entfernterer Abkömmling gemäß § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt ist und ihr deshalb auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB gegen die Antragsgegnerin, ihre Mutter, als Schenkungsempfängerin zusteht.

3

Der mit der Beschwerde wiederholte Hinweis auf die rechtliche Selbständigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (st. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1973, 995; NJW 1988, 1667; NJW 1995, 1157; NJW 1996, 1743; NJW 1997, 2676) hilft nicht weiter. Richtig daran ist, daß nicht notwendig ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen muß, um alsdann dessen Ergänzung nach §§ 2325 ff. BGB verlangen zu können. Dementsprechend kann sogar der Alleinerbe einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben (§ 2329 Abs.1 S.2 BGB). Nach dem Wortlaut des § 2325 Abs.1 BGB kann jedoch nur "der Pflichtteilsberechtigte .... Ergänzung des Pflichtteils ... verlangen". Wer "der Pflichtteilsberechtigte", also der Gläubiger im Sinne von § 2325 Abs.1 BGB ist, ist den §§ 2303 ff. BGB zu entnehmen. Berechtigter eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann nur sein, wer zum Kreise der ("abstrakt") Pflichtteilsberechtigten gehört, somit bei vollständiger Ausschließung von der Erbfolge den Pflichtteil fordern könnte (vgl. Staudinger-Ferid/Cieslar, 12. Aufl., § 2325 BGB Rdz. 38; Soergel/Dieckmann, 12. Aufl., § 2325 BGB Rdz. 1; Palandt/Edenhofer, 57. Aufl., § 2325 Rdz. 5). Die von der Erblasserin, ihrer Großmutter, durch letztwillige Verfügung als Miterbin (zu 1/4) eingesetzte Antragstellerin war indessen nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Nach § 1924 Abs.2 BGB ist ein entfernterer Abkömmling des Erblassers vom gesetzlichen Erbrecht - und damit auch vom Pflichtteilsrecht - ausgeschlossen, solange ein dem Erblasser näherer Abkömmling desselben Stammes (wie hier die inzidenter "enterbte" Mutter der Antragstellerin) vorhanden ist. § 2309 BGB setzt ein nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 1924 Abs.2, 1930, 2303 BGB) bestehendes Pflichtteilsrecht voraus und schränkt dieses zur Vermeidung einer pflichtteilsrechtlichen Mehrfachbegünstigung desselben Stammes wieder ein. Demgemäß ist anerkannt, daß sich die Berechtigung entfernterer Abkömmlinge des Erblassers zur Pflichtteilsergänzung ebenfalls nach § 2309 BGB richtet, das heißt: Entferntere Abkömmlinge können den Ergänzungspflichtteil nur in den Fällen verlangen, in denen sie gemäß § 2309 BGB pflichtteilsberechtigt sind (Staudinger-Ferid/Cieslar, a.a.O., Rdz. 40; Soergel/Dieckmann, a.a.O.). Nichts anderes besagt auch die Kommentierung bei Palandt/Edenhofer, a.a.O. (nur 3 Randziffern weiter als vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Ort): Weil für den Ergänzungsanspruch ein tatsächlicher Pflichtteilsanspruch nicht bestehen muß, ist gemeint, daß der Gläubiger des Ergänzungsanspruchs zu den nach §§ 2303, 2309, 2338a BGB Berechtigten gehören muß!

4

Da die Antragstellerin hierzu nicht gehört, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos, die von ihr hierfür beantragte Prozeßkostenhilfe daher zu Recht abgelehnt worden.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.