Funktionelle Zuständigkeit: Sozialrechtliche Zahlungsklagen vs. deliktische Ansprüche
KI-Zusammenfassung
Der Träger der Sozialversicherung klagte gegen einen Dritten wegen Übernahme des Vermögens des Arbeitgebers zur Zahlung rückständiger Beiträge; zugleich wurden deliktische Ansprüche geltend gemacht. Das Oberlandesgericht stellt die Abgrenzung der Rechtswege dar: Sozialgerichte für öffentlich-rechtlich geprägte Beitragspflichten, Zivilgerichte für deliktische Ansprüche. Bei gemischten Klagegründen entscheidet das zuerst angerufene Gericht insgesamt (§17 GVG).
Ausgang: Sofortige Beschwerde als begründet; das zuerst angerufene Gericht bleibt zur Entscheidung über alle Klagegründe zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestimmung des Rechtswegs ist die rechtliche Natur des Klagebegehrens maßgeblich, wie sie sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt.
Gibt ein Träger der Sozialversicherung eine Zahlungsklage mit der Begründung, der Beklagte habe das Vermögen des Arbeitgebers übernommen, so ist dafür grundsätzlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Ansprüche, die auf unerlaubter Handlung gestützt werden (z. B. § 826 BGB), sind zivilrechtlich geprägt und gehören in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Ergeben sich aus ein und demselben Vortrag mehrere Ansprüche mit unterschiedlicher Rechtswegzuständigkeit, so entscheidet das zuerst angerufene Gericht über alle Ansprüche (vgl. § 17 Abs. 2 GVG).
Leitsatz
Funktionelle Zuständigkeit der Gerichte
1. Hat ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und verlangt deshalb der Träger der Sozialversicherung von einem Dritten Zahlung mit der Begründung, dieser habe das Vermögen des Arbeitgebers übernommen, so ist für diese Zahlungsklage an und für sich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, nicht zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 2. Wird die Zahlungsklage auch auf unerlaubte Handlung gestützt, so haben insoweit die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. 3. Wird die Leistungsklage auf beide Klagegründe gestützt, so hat das zuerst angerufene Gericht hierüber insgesamt zu entscheiden.
Gründe
Die gemäß §§ 17 a Abs. 4, S. 3 GVG, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und in der Sache begründet.
1. Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, ist für die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, die rechtliche Natur des Klagebegehrens maßgebend, wie sie sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt (vgl. BGH NJW 1972, 1237; BGH NJW 1988, 1731). Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob das prozessuale Begehren auf zivil-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird. So ist anerkannt, daß ein Anspruch, auch wenn er mit bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten begründet wird, in Wirklichkeit ein Anspruch sein kann, der auf öffentlich-rechtlichen Beziehungen basiert und für den der Zivilrechtsweg verschlossen ist. Das gilt insbesondere etwa bei der Rückforderung zu Unrecht vereinnahmter öffentlich-rechtlicher Leistungen. Dort stellt sich der Erstattungsanspruch gewissermaßen als "Kehrseite" der öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen dar (vgl. BGH NJW 1988, 1731; BGHZ 72, 56; OLG Hamm NJW 1986, 2769). Bei der Entscheidung über die Frage des Rechtsweges ist demnach maßgeblich darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird.
2. Mit der Widerklage, deren Gegenstück die negative Feststellungsklage ist, hat die Beklagte Ansprüche aus § 419 BGB und aus § 826 BGB geltend gemacht.
Sie hat dazu vorgetragen, die Klägerin sei nur gegründet worden, um die Firma S. B. GmbH von den Forderungen der Beklagten auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch Vermögenslosigkeit zu befreien und um mit dem neuen Unternehmen, der Klägerin, dieses Verhalten nahtlos fortzusetzen. Die Klägerin habe sowohl die früheren Arbeitnehmer der Firma S. B. GmbH als auch deren Sachmittel übernommen. Sie habe weiterhin die Aufträge der Firma S. B. GmbH übernommen und fortgeführt.
a) Der geltend gemachte Anspruch aus § 419 BGB wird vorliegend durch die Rechtssätze des öffentlichen Rechts geprägt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Vermögensübernahme bewirkt keine Rechtsnachfolge, sondern nur eine Schuldmitübernahme. Der Übernehmer haftet gesamtschuldnerisch neben dem bisherigen Schuldner. Das bedeutet, daß für die Haftung des Übernehmers nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermögensübernahme festzustellen sind, sondern auch diejenigen des Anspruchs gegen den bisherigen Schuldner, wobei dem Übernehmer Einwendungen gegen diesen Anspruch offenstehen. Die Art des Anspruchs gegen den bisherigen Schuldner ist hier öffentlich-rechtlicher Natur, denn die Beklagte macht aufgrund öffentlich-rechtlicher Anspruchsnormen rückständige Sozialversicherungsbeiträge geltend. Für den Anspruch aus § 419 BGB ist hiernach an sich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Frage, ob eine Vermögensübernahme stattgefunden hat, wäre von den Sozialgerichten als Vorfrage mitzuentscheiden (vgl. BGHZ 72, 56; BSG BVBl. 1987, 247 = NJW 1987, 1846; BVerwG NJW 1990, 591).
b) Soweit die Beklagte einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, ist die Sachlage anders: Ein gesetzlicher Schuldbeitritt zu dem öffentlich-rechtlichen Ursprungs-Schuldverhältnis zwischen der Firma S. B. GmbH und der Beklagten besteht insoweit nicht, so daß - anders als bei dem Anspruch aus § 419 BGB - eine Verknüpfung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs mit dem bürgerlich-rechtlichen Anspruch nicht gegeben ist. Das von der Beklagten behauptete Verhalten der Klägerin, nämlich im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Herrn Manfred S. die Firma S. B. GmbH einkommens- und vermögenslos zu stellen, um so den Zugriff der Beklagten als Gläubigerin zu verhindern, wird nicht entscheidend von einem Rechtssatz des öffentlichen Rechts geprägt. Die Prüfung, ob ein Anspruch besteht oder nicht, richtet sich hier maßgeblich nach rein zivilrechtlichen Kriterien, nämlich der normativen Wertung des Verstoßes gegen die guten Sitten sowie der Feststellung von Kausalität, Schaden, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Firma S. B. GmbH spielt demgegenüber keine entscheidende Rolle. Insgesamt handelt es sich daher um einen Anspruch gegen eine gleichgeordnete juristische Person des Privatrechts, dessen Durchsetzung den Regelungen des materiellen und formellen Zivilrechts unterliegt.
Für den Anspruch aus § 826 BGB ist hiernach der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.
c) Das gleiche würde im übrigen für andere deliktische Ansprüche, etwa gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 a StGB gelten. Allerdings geht es im vorliegenden Verfahren nicht um unmittelbare Sozialversicherungs-Beitragsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin, sondern um deliktische Ansprüche, die auf die behauptete Vereitelung der Vollstreckung gegen die Firma S. B. GmbH beschränkt sind.
Darüber hinaus sieht der Senat bislang auch keine Anhaltspunkte für eine Haftung der Klägerin auf Zahlung der von der Firma S. B. GmbH geschuldeten Beiträge im Wege der sog. "Durchgriffshaftung". Unter "Durchgriffshaftung" ist die Haftung einer hinter einer Kapitalgesellschaft stehenden natürlichen Person zu verstehen, wobei verschiedene Fallgruppen unterschieden werden (Unterkapitalisierung, Vermögensvermischung, Sphärenvermischung, Institutsmißbrauch). Eine derartige Konstellation ist in bezug auf die Klägerin, eine andere juristische Person, nicht erkennbar.
3. Nach alledem ist festzustellen, daß für den Anspruch aus § 826 BGB der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist und für den Anspruch aus § 419 BGB an sich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet wäre. Ergeben sich jedoch aus dem klägerischen Vortrag mehrere Ansprüche mit unterschiedlicher Rechtswegzuständigkeit, so hat das Gericht des zuerst angerufenen Rechtswegs über alle Ansprüche zu entscheiden, auch wenn sie an sich in verschiedene Rechtswege gehören. Dies folgt aus § 17 Abs. 2 GVG, der eine Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts kraft Sachzusammenhangs begründet. Hiernach bleibt das Landgericht Aachen für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.