Beschwerde zurückgewiesen: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungsrelevant waren die Wirksamkeit der Zustellungen im Mahnverfahren sowie das fehlende Antragsrecht auf Wiedereinsetzung wegen der Ausschlussfrist des §234 Abs.3 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen; Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Über die Zulässigkeit eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid entscheidet das örtlich zuständige Landgericht nach §§ 700 Abs. 3, 4, 341 Abs. 1, 2 ZPO; eine Verweisung an ein anderes Gericht ist ohne Antrag unzulässig.
Im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren tritt der Aktenausdruck an die Stelle der Papierakte (§ 696 Abs. 2 S. 1 ZPO) und ist maßgeblicher Akteninhalt.
Die Postzustellungsurkunde begründet nach § 418 ZPO vollen Beweis für die bezeugten Tatsachen; bei Ersatzzustellung (§ 182 ZPO) erstreckt sich die Beweiskraft jedoch nicht auf das tatsächliche Wohnen des Adressaten an der Zustellungsanschrift.
Die Angabe des Zustellungsboten, den Adressaten nicht angetroffen zu haben, stellt ein beweiskräftiges Indiz für den Wohnsitz an der Zustellungsanschrift dar und kann nur durch eine schlüssige, plausible und substantiiert darlegte Gegenbehauptung zu den tatsächlichen Wohnverhältnissen entkräftet werden.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert, wenn die gesetzliche Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO bereits verstrichen ist, so dass das Antragsrecht entfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 47/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte und auch im übrigen gemäß §§ 700 Abs. 1, Abs. 4, 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige, insbesondere fristgerechte, sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht seinen Einspruch vom 04.01.2001 gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 10.09.1992 - 92-6149189-0-5 - zu Recht unter Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen hat.
1.
Entgegen der Ansicht des Beklagten war das Landgericht Köln gemäß §§ 700 Abs. 3, Abs. 4, 341 Abs. 1, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs örtlich zuständig und hätte im übrigen den Rechtsstreit ohne Antrag, der hier von keiner Seite gestellt worden ist, auch nicht verweisen dürfen (vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 700 Rdnr. 14).
2.
Das Landgericht hat auch in der Sache mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Widerholungen Bezug genommen wird, den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Beschwerdevorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.
a)
Ausweislich des Aktenausdrucks, der im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren an die Stelle der Akten tritt (§ 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist der Mahnbescheid dem Beklagten durch Niederlegung am 01.08.1992 und Abgabe der Benachrichtigung an Herrn R. M. persönlich zugestellt worden. Ob hierin eine wirksame Zustellung des Mahnbescheides - die ihrerseits Voraussetzung für den Erlass des Vollstreckungsbescheides ist, vgl. Thomas-Putzo, a.a.O., § 699 Rdnr. 14 - liegt, kann deshalb zweifelhaft sein, weil eine wirksame Zustellung nach § 182 ZPO voraussetzt, dass eine Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO nicht ausführbar ist (so schon BGH LM § 328 Nr. 15), hier aber evtl. eine Ersatzzustellung des Mahnbescheides an Herrn R. M. selbst möglich gewesen wäre. Dies kann jedoch dahinstehen, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Niederlegung am 01.08.1992 unstreitig noch unter der Anschrift J.-H.-W.-Straße in F. gewohnt hat, und er den Zugang des Mahnbescheides nicht in Abrede stellt. Weil durch die Zustellung des Mahnbescheides eine Notfrist nicht in Gang gesetzt wird, ist hier ein evtl. Zustellungsmangel gemäß § 187 ZPO geheilt worden.
b)
Der Vollstreckungsbescheid ist ausweislich des Aktenausdrucks dem Beklagten am 12.09.1992 durch Ersatzzustellung in der Wohnung und zwar durch Übergabe an seinen Vater zugestellt worden. Gemäß § 418 Abs. 1 ZPO begründet die Postzustellungsurkunde vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen. Allerdings erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde bei der Ersatzzustellung gemäß § 182 ZPO nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt. Die Erklärung des Zustellungsbeamten, dass er den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen habe, ist aber, worauf schon das Landgericht hingewiesen hat, ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Zustellungsempfänger im Zeitpunkt der Zustellung unter der Anschrift gewohnt hat (Bundesverfassungsgericht in NJW 1992, 224, 225; BGH in NJW 1996, 2581, 2582). Dieses beweiskräftige Indiz kann der Zustellungsempfänger nur durch eine schlüssige und plausible Gegendarstellung, dass er seinen Lebensmittelpunkt zur fraglichen Zeit bereits an einem anderen Ort begründet hatte, entkräften. Dabei richtet sich das Maß der gebotenen Substantiierung nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O.; BGH a.a.O.). Bei einer Ersatzzustellung ist im Einzelfall (Tatfrage) darauf abzustellen, ob die Ersatzperson in absehbarer Zeit Gelegenheit hat, das Schriftstück dem Adressaten auszuhändigen (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 181 Rdnr. 7 m.w.N.).
c)
Die Angaben des Beklagten reichen insoweit nicht für die Annahme aus, er habe schon seit dem 08.09.1992 seinen Lebensmittelpunkt vollständig nach W.-S. verlagert. Vor dem Landgericht hat er lediglich angegeben, er habe sich im Zustellungszeitraum auf S. "aufgehalten". Dies hat das Landgericht zu Recht als nicht hinreichenden Vortrag für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes angesehen. Die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift genügen für eine solche Annahme ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofes (BGH a.a.O.,Seite 2582) reicht es nicht aus, dass der Zustellungsempfänger lediglich vorträgt, zur fraglichen Zeit am Zustellungsort nicht gewohnt zu haben, und dass er die neue Wohnanschrift durch Vorlage einer Meldebescheinigung belegt. Der Zustellungsempfänger muss vielmehr klare und vollständige Angaben über seine t a t s ä c h l i c h e n Wohnverhältnisse machen. Er muss z.B. angeben, ob er unter der neuen Anschrift, unter der er polizeilich gemeldet ist, tatsächlich eine Wohnung angemietet hat, ob er seine Möbel mit dorthin genommen hat und, falls er vorher im Elternhaus gewohnt hat, was aus seiner bisherigen Wohnung in seinem Elterhaus geworden ist und ob er sich dort noch häufig oder gelegentlich aufhält (vgl. so ausdrücklich BGH a.a.O.). Zu diesen tatsächlichen Wohnverhältnissen macht der Beklagte auch in seiner Beschwerdeschrift keine Angaben. Der Wille, eine Wohnung aufzugeben, muss zwar nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstückes oder den mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten, aber jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Auf diese Anforderungen kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil sonst die Möglichkeit zu Manipulationen eröffnet würde(vgl. BGH NJW-RR 1994,564,565). Angesichts dessen, dass der Mahnbescheid im August 1992 noch unter der Anschrift J.-H.-W.-Straße in F. zugestellt werden konnte, eine Abmeldung am 12.09.1992 nicht erfolgt und ein Nachsendeantrag nicht gestellt war und der Vater des Beklagten als über die Situation seines Sohnes unterrichtete Person die (Ersatz)Zustellung entgegengenommen hat, war für einen objektiven Beobachter nicht von einer Aufgabe der Wohnung in F. durch den Beklagten auszugehen. Der Beklagte behauptet auch selbst nicht, dass er am 12.09.1992 seine Wohnung bzw. die von ihm benutzten Räume im Haus seiner Eltern bereits geräumt gehabt habe. Für einen objektiven Beobachter war vielmehr davon auszugehen, dass der Vater als die die Zustellung entgegennehmende Ersatzperson in absehbarer Zeit Gelegenheit haben würde, das Schriftstück dem Adressaten auszuhändigen.
3.
Das Landgericht hat dem Beklagten im Ergebnis auch zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dabei dürfte jedoch nicht entscheidend sein, dass der Beklagte schon am 01.08.1996 Kenntnis von dem Vollstreckungsbescheid erhalten hat; vielmehr fehlt es an einem Antragsrecht des Beklagten in- folge der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO , weil seit dem Ende der versäumten Frist weit mehr als 1 Jahr verstrichen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert:
Die dem Beklagten erwachsenen Vollstreckungskosten (vgl. letzter Absatz des Einspruchsschreibens, Bl. 7 R GA).