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Oberlandesgericht Köln·13 W 12/01·01.03.2001

Sofortige Beschwerde wegen Anwaltszwang und fehlender Wiedereinsetzung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtet gegen die Zurückweisung seines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid eine sofortige Beschwerde an das Landgericht/OLG. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht durch einen bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zudem unzureichend begründet und nicht glaubhaft gemacht. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten mangels Vertretung durch zugelassenen Anwalt und unzureichender Wiedereinsetzungsbegründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es nicht durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wird (Anwaltszwang gemäß § 78 Abs.1 ZPO).

2

Die sofortige Beschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluss unterliegt der Verwerfung als unzulässig nach § 574 ZPO, wenn formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen.

3

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis (§§ 233 ff. ZPO) setzt darlegungspflichtigen und glaubhaft zu machenden Tatsachenvortrag voraus (§ 238 Abs.2 ZPO).

4

Die bloße Datierung oder die Angabe einer rechtzeitigen Absendung ohne weitere glaubhaftmachende Umstände ist für die Begründung einer Wiedereinsetzung nicht aussagekräftig.

Relevante Normen
§ 341 Abs. 1, 700 Abs. 1 ZPO§ 341 Abs. 2 ZPO§ 574 ZPO§ 233 ff. ZPO§ 238 Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 20/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Be-klagten als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 25.01.2001 hat das Landgericht den am 27.12.2000 bei Gericht eingegangenen Einspruch des Beklagten gegen den ihm am 05.12.2000 zugestellten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 29.11.2000 (Az. 00-6471776-02-N) gemäß §§ 341 Abs.1, 700 Abs.1 ZPO wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 29.01.2001 zugestellten Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner als Einspruch bezeichneten Eingabe an das Landgericht, die dort am 7. Februar 2001 eingegangen und dem Senat mit Beschluss der Zivilkammer vom 8. Februar 2001 zur Entscheidung über die als sofortige Beschwerde behandelte Eingabe vorgelegt worden ist.

3

Nach § 341 Abs.2 ZPO unterliegt der angefochtene Beschluss zwar der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist jedoch schon deshalb gemäß § 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Anwalt eingelegt worden ist (Anwaltszwang gemäß § 78 Abs.1 ZPO). Das Rechtsmittel könnte allerdings auch in der Sache zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Begründung des Beklagten, er habe rechtzeitig seinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid geltend gemacht, jedoch "auf die Logistik der Post AG keinen Einfluß", deutet im Zusammenhang mit der Datierung seines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid auf den "10.12.00" darauf hin, dass er sich auf die rechtzeitige Absendung jenes Einspruchsschreibens berufen will. Der darin sinngemäß zu sehende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist (§§ 233 ff. ZPO) enthält jedoch weder die erforderlichen Angaben zu den die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen noch deren Glaubhaftmachung (§ 238 Abs.2 ZPO). Die Datierung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid auf den 10.12.2000 ist nicht aussagekräftig (wie auch der "Einspruch" des Beklagten gegen den Verwerfungsbeschluss vom 25.01.2001 mit demselben Datum versehen ist).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

5

Streitwert: 26.315,71 DM.